Am 29. März 2021 habe ich die MPU absolviert und erfolgreich bestanden.
Mein Gutachten wurde über 3,5 Monate nicht verschriftlicht. Meine zahlreichen schriftlichen und telefonischen Anfragen (und ein Text welches die Geschäftsführerin als Beleidigung empfand) veranlasste die Geschäftsführung am 22. Juli dazu, dass mein Gutachten in ein NEGATIV umgewandelt wurde.
Nachfolgend der Auszug aus meinem Gutachten:
IV. BEWERTUNG DER BEFUNDE
Um zu prüfen, ob die unter II. beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, haben wir nach den Grundsätzen der Anlassbezogenheit die erforderlichen Befunde erhoben, zueinander in Beziehung gesetzt und bewertet.
Wir kommen zu dem Ergebnis, dass Herr Prüfling die Voraussetzungen noch nicht erfüllt.
Im Folgenden werden wir darstellen, welche Sachverhalte und Schlussfolgerungen zu dieser Beurteilung geführt haben.
Bewertung der medizinischen Befunde
Beim Körperstatus fanden sich keine drogenspezifischen Auffälligkeiten.
Die psychische Stabilität ist in Frage zu stellen, insbesondere die Impulskontrolle.
Die Urinuntersuchung war unauffällig und zeigte keinen Hinweis auf einen aktuellen Drogenkonsum.
Werden die in der hiesigen medizinischen Untersuchung erhobenen Befunde und die erhaltenen Informationen zusammengefasst, so ist davon auszugehen, dass sich bei Herrn Prüfling eine ausgeprägte Polytoxikomanie inkl. Alkohol jedoch ohne Morphintyp entwickelt hatte. Es wurde in der Haft ein sog. kalter Entzug durchgeführt, mit Verzögerung dann eine Langzeit- Entwöhnungsmaßnahme sowie eine Adaptation.
Herr Prüfling gab Alkohol- und Drogenabstinenz an. Herr Prüfling konnte über 3 Haaranalysen eine 9monatige Alkoholabstinenz belegen sowie über 2 Haaranalysen eine 12monatige Drogenabstinenz inkl. der genannten Suchtstoffe.
Mein Kommentar: Die ABV GmbH hat nicht 2, sondern 5 Haaranalysen bei mir durchgeführt. Ich zahlte 1.350 € nur für die Haaranalysen.
Nach Hüftfraktur links besteht keine Bewegungsbehinderung. Bei rez. Depression wird eine medikamentöse Behandlung bestätigt. Depressive Symptome zeigten sich nicht. Schwere depressive Episoden sind den Angaben nach nach 2006 nicht mehr aufgetreten. Eine Psychotherapie wird durchgeführt, diese ist noch nicht abgeschlossen. Die mangelhafte Impulskontrolle sollte dort weiter thematisiert werden.
Da in der Gesamtbetrachtung keine günstige Prognose möglich war, sollten die Haaranalysen fortgesetzt werden, Alkohol / ETG in 3monatichen Abständen: Anfang August, November usw. und für BTM in 6monatigen Abständen, um keine Nachweislücken zu erhalten.
Bewertung der Angaben aus dem psychologischen Untersuchungsgespräch (Exploration)
Die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde konnten bei der Untersuchung erhobenen werden und sind im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar.
Herr Prüfling kooperierte am Untersuchungstag in einem situationsangemessenen Maß. Er zeigte sich im Gespräch weitgehen offen, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten sind. Die Kommunikation war im Wesentlichen frei von inneren Widersprüchen. Die Angaben von Herrn Prüfling widersprachen zwar nicht dem gesicherten Erfahrungswissen und den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder der Aktenlage, jedoch den bei der Begutachtung vorliegenden Befunden im Hinblick auf die konsumierten Substanzen und die Ausprägung der Alkoholproblematik.
Ein auffallendes Verhalten wurde von Herrn Prüfling im Nachgang an die Begutachtung gezeigt, in dem er wiederholt unangemessen und grenzüberschreitend bei noch ausstehenden Befunden die Fertigstellung des Gutachtens anforderte. Das hier gezeigte Verhalten war nicht stimmig in Bezug auf sein Verhalten und Ausführungen während der Begutachtung und stellt möglicherweise einen Hinweis auf eine psychische Instabilität in Belastungssituationen dar.
Mein Kommentar: Die Psychologin der ABV GmbH schreibt hier die Unwahrheit (Text fett markiert).
Ich habe das hier gezeigte Verhalten auch im psychologischen Gespräch thematisiert.
Hier ist ein Auszug der Sprachaufnahme welche die MPU-Psychologin während unseres Gesprächs aufgezeichnet hat:
Psychologin: "Was hat Ihnen die Psychoterapie bislang gebracht?"
Ich: "Ich bin erst seit 7 Monaten in der Psychotherapie, bis Ergebnisse sichtbar sind dauert es länger. Was hats mir gebracht: Dass ich anderen Leuten gegenüber nicht so misstrauisch und wütend bin, weil oft ist es so... Naja, damals habe ich mich nicht an die Regeln gehalten und heute bin ich zu demjenigen geworden der sich ganz strikt an Regeln hält und wenn ich beispielsweise von der Uni mit einer Woche Verspätung meine Prüfungsergebnisse erhalte werde ich wütend und würde am liebsten einen Brief schreiben in dem ich darauf hinweise, dass die sich nicht an die Regeln halten und mein Psychotherapeut geht die Situationen mit mir durch um zu schauen, warum bin ich wie ich bin. Das ist so als würde man mir den Spiegel vorhalten. Sieh dein Verhalten mal oder wie würdest du jemanden behandeln in umgekehrter Situation."
Meiner Meinung nach habe ich das gezeigte Verhalten thematisiert. Die ABV GmbH hat 3,5 Monate lang mein Gutachten nicht verschriftlicht. Ich habe der Geschäftsführerin daraufhin folgendes geschrieben:
"Sehr geehrte [Name Geschäftsführer],
Sie haben mir am 26.Mai die feste Zusage gegeben, dass mein Gutachten noch vor Zugang der letzten Haarprobe verschriftlicht wird und mir dann umgehend ausgehändigt wird sobald auch die letzte Haaranalyse als Negativbefund vorliegt.
Ich möchte, dass Sie ihre Zusage einhalten. Versetzen Sie sich mal in meine Lage.
Ich leide unter der Unzuverlässigkeit, dem Integritätsmangel und Ignoranz mir gegenüber.
Wann kann ich mein Gutachten abholen?
Freundliche Grüße
[Mein Name]"
Auch der Auszug aus der Therapeutischen Wohngemeinschaft kann eine Belastung darstellen.
Bewertung und Einstufung des früheren Drogenkonsums
Nach unserem Erkenntnisstand liegt Drogenabhängigkeit bei gleichzeitiger Alkoholabhängigkeit vor.
Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist bei dieser Befundlage eine günstige Prognose der Verkehrsbewährung nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen möglich (vgl. Abschnitt II): Es muss nachweisbar eine anhaltende und stabile Abstinenz von Drogen und Alkohol bestehen. Die Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit muss — in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung — aufgearbeitet und überwunden sein.
Für das Vorliegen einer Abhängigkeit von Suchtstoffen sprechen folgenden Befunde:
Mehrere Entgiftungen sowie eine Entwöhnungsbehandlung wurden durchgeführt oder ab- gebrochen. Herr Prüfling berichtet von einer Abhängigkeitsdiagnose, die in diesem Zusammenhang vom behandelnden Arzt der suchttherapeutischen Einrichtung gestellt worden sei.
Herr Prüfling gesteht sich eine Drogenabhängigkeit ein, erwähnte aber die Alkoholabhängigkeit nicht.
Mein Kommentar: Ich habe eine Entwöhnungsbehandlung zwischen Okt 2018 und Apr 2019 unternommen und habe diese eine Entwöhnungsbehandlung erfolgreich abgeschlossen. Ich habe keine Entgiftung durchgeführt. Ich habe nie eine Entwöhnungsbehandlung abgebrochen.
Mein Kommentar: Die Psychologin der ABV GmbH schreibt hier die Unwahrheit (Text fett markiert). Hier ist ein Auszug der Sprachaufnahme welche die MPU-Psychologin während unseres Gesprächs aufgezeichnet hat:
Ich: "Ich habe dort gearbeitet ich war dort auf einer Sprachenschule. Ich habe mich gut gefühlt und bin auch sehr motiviert nach Hause gekommen und von Woche zu Woche ging es mir schlechter. Ich habe auch gemerkt wie ich abgenommen habe, von meiner Motivation und von allem, das heißt ich wurde terrorisiert von meiner Mutter und zu dem Zeitpunkt bin ich nicht auf die Idee gekommen Cannabis zu konsumieren aber ich habe sehr sehr viel Alkohol getrunken. Also ungefähr einen halben Liter Vodka pro Tag."
Psychologin: "Wie lang ging das?"
Ich: "Über ein Jahr ungefähr. Meine schulischen Leistungen waren sehr schlecht, aber ich habe es in die nächste Klasse geschafft, also in die Zwölfte."
Psychologin: "Trinken Sie denn noch Alkohol?"
Ich: "Nicht mehr seit Oktober 2018"
Psychologin: "Warum trinken Sie keinen mehr?"
Ich: "Ich habe Angst dass ich wieder in den alten Sumpf gerate"
Psychologin: "In den Alkohol Sumpf oder in den Drogen Sumpf?"
Ich: "In den kompletten Sumpf, wie beispielsweise ich lese dann keine Briefe mehr und der Gerichtsvollzieher steht jede Woche vor der Türe und dass ich unzuverlässig werde. Ich achte sehr darauf absolut zuverlässig zu sein und das ist bei mir sehr ins Extrem eingeschlagen und das Zuverlässig sein ist momentan mein Halt."
Bewertung der Problembewältigung
Im Falle von Herrn Prüfling liegt ein zunächst positiver Verlauf der Aufarbeitung der Abhängigkeit von Drogen vor. Nach eigenen Angaben wurden Drogen zuletzt vor Beginn einer Haftstrafe im Jahre 2017 konsumiert. (Der letzte Drogenkonsum sei am 08.10.2017 gewesen, ausgelöst durch die Hausdurchsuchung und die Haft. Er sei neuneinhalb Monate in Haft gewesen, habe Therapie statt Haft machen können, er sei 6 Monate auf Langzeittherapie gewesen ab 18.10.2018 bis 05.04.2018.
Diese Angaben wurde zudem ausreichend durch medizinische Verlaufsbefunde dokumentiert.
Kritisch ist allerdings zu würdigen, dass Herr Prüfling zwar einen exzessiven Alkoholkonsum vor Beginn des Drogenkonsums einräumte, er jedoch unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Diagnose einer Alkoholabhängigkeit verharmlosende Angaben machte. (Er sei wieder von seiner Mutter terrorisiert worden, habe in der Zeit jedoch sehr viel Alkohol getrunken, einen halben Liter pro Tag. Das sei ungefähr ein Jahr gegangen. Ab 2008 habe er jemanden kennen gelernt, der ihm Amphetamin verkauft habe. Es habe ihm gefallen, er sei in die Drogenspirale geraten. Alkohol sei dann weg gewesen. Es habe keinen übermäßigen Konsum von Alkohol mehr gegeben. Er habe täglich Amphetamin und Cannabis genommen, ab und zu auch Kokain.)
Aufgrund der Ausführungen von Herrn Prüfling ist anzunehmen, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Drogenkonsum bestand. Die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit wurde nicht offen eingeräumt. Er gab zwar an, dass er seit dem Jahre 2018 keinen Alkohol mehr trinken würde, was sich günstig auf die Stabilität der Drogenabstinenz auswirkt, ein ausreichendes Problemverständnis ist jedoch nicht zu erkennen. Die Motive für die Alkoholabstinenz begründen sich weitgehend in Bezug auf die Rückfallprophylaxe der Drogenabhängigkeit. Weiterhin ist bei vorliegender Diagnose einer Alkoholabhängigkeit unter Berücksichtigung des Verlaufs der Drogenabhängigkeit ein Alkoholabstinenznachweis von 12 Monaten zu fordern. Dieser liegt noch nicht vor.
Wir können davon ausgehen, dass Herr Prüfling seine Suchtmittelabhängigkeit und die ihr zugrundeliegenden Ursachen mit Hilfe einer qualifizierten suchttherapeutischen Unterstützung in größeren Anteilen aufgearbeitet hat. Er kann auf Therapieinhalte zurückgreifen. (Skills, taglich meditiere er, sortiere sich, er spreche Dinge an, habe früher alles in sich hineingefressen. Er habe nie über den Terror in seiner Familie sprechen können, habe sich geschämt, er habe viele Fortschritte bei dem Thema in der Therapie gemacht. )
Dabei konnte Herr Prüfling erkennbar aus eigenem Erleben über Therapieinhalte berichten.
Kritisch ist allerdings zu würdigen, dass Herr Prüfling sich zum Zeitpunkt der Begutachtung noch im Rahmen einer schützenden Umgebung, einer therapeutischen Einrichtung befand. Ein Auszug und ein Zusammenziehen mit der Freundin stehe unmittelbar bevor, berichtete er.
Angesichts des Verlaufs der Abhängigkeitserkrankung, dem noch unzureichenden Eingeständnis einer Alkoholabhängigkeit steht eine Realbewährung der Drogenfreiheit unter gewöhnlichen gesellschaftlichen Lebensbedingungen noch aus.
Mein Kommentar: Ich bin der Meinung, dass dies eine falsche Unterstellung seitens der MPU-Psychologin ist. Ich wohne seit Mitte März unter Realbedingungen und wurde seit dem Tag der MPU (29.03.2021) nicht weiter zu meiner derzeitigen abstinenten Lebenssituation von der ABV GmbH interviewt. Ich bin abstinent!
Weiterhin sieht Herr Prüfling selbst noch die Notwendigkeit zu einer weiteren tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. (Er habe sich bereits bei während der Adaption für einen Therapieplatz beworben, er habe den seit sieben Monaten. Er mache eine tiefenpsychologische Therapie. Er wolle seine Starrheit auflösen.)
Es liegt im Falle von Herrn Prüfling deshalb noch kein abgeschlossener Therapieprozess vor.
Mein Kommentar: Die tiefenpsychologische Therapie (Dauer voraussichtlich 3 Jahre) mache ich aus eigenen Beweggründen und freiwillig. Kann mir das wirklich als NEGATIV ausgelegt werden.
Auch wurde der Konsum von GHB erst nach der Begutachtung bekannt, also von Herr Prüfling nicht von sich aus eingeräumt. Er gab an, er habe die Substanz vergessen zu erwähnen.
Mein Kommentar: Tatsächlich habe ich meinen dreimaligen GHB-Konsum vergessen zu erwähnen. Allerdings wurden seitens der ABV GmbH meine Haare negativ auf GHB getestet.
Insgesamt ergaben sich deshalb an mehreren Stellen Anhaltspunkte dafür, dass er Aufarbeitungsprozess der Abhängigkeitserkrankung zwar bereits fortgeschritten geführt wurde, jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Herr Prüfling ist zur Aufrechterhaltung einer abstinenten Lebensweise motiviert. Dies konnte er zweifelsohne berichten.
So berichtete er von nachvollziehbaren Motiven für seine Abstinenzentscheidung. Weiterhin besteht die Einsicht in die Notwendigkeit einer völligen Drogenabstinenz.
Inwiefern Herr Prüfling bereits eine für ihn befriedigende Integration in einen gesellschaftlichen Bezug außerhalb der Drogenszene gefunden hat, ist noch abzuwarten.
In der Zusammenschau der Befunde lässt sich festhalten, dass eine positive Entwicklung angestoßen wurde, die Voraussetzungen für eine positive Prognose liegen aus psychologischer Sicht jedoch noch nicht vor.
Es ist nicht davon auszugehen, dass das problematische Verhalten durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV angesprochen und in ausreichendem Maße beeinflusst werden kann.
Bewertung der psychophysischen Leistungsvoraussetzungen
Nach dem Ergebnis der Leistungsüberprüfung ist davon auszugehen, dass Herr Prüfling den Anforderungen, die an die psychisch-funktionalen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 gestellt werden, gerecht wird.
V. BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG
Wir hatten zu untersuchen, ob Herr Prüfling aufgrund der bekannten Daten aus der Vorgeschichte künftig in ähnlichem Ausmaß die Verkehrssicherheit beeinträchtigen wird wie die Personengruppe mit vergleichbaren Vorgeschichtsdaten. Diese Annahme hat sich nach den in Abschnitt IV getroffenen Feststellungen bestätigt. Die uns von der Behörde gestellte Frage müssen wir daher wie folgt beantworten:
• Die zu begutachtende Person kann trotz der früheren Betäubungsmitteleinnahme ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen (siehe Leistungstest).
• Die zu begutachtende Person kann trotz des früheren Arzneimittelmissbrauchs ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen (siehe Leistungstest).
ABER:
• Es ist noch zu erwarten, dass die zu begutachtende Person zukünftig Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz bzw. Arzneimittel oder Alkohol einnimmt, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Mein Kommentar: Ich bin so traurig über diese - meiner Meinung nach - falsche Beurteilung!
Meiner Ansicht nach ist der wahre Grund, weshalb mein positives MPU-Ergebnis nachträglich am 22.07.2021 in ein NEGATIV umgewandelt wurde, der, dass die Geschäftsführerin der ABV GmbH
a) meinen Text als Beleidigung empfunden hat
b) von meinen "ständigen Anrufe" genervt war (ich habe drei Mal im Monat nach der Verschriftlichung meines Gutachtens gebeten)
und daraufhin die Psychologin (also ihre Angestellte) überredete, mein bisher positives Gutachten in ein NEGATIV umzuwandeln.
Wir empfehlen eine weitere Stabilisierung und Realbewährung der bereits eingeschlagenen Entwicklung vor einer erneuten Begutachtung und den Besuch einer Selbsthilfegruppe.
Fortsetzen der Haaranalysen, Alkohol / ETG in 3monatlichen Abständen, BTM in 6monatlichen Abständen. Vorlage des vollständigen Klinikberichts über die Entwöhnung. Ausführliches Attest des Psychiaters und des behandelnden Psychotherapeuten.
An dieser Stelle bitte ich um eine Bewertung wie meine Chancen stehen das Gutachten anzufechten.
Schriftfarbe geändert, die Farbe blau ist den Moderatoren vorbehalten! *Nancy*