Hallo alle zusammen.
Kann mir jemand Auskunft zu dem hier geben.
In meinen Ermittlungsverfahren steht folgendens
Angesichts der hohen BAK 2,27 besteht der dringende Verdacht das der Beschuldigte alkoholbedingt fahruntüchtig war und sich gem. §316 Abs 1 StGB Strafbar gemacht hat.
Zudem bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entgültig entzogen werden wird, da es von einem Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB auszugehen ist.
Zudem steht in meiner Belehrung.
Sie müssen außerdem mit der Einziehung ihres Kraftfahrzeugs rechnen.
Steht das bein den anderen auch so im drinnen?
Bitte um Bewertung meines Falles
Kann mir jemand Auskunft zu dem hier geben.
In meinen Ermittlungsverfahren steht folgendens
Angesichts der hohen BAK 2,27 besteht der dringende Verdacht das der Beschuldigte alkoholbedingt fahruntüchtig war und sich gem. §316 Abs 1 StGB Strafbar gemacht hat.
Zudem bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entgültig entzogen werden wird, da es von einem Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB auszugehen ist.
Zudem steht in meiner Belehrung.
Sie müssen außerdem mit der Einziehung ihres Kraftfahrzeugs rechnen.
Steht das bein den anderen auch so im drinnen?
Bitte um Bewertung meines Falles
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