Allgemeine Frage zum Gutachten.

Aro13

Neuer Benutzer
Hallo.
Weiß nicht genau in welche Rubrik ich diese Frage stellen soll deswegen mache ich es hier.
Sorry wenn das falsch ist.

Bei einem negativen Gutachten steht doch ganz am Ende normalerweise die Empfehlung vom Gutachter zur weiteren Vorgehensweise in der Angelegenheit.
Richtig?
Kann auch ein Gutachten negativ ausfallen,und der Gutachter gibt keine Empfehlung wie man weiter vorgehen soll?

Ich hoffe das ist so verständlich,und jemand kann mir die Frage beantworten.
Lg.
 

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Hallo Aro.
herzlich Willkommen in unserem Forum. :smiley138:
Bei einem negativen Gutachten kommt immer eine Empfehlung für das weitere vorgehen.
 

x100f

Benutzer
Bei einem negativen Gutachten kommt immer eine Empfehlung für das weitere vorgehen.
Ist das wirklich so? Ich habe auch schon negative Gutachten gesehen, wo drin stand, dass es nicht möglich wäre Empfehlungen zu geben, weil der Kandidat sehr widersprüchliche Angaben gemacht oder einfach "zu wenig rausgelassen" hst.
 

bakira2906

Erfahrener Benutzer
Hallo,
ich denke es ist eher die Ausnahme, das es keine Empfehlung gibt.
Wenn der MPU Teilnehmer soviel Mist erzählt, dass es dem Gutachter nicht möglich ist eine Empfehlung auszusprechen.
 

MrMurphy

Erfahrener Benutzer
Kann auch ein Gutachten negativ ausfallen,und der Gutachter gibt keine Empfehlung wie man weiter vorgehen soll?

Ja. Wie x100f und bakira2906 schrieben ist das sehr selten. Eine Empfehlung ist nur möglich wenn der Betroffene glaubwürdige Angaben macht. Wenn er durchgehend unglaubwürdige und / oder unrealistische Angaben macht kann der Gutachter keine Empfehlung abgeben. Da Gutachter grundsätzlich versuchen auch etwas positives zu finden liest es sich etwas aufwändiger.

Auszug aus einem Gutachten aus dem Jahr 2016 ohne Empfehlung. Es ging um eine Fahrradfahrt mit Sturz mit 1,65 Promille, Entziehung der Fahrerlaubnis und der Betroffene durfte keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge zu führen. Der Betroffene hatte bereits ein negatives Gutachten eingereicht, es war also bereits das zweite Gutachten.

Grundsätzlich verhielt sich der Untersuchte im Gespräch zugewandt, die Deliktlage wurde nicht abgestritten. Gleichsam ergaben sich allerdings noch Widersprüche in den Einlassungen von Herrn xxx. Auch nach mehrmaligem Vorhalt entsprechender Unvereinbarkeiten war Herr xxx nicht in der Lage oder willens, realistische Angaben zu machen. Kaschierungstendenzen und Bagatellisierungen sind nicht auszuschließen, oftmals wurden deutliche Abwehrtendenzen evident. Herr xxx hat sich noch nicht hinreichend selbstkritisch mit seiner alkoholbezogenen Vorgeschichte beschäftigt (hier unter anderem die Angabe, er besitze keine Alkoholvorgeschichte). Die erhobenen Befunde konnten nicht durchgängig einer Bewertung unterzogen werden.

Die beschriebenen Trinkmengen im Rahmen der aktenkundigen Fahrt stehen mit der festgestellten Alkoholkonzentration ungefähr in Einklang. Die angegebenen früheren Trinkmengen erklären die anzunehmende Alkoholtoleranz allerdings nicht. Beschönigungstendenzen sind im vorliegenden Fall anzunehmen. Herr xxx war offenbar im psychologischen Gespräch nicht fähig oder willens, seine früheren Trinkgewohnheiten offen darzulegen. Trotz mehrfacher Konfrontation, umformulierten Fragestellungen und wiederholten Nachfragen wurde angegeben, es handele sich bei der Alkoholfahrt um eine Ausnahme, er habe sonst nie so viel Alkohol zu sich genommen. Auch unter Vorhalt der Widersprüche (habe sich nicht volltrunken geführt, habe trotz dieses Zustandes Fahrrad fahren können) blieb Herr xxx bei seinen Ausführungen. Es ergeben sich daher klare Hinweise auf diesbezügliche Abwehr- und Kaschierungstendenzen, die derzeit eine rückhaltlose und offene Auseinandersetzung mit der tatsächlichen alkoholbezogenen Vorgeschichte verhindern.

Herr xxx gab an, er habe 800 m normal fahren können und habe keine Erinnerungen an Probleme bei der Fahrt. Der Sturz wurde sowohl auf den Alkoholkonsum, geichsam jedoch auch auf eine Spurrinne in der Fahrbahn zurückgeführt. Angesichts der überdurchschnittlichen Alkohlverträglichkeit, die sich aus der hohen Blutalkoholkonzentration ableiten lässt, muss im vorliegenden Fall zumindest von Alkoholmissbrauch im Sinn einer Alkoholgefährdung ausgegangen werden. Inwieweit eine bereits fortgeschrittene Alkoholproblematik gegeben sein kann, ist aufgrund der entstandenen Informationslücken nicht vollends zu klären. Herr xxx erklärte weiterhin, er habe ein eher normales und eher nicht überdurchschnittliches Trinkverhalten in Geselligkeit umgesetzt. Es war ihm nicht möglich, genauere Motive für seine Trinkgewohnheiten zu benennen. Hier blieb es bei allgemeinen Aussagen (habe in Geselligkeit mitgetrunken, es sei so üblich gewesen, es habe im Ehrenamt Schorle gegeben), die nicht überzeugen konnten. Eine hinreichende Problemeinsicht kann Herrn xxx daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden.

Herr xxx hat eine Haaranalyse in Auftrag gegeben, die seinen Alkoholverzicht über die letzten 3 Monate belegt. Die Angabe des Alkoholverzichts - zumindest in dieser Zeitspanne - erscheint glaubwürdig. Herr xxx erklärte jedoch, den Verzicht aufgrund der Haaranalyse für die MPU eingeleitet zu haben, eine hinreichend interne Motivation ist nicht festzustellen.
 

MrMurphy

Erfahrener Benutzer
Jetzt habe ich noch ein anderes Gutachten gefunden, nach dem ich eigentlich suchte. Das war mir wegen der direkten Nicht-Empfehlung in Erinnerung geblieben.

Vorgeschichte: Fahrradfahrt mit 2,5 Promille.

Die Beurteilung und Zusammenfassung des psychologischen Gesprächs beginnt folgendermaßen:

Zu den beurteilungsrelevanten Aspekten ist aus verkehrspsychologischer Sicht Folgendes festzuhalten:

Herr yyy hat sich im Sinne der angegebenen Fragestellung untersuchen lassen, um die von der Fahrerlaubnisbehörde geäußerten Bedenken an seiner Fahreignung auszuräumen.

Zunächst ist zu prüfen, ob die erhobenen Befunde, insbesondere das hieraus gewonnene Gesamtbild, zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung verwertbar sind. Nach Auswertung aller vorliegenden Informationen müssen die Angaben der Herrn yyy letzlich als nicht verwertbar beurteilt werden. Von einer situationsangemessenen Kooperation bzw. ausreichenden Offenheit, um die notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten, kann nicht ausgegangen werden:

Dieses Verhalten änderte sich auch nach Hilfestellung bzw. nach Erläuterungen nicht. Trotz aller gutachterlichen Bemühungen gelang es nicht, Herrn yyy soweit zur Mitarbeit zu motivieren, dass verwertbare Angaben zu erheben gewesen wären.

Diese Anzeichen mangelnder Bereitschaft zur Kooperation bzw. mangelnder Offenheit zeigten sich sowohl im verkehrspsychologischen Gespräch als auch in der ärztlichen Anamneseerhebung.

Vor diesem Hintergrund lässt sich eine abschließende diagnostische Zuordnung bzw. Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen als Voraussetzung einer positiven Prognose im vorliegenden Fall zu stellen sind und ob diese als erfüllt bewertet werden können, nicht vornehmen.

Das geht noch eine halbe DIN-A4 Seite so weiter. Unter Empfehlung dann:

Aufgrund der eingeschränkten Mitarbeit des Herrn yyy können augenblicklich keine konkreten Empfehlungen gegeben werden.
 
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