10 Jahresfrist?

Hans401

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Ab wann beginnt die 10Jahresfirst? Mit 5 Jahren anlauffrist oder nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis?
(Trunkenheitsfahrt 22.1.00 (1,59) Neuerteilung 1.12.00)
 

admin

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Hallo Hans,
soweit mir bekannt ist, beginnt die Frist mit Neuerteilung.

Eine Neuerteilung gab es bei Dir allerdings noch nicht, dann wären es mindestens 15Jahre...
 
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Hans401

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habe doch geschrieben neuerteilung 1.12.2000!!!!!!!
ist halt etwas kompliziert, 14.8.2000 fahren ohne führerschein urteil hat sich sehr lange hinausgezögert Rechtskraft des urteils 26.1.2001 ZWISCHENZEITLICHE NEUERTEILUNG also müsste doch dann die TF nach 10 jahern gelöscht werden oder?
 

Nancy

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Habe dich an die richtige Stelle des Forums verschoben.

Warte mal auf den Kollegen Max, der kann dir dazu genaueres schreiben.

Vorab kannst du hier mal lesen:

[h=3]Tilgungsfristen und Punkte[/h]
 

Hans401

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Danke Nancy
frage hat sich erledigt da das fahren ohne führerschein als isolierte speere geahndet wurde somit 10Jahre +5Jahre anlauf
Kot........
nun wollen wir mal hoffen das 2014 wirklich die 5 jahre anlauffrist endfällt und somit alles nach 10 jahre gelöscht wird
Ramsauer erhöre unsere GEBETE lol lol
 

Max

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Kurz zum Thema .....

Die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister für Eintragungen wegen Alkoholstraftaten beträgt 10 Jahre (§ 29 Satz 2 Nr. 3 StVG).

So weit, so gut.

Wann beginnt nun aber die 10 Jahres-Frist?
Hier haben wir nun einen ganz wichtigen Punkt. Nach einer Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist (in den Registern) nicht direkt nach der (Entzugs-)Entscheidung.

Ein Entzug auf Grund einer Alkoholstraftat (z.B. § 316 StGB) begründet sich letztendlich immer auf mangelnde Eignung, vgl. § 69 StGB:
Die Tilgungsfrist von 10 Jahren beginnt also erst dann, wenn
• eine neue FE erteilt wird/wurde oder
• spätestens 5 Jahre nach der (Entzugs-)Entscheidung, wenn zwischenzeitlich keine neue FE erteilt wurde. <- Dies trifft auf die meisten Fälle zu!
Hier kommen wir nun also auf die ominösen 15 Jahre. Es bleibt zwar bei einer Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), rechnet man aber noch die "Startverzögerung" hinzu, ergeben sich nochmals 5 Jahre bis die Tilgungsfrist überhaupt wirksam beginnen kann. 5 + 10 = 15!

Demnach bleibt die damalige Entscheidung (Entzug wg. Alkohol) für insgesamt 15 Jahre im Verkehrszentralregister eingetragen und verwertbar...


PS: Dies bezieht sicht nicht nur Alkoholstraftaten ...
 

Diebaer

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Hallöchen.

Das Urteil wurde am 12.10.2001 (Alkoholfahrt) gefällt (6 Monate Entzug).
Ablehnungsbescheid wegen MPU stammt vom 20.01.2004, wo ich Neuerteilung Beantragte (nach MPU usw.).

Ist jetzt 10 Jahre die Frist oder 15 Jahre , wo die Behörde Löschen muss und nicht mehr verwenden darf?
Nach § 29 Tilgung der Eintragungen müsste es ja 10 Jahre sein. Der Mitarbeiter von der Führerscheinbehörde meint, 15 Jahre.

Danke für die Hilfe.
 
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admin

Administrator und MPU Profi
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Hallo Diebaer,
herzlich willkommen bei uns. :smiley1785:

Bei einer Neuerteilung wären es ab Neuerteilung 10 Jahre.

Ohne Neuerteilung sind es 15 Jahre...
 

Diebaer

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@admin

Weil ich diese nicht bekommen habe 2004 sind es dann 15 Jahre? Sehe ich das so jetzt richtig? Hatte ja Schein nicht wieder bekommen.
 
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Diebaer

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Danke für die Info @admin

Habe April beantragt, sollte PMU machen und noch nicht abgegeben, ja jetzt MPU durchgefallen.

Ärztliche Untersuchung, Reaktionstest und alles Super, auch Trinkgewohnheiten mit Ärztlichen Werten bestätigt, so auch im Urteil, aber dann der Hammer:

werde wohl weiterhin mit Alkohol fahren, Wiedervorstellung zur MPU zwecklos und Teilnahme am Kurs für Alkoholauffällige zwecklos.

Dabei der Hinweis, das MPU 2003 sagte, kurs für Alkoholauffällige Alkoholiker machen. Habe diese damals aber nicht abgegeben, weil ich das nicht wusste.

Damit sagt mir der Prüfer, das ich Absoluter Alkoholiker wäre. Sehr seltsam, das die Leberwerte und alle anderen Daten was völlig anderes sagen. Ich sogar bezeugen kann, das ich nie mit Alkohol gefahren bis bis heute.

Nun das der Behörde mitgeteilt, das der bestätigte verdacht des Betruges durch Prüfer vorliegt. Die schreiben nur, das bis 02/14 ich ein Positives Gutachten vorlegen muss. Das wohl Negative Gutachten mit dem Prüfer klären soll.

Da sagte ja der vom Amt, das 15 Jahre warten, also 2016, dann das alles ohne MPU wieder bekomme und das Gutachten nicht abgeben soll.

Kein Thema, aber ich lasse mir doch nicht was Unterstellen, was Nachweislich nicht der Fall ist. Das ist doch Verleumdung!

Strafanzeige gestellt, aber Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Denken nicht daran, gegen diesen Kerl vor zu gehen.

Bleibt die 15 Jahresfrist Trotzdem gültig, wenn ich jetzt die MPU nicht abgebe und daraufhin das wiederbekommen versagt wird?

Der von der Behörde sagte das so auf jeden Fall unter Zeugen (ob wohl er das hätte nicht sagen dürfen, wie er selber sagte).

Danke für die Hilfe.
 
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Diebaer

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Im Jurathek Forum folgende Aussage (Incl. meiner Antwort:

Hallo,

bei dein jetzigen Antrag, hast du Fristverlängerung für die Vorlage eines pos. Gutachten ( MPU ).

...

Wie soll ich ein Positives Gutachten vorlegen? Nochmals eine andere MPU stelle nehmen und das die da nochmals die Unterlagen hinschicken und Untersuchung durchführen*? Wer soll das Bezahlen, weil so ein Korrupter Gutachter mich Abzockt und die Staatsanwaltschaft das auch noch durchwinkt? Ich habe nur Hartz IV!
Danke für die Hilfe.

*In den Akten wird ja dann vermerkt sein, das ich dieses Jahr schon eine MPU hatte, aber kein Gutachten erhalten haben, dann werden die sich Denken, das ich durchgefallen bin und werden es genau so machen und Abzocken.

Hallo,
...
Ohne MPU halt 2019, wenn der Antag 2004 zurück gezogen wurde. [/B]).

...

MPU nicht Abgegeben und Antrag zur Erteilung wurde verweigert. Der Mitarbeiter in der Führersteinstelle sagte unter Zeugen, das 2016 die Frist ist.

Was soll ich nun machen? Danke für die Hilfe.
 
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Max

Super-Moderator und MPU Profi
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Administrator
Irgendwie solltest du das mal etwas deutlicher erklären, dass Ganze wirkt etwas undurchsichtig ... was genau möchtest du denn wissen ?
 
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