Allein die Angabe "trinken und fahren = trennen" reicht nicht aus.....

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Nancy

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Warum reicht es nicht aus, wenn ich zukünftig einfach trinken und fahren trenne?

Da eine Alkoholgewöhnung zugrunde gelegt wird, müssten Sie dazu, für den Gutachter nachvollziehbar, darlegen können, dass Sie gelernt haben, Alkohol in geringen, kontrollierbaren Mengen zu trinken. Das wird um so schwieriger, je höher Ihr Promillewert zum Zeitpunkt Ihrer Verkehrsauffälligkeit war. Denn es gibt wissenschaftliche Studien, in denen festgestellt wurde, dass die Rückfallquoten alkoholauffälliger Verkehrsteilnehmer um so größer waren, je höher die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Auffälligkeit war.



Hinzu kommen Studien über die physiologische Wirkung von Alkohol auf das Gehirn. Wenn eine Person häufig, viel Alkohol trinkt (Alkoholgewöhnung), ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie wieder mit Alkohol verkehrsauffällig wird. Wenn eine hohe Trinkmenge beibehalten wird, ist es kaum möglich, trinken und fahren zu trennen. Das funktioniert u. a. wegen der Alkoholwirkung auf das Gehirn nicht.

Denn, wie bei dem Beispiel von
Jim erklärt, setzt unser Verstand, unsere Logik, das Gedächtnis, das Bewusstsein für Regeln und Normen bei großen Alkoholmengen aus. In diesem Zustand hält Sie nichts und niemand davon ab, sich in´s Auto zu setzen....




An dieser Stelle möchte ich noch einmal hierauf hinweisen:



Es gibt wissenschaftliche Studien, in denen festgestellt wurde, dass Personen, die mit einer hohen Blutalkoholkonzentration ( > 1,6 Promille ) am Straßenverkehr teilnehmen, an den Konsum großer und nicht mehr kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sind. Diese Studien werden bei der Begutachtung zugrunde gelegt.

Eine Alkoholgewöhnung, von der eigentlich immer ausgegangen wird, kann aber nicht stattfinden, wenn jemand nur selten und in geringen Mengen Alkohol trinkt.
Die Gutachter verlassen sich auf diese statistischen Untersuchungsergebnisse - auf jeden Fall mehr, als auf Ihre eigenen Angaben, denn dafür gibt es keine statistisch untermauerten Belege - .
Selbst wenn Sie zweimal mit einem geringeren Promillewert als 1,6 aufgefallen sind - beispielsweise einmal mit 0,9 und einmal mit 1,1 Promille, wird eine Alkoholgewöhnung zugrunde gelegt. Denn in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass Sie die Alkoholwirkung unterschätzten, also quasi nicht spürten. Denn anderenfalls - so wird angenommen - hätten Sie nicht am Straßenverkehr teilgenommen.



Quelle: VP I. Ackmann, Annerod
 
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