Hallo Maria,
das kann nicht so einfach beantwortet werden, da dies immer auf die individuelle Geschichte ankommt, mitunter können 6 Monate reichen...
Aus den Beurteilungskriterien (habe mal das Wichtigste fett markiert):
Kriterium A 1.3 N -- Es besteht nachvollziehbar eine anhaltende Abstinenz von Alkohol, die über einen ausreichenden Zeitraum aufrechterhalten wird. Dies wird mit medizinischen Verlaufsbefunden belegt.
1. Der Klient verzichtet bei vorliegender Alkoholabhängigkeit mindestens seit einem Jahr konsequent auf den Konsum von Alkohol.
2. Der Klient konsumiert keine sog. alkoholfreien Getränke mit geringen Mengen an Alkoholgehalt (alkoholfreies Bier, Leichtbier, alkoholfreier Wein oder Sekt). Er verzichtet auch konsequent auf den Konsum alkoholhaltiger Speisen (Eis mit Likör, Alkoholpralinen, Rumtorte etc.).
3. Die Abstinenzangaben werden durch Urinkontrollen und/oder Haaranalysen auf den Abstinenzmarker Ethylglucuronid, deren Durchführungsbedingungen den Kriterien der Hypothese CfU entsprechen, dokumentiert (in der Regel sechs Urinuntersuchungen im Verlauf von 12 Monaten vor der Begutachtung). Seit der letzten durchgeführten Kontrolle vor der Untersuchung liegt kein längerer, nicht plausibel erklärter Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen vor. Bei der Durchführung von Haaranalysen wurde berücksichtigt, dass EtG im Haar maximal 3 Monate ausreichend sicher nachgewiesen werden kann.
4. Ergänzend oder alternativ liegen eine hinreichend geschlossenen Reihe von Bestimmungen von Labor-Alkoholmarkern vor, die erhöhte Befundwerte aus einer Trinkphase ausweisen (Beleg für individuelle Sensitivität) und die sich normalisiert haben (z. B. GGT, GPT, CDT). Dies ist durch eine hinreichend regelmäßige Kontrolle der Laborbefunde dokumentiert, die keine Lücken aufweist, die länger als zwei Monate sind.
5. Auch nach einer dokumentierten einjährigen Abstinenz liegt seit der letzten durchgeführten Kontrolle vor der Untersuchung kein längerer, nicht plausibler Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen vor.
6. Auch ein plausibel begründeter Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen nach einer zuvor dokumentierten einjährigen Abstinenz beträgt in der Regel nicht mehr als 4 Monate.
7. Liegt ein einjähriger Abstinenzbeleg aus einem länger als 4 Monate zuruckliegenden Zeitraum vor, kann die aktuelle Aufrechterhaltung der Abstinenz nicht nur plausibel dargelegt werden, sondern Wird zusatzlich durch eine aktuelle, wenn auch einen kürzeren Zeitraum überblickende Bestätigung der Abstinenz (Urinanalyse mit 3 Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse eines 3 cm langen Segments) nachvollziehbar gemacht.
8. Früher bekannte alkoholtoxische Körperschädigungen haben sich zurückgebildet (Normalbefund oder Rückbildungsstadium (Narbe) ohne akute toxische Einflüsse).
9. Der Klient weist bei der medizinischen Untersuchung keine Befunde auf, die für Alkoholkonsum in jüngster Vergangenheit sprechen.
(1) Verschiedene der erhobenen Befunde erhärten in der Zusammenschau als "Mosaik" den Verdacht auf Alkoholmissbrauch
(2) Beim Klienten ist am Untersuchungstag Alkoholgeruch in der Atemluft auffällig und es ist bei einer daraufhin veranlassten Atemalkoholkontrolle (oder Blutprobe) Alkohol nachweisbar.
10. Werden für eine aktuelle Erhöhung der Laborparameter andere Ursachen als Alkoholmissbrauch angeführt, konnte das Bestehen einer Alkoholabstinenz durch mehrfache, unregelmäßig und kurzfristig anberaumte Kontrolluntersuchungen des Urins auf Ethylglucuronid glaubhaft gemacht werden.
11. Der Klient hat nach Abschluss der stationären oder ambulanten Entwöhnungstherapie ein Jahr Abstinenz eingehalten.
12. Kann bei besonders günstig gelagerten Umständen (z. B. sehr kurze Phase der Abhängigkeit ohne weit reichende Störung der sozialen Bezüge und ohne wesentliche Persönlichkeitsveränderungen mit intrinsischer Therapiemotivation) bereits vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Therapie von einer stabilen Abstinenz ausgegangen werden, besteht sie trotzdem seit bereits mind. einem halben Jahr.
13. Lag vor einer suchttherapeutischen Maßnahme bereits ein längerer Zeitraum mit einer nachvollziehbaren Abstinenz, so beträgt die alkoholabstinente Zeit nach Abschluss der therapeutischen Maßnahme mindestens noch 6 Monate. Der gesamte Zeitraum des Alkoholverzichts (incl. Therapiephase) ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr, keinesfalls jedoch kürzer als 12 Monate.
14. Hat der Klient eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die i. d. R. neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintegration und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt (Nachsorgecharakter), so ist der Zeitraum der nachvollziehbaren Abstinenz insgesamt (incl. des Zeitraums der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr. Davon liegen mind. 12 Monate im Zeitraum seit Beginn der Therapie.
15. liegt der letzte bekannte Alkoholkonsum bereits viele Jahre zurück, ist die alkoholabstinente Lebensweise aus den übrigen Befunden nachvollziehbar abzuleiten und wird durch stabilisierende Veränderungen gestützt, so liegen Belege für die Alkoholabstinenz noch mindestens für 6 Monate vor der Begutachtung vor.
16. Hält der Klient Alkoholabstinenz ohne vorherige therapeutische Aufarbeitung der persönlichen Ursachen, die zur Entwicklung der Alkoholabhängigkeit geführt haben ein, liegt ein dem Problem angemessener - in der Regel nennenswert länger als ein Jahr währender - nachvollziehbar dokumentierter Stabilisierungszeitraum vor.
17. Wurde die Einhaltung der Abstinenz anfangs (i. d . R. bis zu 6 Monaten) durch eine Medikation zur Verminderung des "Suchtdrucks" unterstützt (Acamprosat, Campral ), so beträgt die Dauer der Alkoholabstinenz ohne medikamentöse Unterstützung danach noch mindestens 6 Monate.
18. Sofern die medikamentöse Unterstützung der Abstinenz langfristig angelegt ist (12-24 Monate), finden sich keine Hinweise auf fehlende Compliance. Kann die Aufrechterhaltung der Abstinenz zum Untersuchungszeitpunkt bereits angenommen werden, ist aufgrund der veränderten Bedingungen nach Absetzen der Medikation eine Nachuntersuchung erforderlich.
19 Der Klient kann Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen des Abstinenzentschlusses machen.
20. Der Klient kann körperliche, seelische und /oder soziale Veränderungen zu Beginn und im Verlauf der Abstinenz beschreiben.
Quelle: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien - 3. Auflage / Kriterium A 1.3 N / Seiten 126, 127, 128