Papagalo69
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Hallo.
Nachdem mir 2003 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ich mit 5,1 Ng THC im Blut erwischt worden war und die MPU vergeigt hatte, beschloss ich 15 Jahre zu warten, um die MPU zu vermeiden.
Das habe ich erfolgreich getan. Inzwischen sind es ja sogar schon 19 Jahre. 1.Hilfe Kurs, Sehtest, Führungszeugnis, Passbilder und Genug Geld habe ich am Start.
AABER: Ich hab nen Schlauch in der Nase, weil ich eine COPD im Endsatium habe und 24/7, 2L/h Sauerstoff zusätzlich brauche.
Dadurch gelte ich als schwer gehbehindert (80%, G +aG) . Selbst bei leichteren körperlichen Belastungen bin ich schnell erschöpft und bekomme Atemnot . Büroarbeit geht noch sehr gut und das Führen eines PKW (mit Servolenkung) traue ich mir zu. Es gibt sicher schlechte Tage. Das stelle ich dann aber schon auf dem Wg zum Auto fest und kann mich ja dann gegen das fahren entscheiden. Dringende Termine habe ich als Rentner nicht Ansonsten ist ein Taxi ja auch eine gute Alternative.
Jetzt habe ich die Befürchtung, dass FSS oder der Prüfer kein Risiko eingehen wollen und mich doch noch zur MU schicken, denn, siehe hier
Anordnung einer Begutachtung über die Geeignetheit zum Führen eines Kfz wegen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung?)
Ja, eine solche Anordnung kann – je nach Stadium einer COPD – erfolgen. Siehe dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2020 – 2 PA 64/20:
"Die Anordnung ist materiell-rechtmäßig erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte von dem Kläger die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, weil die bei dem Kläger unstreitig vorliegende Erkrankung an der Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV Bedenken gegen die körperliche Fahreignung begründet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken in diesem Sinne insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV ist dies bei einer schweren Lungen- und Bronchialerkrankung mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik der Fall. Nach Nr. 3.8 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019, veröffentlicht unter "www.bast.de) sind durch schwere Erkrankungen der Bronchien und der Lungen Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik zu erwarten, die in fortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaustauschstörung (respiratorische Globalinsuffizienz) sowie durch plötzliche "Hustensynkopen" die Fähigkeit, den gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu werden, aufheben oder doch erheblich einschränken können. Die bei dem Kläger diagnostizierte COPD GOLD IV stellt ohne Zweifel eine schwere Lungen- und Bronchialerkrankung in diesem Sinne dar, die eine weitere ärztliche Abklärung der genannten Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System des Klägers rechtfertigt. Die COPD ist eine chronische Erkrankung der Lunge mit einer dauerhaften Verengung der Atemwege infolge der Entzündung der Atemwege und einer fortschreitenden Zerstörung des Lungengewebes. Das Stadium der GOLD 4 stellt das Endstadium der COPD dar. Die Erkrankten leiden typischerweise unter schwerer Atemnot und Husten. Zusätzlich können Herz-Kreislauf-Probleme durch eine Sauerstoffunterversorgung anderer Organe auftreten. Die Lungenfunktion liegt bei weniger als 30% des Normalwertes (vgl. https://www.leichter-atmen.de/copd-4, abgerufen am 24.04.2020). Bei dieser Sachlage ist die Aufforderung an den Kläger, sich zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Erkrankung auf die körperliche Fahreignung einer Begutachtung zu unterziehen, verhältnismäßig. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich.
Hat jemand dazu Erfahrungswerte? Kann mir jemand qualifizierte Ratschläge geben? (Bei Antragstellung im Rathaus kann ich die Nasenbrille abziehen. Im sitzen komme ich meistens locker eine Stunde ohne Sauerstoff klar. Bei der Fahrprüfung würde ich das Risiko nicht eingehen.)
Quelle eingefügt *Nancy*
Nachdem mir 2003 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ich mit 5,1 Ng THC im Blut erwischt worden war und die MPU vergeigt hatte, beschloss ich 15 Jahre zu warten, um die MPU zu vermeiden.
Das habe ich erfolgreich getan. Inzwischen sind es ja sogar schon 19 Jahre. 1.Hilfe Kurs, Sehtest, Führungszeugnis, Passbilder und Genug Geld habe ich am Start.
AABER: Ich hab nen Schlauch in der Nase, weil ich eine COPD im Endsatium habe und 24/7, 2L/h Sauerstoff zusätzlich brauche.
Dadurch gelte ich als schwer gehbehindert (80%, G +aG) . Selbst bei leichteren körperlichen Belastungen bin ich schnell erschöpft und bekomme Atemnot . Büroarbeit geht noch sehr gut und das Führen eines PKW (mit Servolenkung) traue ich mir zu. Es gibt sicher schlechte Tage. Das stelle ich dann aber schon auf dem Wg zum Auto fest und kann mich ja dann gegen das fahren entscheiden. Dringende Termine habe ich als Rentner nicht Ansonsten ist ein Taxi ja auch eine gute Alternative.
Jetzt habe ich die Befürchtung, dass FSS oder der Prüfer kein Risiko eingehen wollen und mich doch noch zur MU schicken, denn, siehe hier
Anordnung einer Begutachtung über die Geeignetheit zum Führen eines Kfz wegen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung?)
Ja, eine solche Anordnung kann – je nach Stadium einer COPD – erfolgen. Siehe dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2020 – 2 PA 64/20:
"Die Anordnung ist materiell-rechtmäßig erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte von dem Kläger die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, weil die bei dem Kläger unstreitig vorliegende Erkrankung an der Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV Bedenken gegen die körperliche Fahreignung begründet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken in diesem Sinne insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV ist dies bei einer schweren Lungen- und Bronchialerkrankung mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik der Fall. Nach Nr. 3.8 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019, veröffentlicht unter "www.bast.de) sind durch schwere Erkrankungen der Bronchien und der Lungen Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik zu erwarten, die in fortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaustauschstörung (respiratorische Globalinsuffizienz) sowie durch plötzliche "Hustensynkopen" die Fähigkeit, den gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu werden, aufheben oder doch erheblich einschränken können. Die bei dem Kläger diagnostizierte COPD GOLD IV stellt ohne Zweifel eine schwere Lungen- und Bronchialerkrankung in diesem Sinne dar, die eine weitere ärztliche Abklärung der genannten Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System des Klägers rechtfertigt. Die COPD ist eine chronische Erkrankung der Lunge mit einer dauerhaften Verengung der Atemwege infolge der Entzündung der Atemwege und einer fortschreitenden Zerstörung des Lungengewebes. Das Stadium der GOLD 4 stellt das Endstadium der COPD dar. Die Erkrankten leiden typischerweise unter schwerer Atemnot und Husten. Zusätzlich können Herz-Kreislauf-Probleme durch eine Sauerstoffunterversorgung anderer Organe auftreten. Die Lungenfunktion liegt bei weniger als 30% des Normalwertes (vgl. https://www.leichter-atmen.de/copd-4, abgerufen am 24.04.2020). Bei dieser Sachlage ist die Aufforderung an den Kläger, sich zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Erkrankung auf die körperliche Fahreignung einer Begutachtung zu unterziehen, verhältnismäßig. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich.
Anordnung einer Begutachtung über die Geeignetheit zum Führen eines Kfz wegen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung?) - ETL Rechtsanwälte
Ja, eine solche Anordnung kann – je nach Stadium einer COPD – erfolgen. Siehe dazu auch OVG Bremen, Beschl. v....
www.etl-rechtsanwaelte.de
Quelle eingefügt *Nancy*
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