10/15 jährige Tilgungsfrist bei Alkoholdelikten

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Max

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10/15 jährige Tilgungsfrist bei Alkoholdelikten

Da immer wieder Mißverständnisse zwischen 10 und 15 jähriger Tilgungsfrist entstehen, habe ich mich mal auf die "juristische Suche" begeben und versuche das wie folgt zu erklären.

Die 15 jährige Tilgungsfrist für Alkoholdelikte, bei denen nach Führerscheinentzug innerhalb von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, gilt uneingeschränkt für Fälle, bei denen die Eintragung in Flensburg nach dem 01.01.99 erfolgte.

Altfälle und Übergangsrecht:

§ 65 STVG

(9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt, die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht.
Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.[/COLOR]

Nach dem alten §13a STVZO gab es die Startverzögerung von 5 Jahren bei den Tilgungsfristen noch nicht.
Die Tilgungsfristen betrugen auch bei Alkoholdelikten oftmals 5 Jahre, da sich die Fristen nach der Strafhöhe und nicht nach der Art des Vergehens richteten.
Deshalb sind viele dieser alten Alkoholfälle im Verkehrszentralregister bereits gelöscht.
In diesem Fall können diese Vorgänge nur noch in den Führerscheinakten der Straßenverkehrsämter verzeichnet sein.

Sind die Vorgänge in Flensburg bereits getilgt, so gilt nach §2 (9) STVG aber für die Führerscheinakten ein Verwertungsverbot nach 10 Jahren.

Dieses Verwertungsverbot widerspricht allerdings der Rechtsprechung, wonach die 5jährige Startverzögerung bei der 10 jährigen Tilgungsfrist auch in den Altfällen des §65(9) STVG zur Anwendung kommen soll, weil der Gesetzgeber die Altfälle nicht privilegieren wollte.

Falls die Frage, ob man seinen Führerschein ohne MPU wiederbekommt, sich wegen Alkoholdelikten stellt, die vor dem 1.1.1999 begangen wurden, sollte man deshalb zunächst einen Auszug aus der Flensburger Verkehrssünderkartei beantragen.

Ist das Konto in Flensburg sauber, dann kann man 10 Jahre nach dem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis versuchen, den Führerschein ohne MPU neu zu beantragen.
Weiterhin sollte die Führerscheinakte dann keine Vorgänge aus der Zwischenzeit enthalten, insbesondere kein negatives MPU-Gutachten und keine abschlägigen Bescheide auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Auch sollte das alte Strafurteil nicht in der Führerscheinakte mehr enthalten sein.

Verlangt die Führerscheinstelle allerdings eine MPU, so sollte man sich dieser Maßnahme beugen, da nach dem neuesten Urteil des BVerwG vom 09.06.2005 diese Anordnung rechtmäßig ist. Man sollte dann entweder innerhalb der gesetzten Frist eine positive MPU beibringen oder den Antrag zurücknehmen (dann erfolgt keine Neüintragung in Flensburg) und bis zum Ablauf der 15jährigen Frist warten.

Man kann auch versuchen, die Führerscheinakte von Vorgängen säubern zu lassen, die älter als 10 Jahre sind.
Zur "Säuberung" von Führerscheinakten nach §2 (9) STVG gibt es einen Beschluss des VG Darmstadt [6 G 935/03(1)].
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Insgesamt ist die Regelung für "Altfälle" so verworren, dass man nicht pauschal sagen kann, ob eine Führerscheinneürteilung ohne MPU bereits nach 10 Jahren (ist in der Praxis ja schon vorgekommen) oder erst nach 15 Jahren (nach der neüsten Rechtssprechung des BVerwG) möglich ist.
 
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