"Kostenlose" Urteile.... (Alkohol)

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Nancy

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MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt notwendig

Rückschlüsse auf gravierende Alkoholproblematik rechtfertigt ebenfalls Anordnung einer MPU

Hat das Strafgericht eine Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist, muss die Fahr*erlaubnis*behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Unabhängig davon ist eine solche Anordnung auch geboten, wenn bei der Trunkenheitsfahrt die Blut*alkohol*konzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit über*durchschnitt*liche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfall*erscheinungen. Dies entschied der Verwaltungs*gerichts*hof Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht entzog ihm zugleich die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für deren Neuerteilung an. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis (Beklagter) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Da die Behörde den Antrag nicht beschied, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage. Anschließend forderte die Behörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen. Eine solche Anordnung ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Vorbereitung der Entscheidung über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. geboten, wenn a) Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde oder d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründe entzogen war.

Kläger hält Pflicht zur Vorlage einer MPU für ungerechtfertigt


Der Beklagte stützte seine Anordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV; die Fahrerlaubnis sei aus dem in Buchstabe a) dieser Vorschrift genannten Grund "Alkoholmissbrauch" entzogen worden. Der Kläger legte kein Gutachten vor. Das VG wies seine Klage daraufhin ab. Mit seiner Berufung machte der Kläger u.a. geltend, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV erfasse nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde, nicht aber durch den Strafrichter. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vertretene weite Auslegung der Vorschrift widerspreche der Gesetzessystematik und werde in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, zu Recht nicht geteilt.

Fahrerlaubnisbehörde schließt zurecht wegen nicht vorgelegter MPU auf Fehlen der Kraftfahreignung


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat seine Rechtsprechung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Kläger zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens aufgefordert und aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Kraftfahreignung des Klägers geschlossen. Auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige dies. Der Verordnungsgeber messe der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige Bedeutung zu. Auch eine solche Entscheidung gebe nach Ablauf der Sperrfrist noch Anlass zu Eignungszweifeln. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV) überschritten worden sei.

Behörde durfte aufgrund Gesamtschau der Situation auf gravierende Alkoholproblematik schließen


Unabhängig davon sei hier die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) FeV rechtmäßig. Denn beim Kläger hätten deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorgelegen, nämlich das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Daher habe die Behörde bei einer Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik schließen dürfen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...gen-Trunkenheitsfahrt-notwendig.news21405.htm
 

Nancy

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Fehler bei Alkoholmessung: keine 10 Minuten Wartezeit vor dem Pusten


Bei gängigen Geräten zur Messung des Atemalkoholwerts muss vor dem Test mindestens zehn Minuten gewartet werden. Restalkohol im Mund könnte die Messung nämlich verfälschen. Doch nicht jeder Verstoß führt zwingend dazu, dass eine Messung vor Gericht nicht verwertbar ist, meint jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.


Alkoholisiert zum Polizeirevier gefahren



Nicht etwa seine auffällige Fahrweise oder eine allgemeine Verkehrskontrolle brachte den Betroffenen in Bedrängnis. Vielmehr war er selbst mit seinem Pkw zum Polizeirevier gefahren, um dort Anzeige zu erstatten. Der Mann roch dabei allerdings nach Alkohol, sodass der zuständige Beamte nicht nur die Anzeige aufnahm, sondern auch Atemalkoholmessungen durchführte.

Dabei ermittelte er einen Wert von 0,27 mg/l, was nach allgemeiner Rechnung einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,54 Promille entspricht. Nachdem der angetrunkene Anzeigenerstatter unstreitig mit dem Auto unterwegs war, verhängte die Behörde daraufhin ein Bußgeld über 525 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.


Wasser getrunken und Zigarette geraucht



Der Betroffene war damit nicht einverstanden, legte Einspruch ein und hatte damit vor dem zuständigen Amtsgericht (AG) Waldkirch zunächst auch Erfolg. Der Richter dort meinte, dass die erforderliche Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten worden war, und sprach den Mann frei.

Laut Bedienungsanleitung des in diesem Fall verwendeten Alkoholmessgerätes dürfen mindestens zehn Minuten vor der Messung keine Substanzen durch Mund oder Nase aufgenommen werden, um das Ergebnis nicht zu verfälschen.
Hier hatte der angetrunkene Mann die Polizeistation zwar schon gegen 13:35 Uhr betreten, aber nach 13:50 Uhr noch eine Zigarette geraucht und – angeblich unbeaufsichtigt auf der Toilette – Wasser getrunken. Die beiden Messungen sollen dann schließlich um 13:57 Uhr und 13:59 Uhr stattgefunden haben, also weniger als zehn Minuten später.

Verwertbarkeit der Alkoholmessungen?



Der Freispruch aus erster Instanz hielt allerdings nicht lange. Auf eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das OLG das Urteil auf. Von einer Unverwertbarkeit der Ergebnisse kann danach nur ausgegangen werden, wenn der Grenzwert – in diesem Fall von 0,25 mg/l oder 0,5 Promille – nur knapp erreicht oder geringfügig überschritten wird.

Die vorliegenden 0,27 mg/l lagen allerdings schon deutlich darüber, und zwar um acht Prozent, wie das OLG in der Begründung seines Beschlusses vorrechnet. Außerdem soll durch Sachverständige zuverlässig zu klären sein, ob und in welchem Umfang das Wasser und die Zigarette die Messung beeinflusst haben.
Aus diesen Gründen hat das OLG den Fall ans Amtsgericht zurückverwiesen. Erst nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und Einholung entsprechender Sachverständigengutachten wird sich klären, ob der betroffene Mann wegen der Ordnungswidrigkeit tatsächlich belangt werden kann oder nicht.


Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/fe...n-wartezeit-vor-dem-pusten_075270.html?pid=26
 

Nancy

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Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund BAK von 1,28 ‰ genügt für Anordnung einer MPU

Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund von § 13 Satz Nr. 2 d) FeV

Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis darf von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blut*alkohol*konzentration von 1,28 ‰ strafgerichtlich entzogen wurde. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens erfolgt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahr*erlaubnis*verordnung (FeV). Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Ver*waltungs*gerichts*hofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall entzog das Amtsgericht Amberg im Februar 2014 einer Autofahrerin die Fahrerlaubnis und ordnete zudem eine Sperre von drei Monaten an. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,28 ‰ bei der es zu einem Auffahrunfall kam. Die Autofahrerin gab an, dass sie zuvor drei Gläser Melissengeist mit Wasser und Zucker getrunken habe. Vor Ablauf der Sperre beantragte die Autofahrerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde machte dies jedoch von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig. Die Autofahrerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage. Ihrer Meinung nach dürfe eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erst ab einer BAK von 1,6 ‰ angeordnet werden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis genüge allein nicht.

Verwaltungsgericht weist Klage ab


Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage der Autofahrerin ab. Zwar dürfe eine MPU allein aufgrund einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet werden. Dazu bedürfe es zusätzlich einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr. Jedoch sei der Autofahrerin ein sorgloser Umgang mit Melissengeist und somit ein Alkoholmissbrauch vorzuwerfen gewesen. Dies habe eine MPU-Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte die Autofahrerin Berufung ein.

Verwaltungsgerichtshof bejaht Pflicht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Autofahrerin zurück. Zwar habe die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV angeordnet werden dürfen. Denn ein sorgloser Umgang mit Melissengeist sei nicht ersichtlich gewesen. Die MPU habe jedoch allein aufgrund der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV angeordnet werden dürfen.

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis genügt zur MPU-Anordnung


Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einer der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Fahrerlaubnis der Autofahrerin sei vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen worden. Unter Entziehung sei auch die strafgerichtliche Entziehung zu verstehen. Die Vorschrift beschränke sich nicht allein auf die verwaltungsbehördliche Entziehung.

Anordnung einer MPU unabhängig von BAK


Für die Anordnung der MPU komme es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht auf die BAK an. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV überflüssig. Dieses Ergebnis gelte unabhängig davon, dass ein deutlicher Wertungswiderspruch bestehe. Denn einerseits sei für eine verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung eine BAK von unter 1,6 ‰ ohne Hinzutreten weitere Tatsachen nicht ausreichend für die Anordnung einer MPU. Andererseits führe strafrechtlich bereits eine BAK von 1,1 ‰ zu einer Fahrerlaubnisentziehung. In Verbindung mit alkoholbedingten Fahrfehlern genüge zudem sogar eine BAK von nur 0,3 ‰.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Ba...enuegt-fuer-Anordnung-einer-MPU.news22036.htm


Siehe auch hier: http://mpu-vorbereitung-online.com/...1189-MPU-ab-1-1‰&p=27805&viewfull=1#post27805
 

Nancy

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten nicht zu beanstanden

Vermutung einer Alkoholabhängigkeit muss sich nicht zwingend aus Tatsache des Fahrens unter Alkoholeinfluss ergeben

Begründen bei einem Fahr*erlaubnis*inhaber Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, hat die Fahr*erlaubnis*behörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser ein gefordertes ärztliches Gutachten nicht beigebracht hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte durch ein polizeiliches Einsatzprotokoll Kenntnis von einem Vorfall im Juli 2015 erhalten, bei dem der Antragsteller mit einem Blutalkoholkonzentrations-Wert von ca. 2,5 Promille im Stadtgebiet dadurch aufgefallen war, dass er von einem fremden Fahrrad Reifen abmontiert und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt "äußerst aggressiv" gezeigt habe, indem er ständig mit Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen getreten habe. Nach Kenntniserlangung von diesem Vorfall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit gefordert. Weil der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Gesamtschau der Tatumstände rechtfertigen zumindest Verdacht einer mögliche Alkoholabhängigkeit


Zu Recht, urteilte das Verwaltungsgericht Trier. Zwar stelle eine singulär gebliebene, höhere Alkoholkonzentration zunächst für sich alleine noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar. Mit dem oben beschriebenen auffälligen Verhalten des Antragstellers seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in der Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigten. Jedenfalls liege die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen sei. Zudem habe der Antragsteller nach dem Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung "absolut klar und berechnend" gewirkt. Dies sei eine weitere Hinweistatsache dafür, dass bei dem Antragsteller eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Demnach lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Antragstellers vor, die die Abklärung durch ein ärztliches Gutachten erforderten, ohne dass nach den einschlägigen Vorschriften insoweit erforderlich sei, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...-Gutachten-nicht-zu-beanstanden.news22608.htm
 

Nancy

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Konsum von Cannabis und Alkohol rechtmäßig

Konsum von Cannabis und Alkohol führt zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Bad Dürkheim einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt hat, nachdem dieser im November 2015 ein Kraftfahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt hatte.

Der 23 jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Er wurde am 21. November 2015 gegen 4 Uhr als Führer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung (leicht gerötete Bindehäute und glasig/wässrige Augen). Eine dem Antragsteller entnommene Blutprobe ergab, dass dieser zuvor Cannabis (THC 1,4 ng/mL) und Alkohol (0,54 Promille) konsumiert hatte. Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Polizeipräsidium Rheinpfalz am 1. April 2016 gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid (Ein Monat Fahrverbot, Geldbuße inklusive Nebenforderungen über 1.000 Euro, 2 Punkte). Nachdem der Landkreis Bad Dürkheim hiervon Mitte April 2016 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller am 10. Mai 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erwiesen.

Antragsteller legt Widerspruch gegen Entziehung der Fahrerlaubnis ein


Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Vorfall im November 2015 nur um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Vorher habe er nur einmal vor vielen Jahren Cannabis zu sich genommen. Er wolle mit der Behörde zusammenarbeiten und sei bereit, sich regelmäßigen Drogenscreenings auf eigene Kosten zu unterwerfen und, soweit es um den Alkoholkonsum gehe, sich unverzüglich in eine entsprechende Maßnahme zu begeben und der Behörde den Erfolg dieser Maßnahme nachzuweisen.

VG bejaht Vorliegen der Voraussetzungen für Annahme einer fehlenden Fahreignung


Das Verwaltungsgericht Neustadt wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen offensichtlich rechtmäßig seien. Nach den einschlägigen Vorschriften sei bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt würden. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen für die Annahme fehlender Fahreignung seien vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung gegeben.

Antragsteller im Hinblick auf Konsum von Cannabis nicht unbedarft


Gelegentlicher Cannabis-Konsum liege nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen habe und diese Konsumvorgänge einen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen. Hier habe der Antragsteller jedenfalls vor der Verkehrskontrolle am 21. November 2015 Cannabis konsumiert. Ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 7. Januar 2016 habe der THC-Gehalt in der dem Antragsteller am Tattag entnommenen Blutprobe 1,4 ng/mL betragen. Ein zweiter Konsumakt in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 21. November 2015 festgestellten relevanten Konsumakt sei zwar nicht nachgewiesen. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Konsum von Cannabis nicht unbedarft sei. Maßgeblich sei der Umstand, dass ein Zusammenhang von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Auch spreche eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabis-Konsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nehme, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabis-Einfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle müsse von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabis-Konsum berufe und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - und glaubhaft, ggf. auch nachprüfbar, darlege. Hier habe der Antragsteller eine derartige Substantiierung des behaupteten einmaligen Cannabis-Konsums nicht vorgenommen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen könne mithin von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden.

Fahrzeug wurde nachweislich unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt


Dem Antragsteller habe es als gelegentlichem Konsument von Cannabis bei dem Vorfall im November 2015 an dem für eine fortbestehende Fahrerlaubniseignung erforderlichen Trennungsvermögen gefehlt. Er habe ein Kraftfahrzeug mit einem Blutwert von mehr als 1,0 ng/mL THC geführt und außerdem gleichzeitig unter einer BAK von 0,54 Promille, so dass Mischkonsum von Cannabis und Alkohol vorliege. Weiter seien ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 21. November 2015 bei ihm gerötete Bindehäute sowie Lidflattern festgestellt worden.

Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Fahreignung rechtmäßig


Da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen. Ein Ermessen habe der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zugestanden. Mangels Fahreignung des Antragstellers habe der Antragsgegner ihm auch zu Recht das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (z. B. Mofas) untersagt.

Kein Raum zur Berücksichtigung beruflicher Nachteile


Es sei angesichts der Ungeeignetheit des Antragstellers auch weder Raum zur Berücksichtigung beruflicher Nachteile, die für den Antragsteller mit der Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge verbunden seien noch für die Anordnung von regelmäßigen Drogenscreenings.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...nnabis-und-Alkohol-rechtmaessig.news22710.htm
 

Nancy

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Keine strafbare Trunkenheitsfahrt bei Inlineskaten unter Alkoholeinfluss

Inlineskates unterfallen nicht Fahrzeugbegriff

Wer unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates fährt, begeht nicht die Strafbarkeit der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Denn Inlineskates unterfallen nicht dem Fahrzeugbegriff. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 beantragte die Staatanwaltschaft Landshut gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, weil er unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates gefahren ist. Das Amtsgericht Landshut lehnte den Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr


Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte habe sich nicht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht.

Inlineskates unterfallen nicht Fahrzeugbegriff


Nach Ansicht des Landgerichts unterfallen Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff. Grundsätzlich stelle § 24 Abs. 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift seien. Dies stehe im Einklang damit, dass für Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO ein Fahrbahnbenutzungszwang bestehe. Inlineskatern sei aber die Benutzung der Fahrbahn untersagt (vgl. Nr. 120a des Bußgeldkatalogs). Zudem wäre die Vorschrift des § 31 Abs. 2 StVO, wonach Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt sein könne, überflüssig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge ohnehin die Fahrbahn benutzen müssen. Zudem sprechen ihre geringe Größe, ihr geringes Eigengewicht und das Fehlen einer Bremse gegen eine Einstufung als Fahrzeug.

Verbotene Analogie zu Ungunsten des Täters


Soweit zum Beispiel das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden habe, dass Inlineskates als Fahrzeuge zu werten seien (OLG Oldenburg, Urt. v. 15.08.2000 - 9 U 71/99 -), folgte das Landgericht dem nicht. Es verwies darauf, dass eine Ausweitung des § 316 StGB ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zulasten des Täters eine Analogie zu Ungunsten bedeuten würde. Dies sei aber nach Art. 103 Abs. 2 GG verboten.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG...ineskaten-unter-Alkoholeinfluss.news22939.htm
 

Nancy

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängikeit

Auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr ist die Fahr*erlaubnis*entziehung zulässig

Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setzt die Fahr*erlaubnis*entziehung nicht voraus, dass der Fahr*erlaubnis*inhaber alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall war der Betroffene von der Polizei erheblich alkoholisiert, nämlich mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille, zu Hause aufgefunden worden. Die Kreisverwaltung als untere Verkehrsbehörde ordnete daraufhin zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege.

Fahrerlaubnisentzug mit sofortiger Wirkung


Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte sich der Fahrerlaubnisinhaber mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Gutachterliche Feststellungen als manifeste Alkoholabhängigkeit nicht zu beanstanden


Der Antrag blieb ohne Erfolg. In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, die Kreisverwaltung sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, weil bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe. Bei dem Antragsteller sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Nunmehr sei er zu Hause mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen worden, nachdem er eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert habe, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände - zusammen mit weiteren Anhaltspunkten - gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet würden. Die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setze auch nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...laubnis-bei-Alkoholabhaengikeit.news23257.htm
 

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Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung begründet kein Beweis*verwertungs*verbot

Verwertungsverbot bei Vorspiegelung einer Mitwirkungspflicht oder Ausnutzung eines Irrtums über Pflicht

Wurde der Betroffene nicht darüber belehrt, dass die Durchführung einer Atemalkoholmessung freiwillig ist, so führt dies nicht zu einem Beweis*verwertungs*verbot. Ein solches kann sich aber daraus ergeben, dass dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder ein Irrtum des Betroffenen über eine solche Pflicht ausgenutzt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin darüber zu entscheiden, ob die fehlende Belehrung über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte dies verneint. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Kein Beweisverwertungsverbot aufgrund fehlender Belehrung


Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Die fehlende Belehrung über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung führe nicht zu deren Unverwertbarkeit. Denn eine entsprechende Pflicht zur Belehrung gebe es nicht (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2013 - (2 B) 53 Ss-Owi 58/13 (55/13) -).

Verwertungsverbot bei Vorspiegelung einer Mitwirkungspflicht oder Ausnutzung eines Irrtums über Pflicht


Ein Beweisverwertungsverbot könne aber nach Ansicht des Kammergerichts in Betracht kommen, wenn die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorspiegeln oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausnutzen. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/KG...et-kein-Beweisverwertungsverbot.news23314.htm
 

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Entziehung des Sport*boot*führer*scheins bei einmaliger Trunkenheitsfahrt mit 2,17 Promille unzulässig

Erforderlichkeit einer mehrfachen Alkoholfahrt

Für die Entziehung des Sport*boot*führer*scheins gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See*schiff*fahrts*straßen (SportBootFSV) genügt nicht eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit 2,17 Promille. Vielmehr ist eine mehrfache Alkoholfahrt erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober*verwaltungs*gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Besitzer einer Segelyacht wurde im Juni 2012 dabei ertappt, wie er unter Alkoholeinfluss sein Boot auf der Ostsee steuerte. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille festgestellt. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin gestützt auf § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV mit sofortiger Wirkung den Sportbootführerschein. Er habe sich als unzuverlässig zum Führen eines Sportboots erwiesen, da er unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt habe. Es könne in diesem Zusammenhang der Grenzwert von 1,1 Promille aus dem Straßenverkehrsrecht herangezogen werden. Gegen diese Entscheidung erhob der Bootsbesitzer nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Verwaltungsgericht gab Klage statt


Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab der Klage statt. Der Entzug des Sportbootführerscheins habe nicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV gestützt werden können, da diese Vorschrift eine mehrfache Fahrt unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel voraussetze. Sie könne nicht so verstanden werden, dass eine einmalige Fahrt unter erheblicher Einwirkung von alkoholischen Mitteln ausreiche. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Behörde Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht hält Entzug des Sportbootführerscheins für rechtswidrig


Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Entzug des Sportbootführerscheins sei rechtswidrig gewesen. Die Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV, wonach eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille für eine Entziehung ausreiche, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Klarheits- und Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Eine Norm müsse inhaltlich so klar gefasst sein, dass sich der Bürger ein eigenes Bild von seiner Rechtslage machen und den Inhalt der ihn betreffenden Regelung mit hinreichender Sicherheit feststellen könne.

Einmalige Trunkenheitsfahrt mit Bestimmtheitsgebot unvereinbar


Aus § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV könne nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, so das Oberverwaltungsgericht, dass eine einmalige Fahrt unter erheblicher Alkoholeinwirkung ausreiche, um den Sportbootführerschein entziehen zu können. Es sei schon nicht klar, woraus sich der Begriff "mehrfach" beziehe. Es sei denkbar, dass er sich auf die erste, alle oder nur auf die ersten beiden Varianten des Tatbestands beziehe.

Trunkenheitsfahrt als Fahrt unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel


Selbst wenn man es als auseichend erkennbar ansehe, dass sich der Begriff nur auf die ersten beiden Varianten beziehe, so lasse sich aus der Norm nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts jedenfalls nicht hinreichend bestimmt entnehmen, dass und ab wann eine Fahrt unter erheblichen Alkoholeinfluss als Fahrt unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel gewertet werden könne. Zwar sei Alkohol ein berauschendes Mittel. Ferner habe nach der alten Regelung eine einmalige Trunkenheitsfahrt für die Entziehung ausgereicht und der Gesetzgeber beabsichtigte eigentlich eine Gesetzesverschärfung bezüglich der Alkoholgrenzen in der Schifffahrt. Auch vergleichbare Regelungen aus dem Straßenverkehrsrecht lassen eine einmalige Fahrt ausreichen. Jedoch sprechen systematische Erwägungen gegen die Ansicht der Beklagten, es genüge eine einmalige Fahrt. Denn ein Rückgriff auf allgemeinere Vorschriften sei in aller Regel unzulässig, wenn die speziellere Regelung nicht anwendbar ist. Die speziellen Regelungen haben die ersten beiden Alternativen des § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV dargestellt. Diese greifen aber nur bei mehrfachen Alkoholfahrten. Die Anwendung der allgemeineren dritten Variante bei einmaligen Alkoholfahrten sei daher aus systematischen Gründen ausgeschlossen. Andernfalls würde der nach der Fassung der Norm anzunehmende Wille des Gesetzgebers unterlaufen.

Reduzierung des Anwendungsbereichs der ersten beiden Varianten


Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könne der Anwendungsbereich der ersten beiden Varianten darüber hinaus nicht auf nicht erhebliche Alkoholfahrten reduziert werden. Eine solche Reduzierung genüge nicht den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Norm.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OV...rt-mit-217-Promille-unzulaessig.news23748.htm
 

Nancy

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Anspruch auf Versicherungsschutz durch Unfallversicherung bei fehlender Ursächlichkeit von Alkoholeinfluss und Unfall

Ursache des Unfalls nicht alkoholbedingte Bewusstseinsstörung

Eine Unfallversicherung ist zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer zwar zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand, diese aber nicht unfallursächlich war. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschlossen sich im Januar 2011 ein Traktorfahrer und ein Audifahrer im angetrunkenen Zustand dazu, die Antriebsstärke ihrer Fahrzeuge zu messen. Sie stellten ihre Fahrzeuge heckseitig zueinander auf einer stark abschüssigen Straße auf und verbanden sie mit einer festen Schlaufe. Der Audifahrer gab nunmehr Gas und zog den Traktor über eine gewisse Strecke nach unten. Dabei hob jedoch der Traktor mit den Vorderrädern vom Boden ab und überschlug sich. Der Traktorfahrer wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen. Er beanspruchte nachfolgend seine Unfallversicherung. Diese lehnte jedoch eine Leistung ab und verwies zur Begründung auf die Ausschlussklausel Nr. 5.1.1 AUB 2008, wonach für Unfälle infolge von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung kein Versicherungsschutz besteht. Bei dem Traktorfahrer wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille gemessen. Der Traktorfahrer war mit der Leistungsverweigerung seiner Versicherung nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Landgericht gibt Klage statt


Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Die beklagte Versicherung habe sich nicht auf einen Leistungsausschluss berufen können. Es sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Unfall infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung verursacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz


Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung zu. Ein Leistungsausschluss komme nicht zum Tragen.

Kein Leistungsausschluss aufgrund alkoholbedingter Bewusstseinsstörung


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei nicht nachweisbar, dass für den Unfall eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ursächlich gewesen sei. Zwar sei der Kläger deutlich alkoholisiert gewesen. Zudem habe er sich auf ein höchst leichtsinniges Unterfangen eingelassen. Es sei darüber hinaus naheliegend, dass er dies deshalb getan habe, weil er alkoholbedingt außer Stande war, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt genüge zu tun. Dies sei aber keineswegs zwingend. Das ganze Geschehen habe ohne weiteres ebenso gut auf schlichte Unvernunft zurückgehen können. Es sei ferner nicht ersichtlich, was der Kläger zum Unfallzeitpunkt hätte tun sollen, um den Unfall zu verhindern. Eine alkoholbedingte Fehlleistung habe nicht vorgelegen.

Kein Leistungsausschluss aufgrund vorsätzlicher Begehung einer Straftat


Das Oberlandesgericht sah schließlich keinen Raum dafür, einen Leistungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Begehung einer Straftat anzunehmen (Nr. 5.1.2 AUB 2008). Eine Strafbarkeit nach § 315 b oder § 315 c StGB komme nicht in Betracht. Zwar habe er Leib und Leben des Audifahrers sowie den Audi und somit eine fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Jedoch sei der Audifahrer als Mittäter zu qualifizieren. Tatbeteiligte werden durch die beiden Strafvorschriften nicht geschützt. Dies gelte ebenfalls für das Eigentum eines Tatbeteiligten. Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB scheitere am fehlenden Vorsatz des Klägers. Es sei ihm nicht nachzuweisen, dass er die eigene Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...-von-Alkoholeinfluss-und-Unfall.news23862.htm
 

Nancy

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Obliegen*heits*verletzung eines Unfallverursachers aufgrund behaupteten Nachtrunks

Recht der Versicherung zur Leistungskürzung aufgrund Obliegen*heits*verletzung

Nimmt ein Autofahrer nach einem Unfall einen Nachtrunk zu sich, so verletzt er damit seine Obliegenheit zur Aufklärung des Versicherungsfalls. Die Versicherung ist in diesem Fall berechtigt, ihre Leistung zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachtrunk nur vorgetäuscht ist. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Juli 2011 kam ein Autofahrer gegen 1.39 Uhr von der Straße ab und prallte gegen ein Fahrzeug mit Anhänger. Eine Blutalkoholmessung um 3.27 Uhr ergab einen Wert von 1,84 Promille. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ging aufgrund dessen von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls aus und weigerte sich für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Autofahrer stritt eine Trunkenheitsfahrt ab. Vielmehr habe er nach dem er gegen 2.15 Uhr nach Hause kam wegen Mundtrockenheit und aus Verwirrung zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpse getrunken. Zum Unfallzeitpunkt sei er aber fast nüchtern gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht bejaht Recht zur Leistungskürzung


Das Landgericht Wiesbaden hielt die Angaben des Autofahrers zum Nachtrunk für unglaubwürdig und bejahte daher ein Recht der Versicherung zur Leistungskürzung. Dagegen richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Leistungskürzungsrecht aufgrund Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Fahren im absolut fahruntüchtigen Zustand


Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Der Kfz-Haftpflichtversicherung habe ein Leistungskürzungsrecht zugestanden, da der Autofahrer den Versicherungsfall durch Fahren im absolut fahruntüchtigen Zustand herbeigeführt habe. Dabei könne es dahin stehen, ob der Autofahrer tatsächlich einen Nachtrunk vornahm. Ist dies unzutreffend, ergebe sich die Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt ohne weiteres aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration. Ist dies zutreffend, so müsse der Nachtrunk zwischen 2: 15 Uhr und 3.27 Uhr vorgenommen worden sein. Da die Alkoholaufnahme erst zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossen sei, könne zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht die volle Alkoholmenge im Blut aufgenommen worden sein. Gehe man davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille nur gut die Hälfte der Nachtrunkmenge bereits im Blut gewesen sein könne, so sei die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt ohne weiteres gerechtfertigt.

Leistungskürzungsrecht wegen Obliegenheitsverletzung


Der Versicherung habe zudem ein Leistungskürzungsrecht zugestanden, da dem Autofahrer wegen des behaupteten Nachtrunks eine Obliegenheitsverletzung anzulasten gewesen sei. Es sei zu beachten gewesen, dass polizeiliche Ermittlungen zu erwarten waren. Ein Nachtrunk sei in diesem Fall unzulässig. Eine Obliegenheitsverletzung sei im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn der Autofahrer nur zu Täuschungszwecken einen Nachtrunk behauptet habe.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...aufgrund-behaupteten-Nachtrunks.news23903.htm
 

Nancy

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BGH: Blut*alkohol*konzentration von über 1,1 Promille spricht allein nicht für vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

Blut*alkohol*konzentration stellt gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar

Allein eine die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigende Blut*alkohol*konzentration von 1,1 Promille lässt nicht den Schluss einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt zu. Eine solche Blut*alkohol*konzentration stellt aber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Berlin im Mai 2014 unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im April 2013 mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter erheblichen Alkoholeinfluss auf ein Hofgelände fuhr und dabei das Fahrzeug widerholt mit Handbremsenkehren und quietschenden Reifen wendete sowie öffentliche Straßen befuhr. Eine später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille sowie den Nachweis von Cannabinoiden. Das Landgericht stützte seine Verurteilung maßgeblich auf den gemessenen Blutalkoholwert und ging von einem bedingten Vorsatz aus. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Unzureichende Feststellungen zum bedingten Vorsatz


Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Feststellungen des Landgerichts zum bedingten Vorsatz seien unzureichend gewesen. Es habe nicht genügt allein auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen.

Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt bei Kenntnis von Fahruntüchtigkeit


Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt setze voraus, so der Bundesgerichtshof, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich sei, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich damit abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genüge.

Blutalkoholkonzentration stellt gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar


Obwohl es keine naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erkenntnisse dazu gebe, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigende Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt, hält der Bundesgerichtshof eine solche Blutalkoholkonzentration bei der Frage der bedingt vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt für ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Dieses Indiz sei widerlegbar und bedürfe daher im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung weiterer Beweisumstände.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BG...vorsaetzliche-Trunkenheitsfahrt.news24069.htm
 

Nancy

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Und auch hier nochmal....

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille darf nicht von vorheriger MPU abhängig gemacht werden

Einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertigt keine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blut*alkohol*konzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahr*eignungs*gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes*verwaltungs*gerichts hervor.

Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt stellt keinen eigenständigen Sachgrund für Anforderung eines Gutachtens dar


Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist - wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) "in der Regel", also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

§ 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BV...er-MPU-abhaengig-gemacht-werden.news24092.htm
 

Nancy

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Einfacher Vorfahrtsverstoß begründet für sich genommen kein Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig

Ist einem alkoholisierten Autofahrer ein einfacher Vorfahrtsverstoß anzulasten, spricht dies für sich genommen nicht für eine relative Fahruntüchtigkeit. Ein alkoholbedingter Fahrfehler liegt in einem solchen Verkehrsverstoß nicht. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 1 und 3 StPO ist daher unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall missachtete ein Autofahrer im August 2014 die Vorfahrt und kollidierte mit seinem Fahrzeug aufgrund dessen mit einem anderen Pkw. Da am Unfallort von den eingetroffenen Polizeibeamten Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde eine Blutentnahme angeordnet. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau meinte, dass sich aus dem alkoholbedingten Vorfahrtsverstoß die relative Fahruntüchtigkeit des Autofahrers ergebe und beantragte daher die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Es bestehe der dringende Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßengefährdung.

Unzulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis


Das Amtsgericht Dessau-Roßlau lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Die Fahrerlaubnis könne nicht gemäß § 111 a Abs. 1 und 3 StPO vorläufig entzogen werden, da der Verdacht einer alkoholbedingten Straßengefährdung nicht bestehe. Der Autofahrer sei nicht relativ fahruntüchtig gewesen.

Keine relative Fahruntüchtigkeit aufgrund Vorfahrtsverstoßes


Die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit setze grundsätzlich voraus, so das Amtsgericht, dass ein alkoholtypischer Fahrfehler festgestellt werde. Ein solcher liege hier nicht vor. Zwar könne ausnahmsweise auch aus dem Verhalten des Fahrzeugführers bei der Kontrolle Rückschlüsse auf dessen Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Dies setze aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit beziehen. Dazu können zum Beispiel schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung sowie extrem verlangsamte Reaktionen gehören. Solche Auffälligkeiten seien beim Autofahrer aber nicht festgestellt worden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Am...er-relativen-Fahruntuechtigkeit.news24221.htm
 

Nancy

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Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

Bloße Erneuerung eines Führerscheins taugt nicht als Beleg für Wiedererlangung der Fahreignung

Die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann, entfällt nicht durch die Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis. Dies entschied der Verwaltungs*gerichts*hof Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Deutscher, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine - abhängig vom Lebensalter des Inhabers - zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein dann erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europäischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrerlaubnisbehörde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde vertrat hingegen die Auffassung, dass ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst dann wieder zustehe, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt habe, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.

Klage und Berufung erfolglos


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte dieser Rechtsauffassung und wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann "ohne jede Formalität" von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher - anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist - nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber - nach der Fahrerlaubnisentziehung - seine Fahreignung wieder erlangt habe.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...-einer-spanischen-Fahrerlaubnis.news24556.htm
 

Nancy

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Führerscheinverlust nach Fahren unter Alkoholeinfluss

BAK von 0,96 Promille kann zum Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen

Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde ein Azubi zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern sowie einem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt. Die Sperrfrist für die Neuerteilung wurde auf 6 Monate bestimmt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall war der Verurteilte einer Polizeikontrolle unterzogen worden, nachdem er seinen PKW mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren hatte und sich dabei nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten konnte. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.

Verurteilter bereits wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig


Der Verurteilte, der im Jahr 2016 bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen war, räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er mittags ein bis zwei Bier und dann auf dem Oktoberfest eine Maß Bier getrunken habe. Da er nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr konsumiert hätte, habe er sich fahrtauglich gefühlt. Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten schilderten die genannten Auffälligkeiten im Fahrverhalten und bei der anschließenden Kontrolle.

Um ein 9-faches erhöhtes Risikoverhalten beim Fahren unter Alkoholeinfluss


Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei angegebenem Trinkende um 14.00 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sei Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter Alkoholeinfluss das Risikoverhalten um ein 9-faches erhöht; dies zeige sich in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zudem habe er wohl wegen der Standunsicherheit Kontakt zu seinem Fahrzeug gesucht.

Verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit nicht mehr gegeben


Das Gericht schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an und erkannte auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Die gemessene BAK liege zwar "...geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war." "Da die Fahrerlaubnis bereits seit 4 Monaten sichergestellt war, war eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB von noch 6 Monaten zu verhängen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte auf seinen Führerschein angewiesen wäre."

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...ch-Fahren-unter-Alkoholeinfluss.news25568.htm
 
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