Brauch dringend euren Rat

Simon

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Hallo alle zusammen.

Kann mir jemand Auskunft zu dem hier geben.

In meinen Ermittlungsverfahren steht folgendens

Angesichts der hohen BAK 2,27 besteht der dringende Verdacht das der Beschuldigte alkoholbedingt fahruntüchtig war und sich gem. §316 Abs 1 StGB Strafbar gemacht hat.

Zudem bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entgültig entzogen werden wird, da es von einem Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB auszugehen ist.

Zudem steht in meiner Belehrung.
Sie müssen außerdem mit der Einziehung ihres Kraftfahrzeugs rechnen.

Steht das bein den anderen auch so im drinnen?

Bitte um Bewertung meines Falles
 
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Simon

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Zudem bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entgültig entzogen werden wird, da es von einem Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB auszugehen ist.

Bedeutet dies das ich ihn nie mehr zurückbekomme?
 

Nancy

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Hallo Simon,

willkommen im Forum.:smiley138:

Da am Abend wohl niemand mehr online war, der die Frage beantworten konnte, hier mal vorab zur Info:


[h=1]Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht[/h]
Durch das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig durch Beschluss oder endgültig durch Urteil entzogen werden.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis während eines laufenden Strafverfahrens ist angezeigt, wenn im Urteil mit einer endgültigen Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Da die endgültige Entziehung als Regelfolge nur bei ganz bestimmten Verstößen vorgeschrieben ist, die einen Rückschluss auf die charakterliche Ungeeignetheit des Betroffenen zulassen, muss schon während des noch laufenden Verfahrens im Interesse der Verkehrssicherheit für die Allgemeinheit die weitere Verkehrsteilnahme mit einem Kfz unterbunden werden.

Regelstraftaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind:
  • Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
  • folgenlose Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach Tötung oder nicht unerheblicher Verletzung eines Menschen oder Verursachung eines bedeutenden Sachschadens
  • Vollrausch.
Aber auch dann, wenn sich in einer Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz ergeben hat, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen.


Das bedeutet mE, dass dir deine FE entzogen wird, obwohl das Strafverfahren noch anhängig ist.

Zudem steht in meiner Belehrung.
Sie müssen außerdem mit der Einziehung ihres Kraftfahrzeugs rechnen.

Dies kann geschehen wenn...

wenn der Täter Nr. 1: das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
Nr. 2: als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
Nr. 3: in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Bitte erzähle uns doch mal ausführlich was genau passiert ist.:smiley2204:
 

Simon

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Hallo Nancy.
Ich bin am 20.12 Alkoholisiert Autofahren und Nachts an der Tankstelle erwischt worden. Das mit der Belehrung hab ich nun verstanden. Das Auto wird eingezogen wenn ich ohne Fs fahre.
Auf der ersten Seite zum Beschluss steht 111a und 69 vorläufig entzogen. Ich bin angeklagt wegen Trunkenheit im Verkehr. Ich hatte Mitte 2003 schon mal meinen Fs verloren und ihn Feb. 2009 wiederbekommen. Soll ich mir einen Anwalt nehmen? Oder lieber abwarten bis der Strafbefehl kommt.
 

Nancy

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Hi Simon,

ein Anwalt kann dir momentan nicht wirklich weiterhelfen. Die Fakten stehen ja fest, also sinnvoll erstmal den Strafbefehl abzuwarten. Als Wiederholungstäter wird deine Strafe jetzt etwas höher ausfallen und deinen FS bekommst du nur nach einer positiven MPU zurück. Hattest du 2009 bereits eine MPU?

Wenn du magst, kannst du den hier mal ausfüllen:

Profilfragebogen bei Alkoholdelikten
 

Simon

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Hallo Nancy, ich hab den Strafbefehl bekommen 11 Monate FS Entzug Strafe 50 x 35.- Euro = 1750.- Euro Verdienst 900.- Netto. Die Frage ist nun soll ich Widerspruch einlegen oder nicht. Zudem wie es zu der tat überhaupt gekommen ist. Ich hatte zuviel getrunken und hatte einen Filmriss und kann mich an nix erinnern. Die Frage ist nun soll ich mir einen Anwalt nehmen und versuchen dies Strafmildernd zu machen? Darf ich sowas überhaupt zugeben das es so gewesen ist. Ich bin weder vorsätzlich noch fährlässig gefahren. Die größte Frage ist soll ich sowas vor der MPU erwähnen. Würde sowas positiv oder negativ ausgelegt werden.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Hallo Simon,

Hallo Nancy, ich hab den Strafbefehl bekommen 11 Monate FS Entzug Strafe 50 x 35.- Euro = 1750.- Euro Verdienst 900.- Netto. Die Frage ist nun soll ich Widerspruch einlegen oder nicht.

du kannst natürlich gegen den Strafbefehl Widerspruch einlegen (ob es bei dieser Höhe etwas bringt kann ich jetzt nicht wirklich beurteilen). Dies ist auch isoliert möglich, d.h., dass du "nur" gegen die Höhe der Strafe dein Veto einlegst. An der Sperrzeit gibt es bei der Zweitauffälligkeit eh nix zu rütteln und hier bist du mMn auch sehr gut weggekommen.

Den Einspruch kann man selbst machen, jedoch ist es sicher besser wenn ein Anwalt sich damit befasst. Hast du eine Verkehrsrechtschutzversicherung? Diese würde im Falle das dir "Fahrlässigkeit" vorgeworfen wird, den Anwalt bezahlen. Bei Vorsatz zahlt die Versicherung jedoch nicht. Schau mal in deinen Strafbefehl, da steht drin, was genau dir vorgeworfen wird.

Zudem wie es zu der tat überhaupt gekommen ist. Ich hatte zuviel getrunken und hatte einen Filmriss und kann mich an nix erinnern. Die Frage ist nun soll ich mir einen Anwalt nehmen und versuchen dies Strafmildernd zu machen?

Das würde nix bringen. Bei den meisten läuft es so ab, wie von dir beschrieben. Wie also sollte eine Strafmilderung begründet werden?

Darf ich sowas überhaupt zugeben das es so gewesen ist. Ich bin weder vorsätzlich noch fährlässig gefahren. Die größte Frage ist soll ich sowas vor der MPU erwähnen. Würde sowas positiv oder negativ ausgelegt werden.

Doch, natürlich bist du das! Wie alle anderen hier auch.... ein Blackout schützt dich doch nicht vor der Strafe. :smiley2204:
Du solltest dich hier mal ein wenig einlesen, damit du etwas besser verstehst worum es geht.

Wäre schön, wenn du mir noch meine Fragen beantworten würdest: Was genau war denn 2003, auch eine TF? Hattest du bereits eine MPU?
 

Simon

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Mir wird Vorsatz vorgeworfen und ich hatte schon mal eine Mpu mit Nachschulung es kommen aber noch Gerichtskosten hinzu.
Wenn ich noch einmal meine FS wiederbekomme Wandere ich aus und nehme eine Neue Staatsbürgerschaft an.
 
Zuletzt bearbeitet:

Max

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Wenn ich noch einmal meine FS wiederbekomme Wandere ich aus und nehme eine Neue Staatsbürgerschaft an.
Dann aber außerhalb der EU, denn die Gesetzmäßigkeiten unterscheiden sich hier kaum noch. Ausgenommen die MPU ... die gibt es nur in Deutschland und eine Light-Version in Österreich !!!
 
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