Die Kategorien D1 - D7 einer Drogen MPU

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Max

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Überarbeitet am 24.02.2024 durch Max.

Hypothese D1
Es liegt eine Drogenabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt.
Die analysierten Werte dieser Führerscheinbesitzer sind extrem hoch. Sie belegen eine Drogensucht und einen hochriskanten Mischkonsum mehrerer Drogen. Der Abstinenzzeitraum beträgt mindestens 1 Jahr.

Hypothese D2
Es liegt eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor, die sich im missbräuchlichen Konsum von Suchtstoffen, in einem polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter Drogen gezeigt hat. Sie wurde problemangemessen aufgearbeitet und Drogenabstinenz wird ausreichend lange und stabil eingehalten.
In dieser Kategorie werden Personen eingestuft, die mehrere Drogen in regelmäßigen Abständen zu sich nehmen oder auch nur eine Droge nehmen, die ein hohes Suchtpotential haben. Dies trifft auch auf Führerscheinbesitzer zu, die Cannabis langjährig und chronisch konsumieren. Der Abstinenznachweis beträgt 12 Monate.

Hypothese D3
Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt.
Bei häufigem Cannabiskonsum wird der Führerscheinbesitzer in Kategorie D3 eingestuft oder wenn er nur gelegentlich eine Droge mit hohem Suchtpotential einnimmt. Hier beträgt der Abstinenzzeitraum 6 Monate.

Hypothese D4
Es liegt ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vor. Eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss kann auch bei ggf. fortbestehendem Konsum zuverlässig vermieden werden.
Wenn die Werte sehr gering sind und so nachgewiesen werden kann das der Führerscheinbesitzer ausschließlich Cannabis konsumiert hat, beträgt der vorgeschriebene Abstinenzzeitraum 6 Monate. Voraussetzung ist, dass kein Hinweis vorliegt, dass der Führerscheinbesitzer eine Gefahr für sich oder seine Mitmenschen darstellt.

Kriterium für das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums

Kriterium D 4.1 N:

Zitat: Der Klient hat nur gelegentlich Cannabisprodukte als illegale Droge konsumiert und wird auch künftig Cannabis nur gelegentlich und in geringen, kontrollierbaren Mengen konsumieren, sofern er nicht völlig auf den Konsum verzichtet.

Im Vergleich zu den Buk 3 hat sich nicht viel in diesem Kriterium geändert. In manchen Aspekten war die BUK 3 linder in der Formulierung des Kriteriums, etwas Spielraum lassen die neuen BUK aber dennoch zu.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Rein gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Beigebrauch von Alkohol.
Kein gewohnheitsmäßiger Konsum, keine große Konsumeinheiten.
Cannabisvorratshaltung darf nicht mehr als 10 g ( bislang 5 g) Haschisch betragen.
Relevante Blutwerte lassen nicht auf regelmäßigen Konsum schließen.
Regelmäßiger Konsum wird durch eine Haaranalyse entkräftet.


Kriterien für das Vorliegen eines ausreichenden Trennvermögens

Kriterium D 4.2 N
(Dieses Kriterium ist Neu)

Zitat: Der Klient ist nachvollziehbar involviert, den Konsum bzw. mögliche Auswirkungen von Cannabis auf die Fahrsicherheit und eine Verkehrsteilnahme wirksam voneinander zu trennen (Trennbereitschaft). Er hat auf der Basis einer ausreichender Regelakzeptanz plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne THC-Einfluss gefasst und ist sich der besonderen Risiken von Cannabiskonsum für die Verkehrsteilnahme (mittlerweile) bewusst.

Inhalt der 5 Indikatoren ist, dass der Klient ein regelkonformes Verhalten, welches im Straßenverkehr zu erwarten sein sollte, besitzt.


Kriterium D 4.3. N

Zitat: Der Klient verfügt über eine realistische Einschätzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten Cannabisprodukte, sodass ihm eine zuverlässige Trennung von Konsum und Fahren möglich ist (Trennvermögen).

Diesem Kriterium wurde im Vergleich zur 3. Auflage nur marginal geändert.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Der Klient weiß um Schwankungen des Wirkstoffes und Auswirkungen der konsumierten Droge THC. Er weiß daher, wie wenig kontrollierbar sie ist und lässt dies entsprechend in sein Bewusstsein der Fahrsicherheit einfließen. Ferner wird hier auch auf Wechselwirkung zu Medikamenten und Alkohol eingegangen, über die der Klient Bescheid wissen sollte.


Kriterium D 4.4. N

(Dieses Kriterium, zusammen mit Kriterium D 4.5, war in den alten Buk das Kriterium D 4.3 - es wurde nun aufgespalten und durch Indikatoren verändert.)

Zitat: Die Verhaltensänderung ist voraussichtlich und konkret. Der Klient verfügt zudem über eine so gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung, dass er sie auch angemessen umsetzen kann.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Charakterstärke


Kriterium D 4.5 K

Zitat: Der Klient verzichtet vollständig und nachvollziehbar auf den Konsum von Cannabis, so dass eine Verhaltensplanung zur Trennung von Konsum und Fahren verfechtbar ist.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:

D 4.2 und D 4.4 entfallen.
Kriterien D 3.3 K und D 3.5 K sind zu überprüfen.

Neuerung ist, dass dieser Verzicht durch AN belegt werden sollte. Der Zeitraum sollte laut Indikator Nr. 3 etwa 3 bis 4 Monate sein; dies bedeutet 3 Urin-Kontrollen innerhalb von 4 Monaten.


Hypothese D5
Es liegen im Zusammenhang mit früherem Drogenkonsum keine organischen, psychiatrischen und/oder Anpassungsstörungen vor, die die Fahreignung ausschließen.

Kriterium D 5.1 N

Zitat: Psychiatrisch relevante Symptome / Erkrankungen, die im Zusammenhang mit dem früherem Drogenkonsum stehen (können), sind nicht zu diagnostizieren bzw. hinreichend stabil ausgeheilt.

Dieses Kriterium ist meines Erachtens sehr streng und entspricht weitgehend den BuK 3.

Die Indikatoren in der groben Zusammenfassung sagen aus, dass es keine stationäre oder ambulante Behandlung gegeben haben sollte und der Klient auch nicht den Bedarf nach Psychopharmaka hat(te). Sollte dennoch eine Therapie mit Medikamenten-Gabe erfolgt sein, so sollte der Medikamenten-Einsatz auch erfolgreich gewesen sein.

Wichtig ist, dass es nach Beendigung des Drogenkonsums keine psychologischen Probleme gab.


Kriterium D 5.2 N

Zitat: Fahreignungsrelevante körperliche Folgeerkrankungen durch den früheren Drogenkonsum liegen nicht (mehr) vor.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Der Ernährungszustand ist in Ordnung und aufgetretene Stoffwechselerkrankungen wegen Drogenkonsums haben sich zurückentwickelt. Es gab keine Infektionen durch den Konsum oder diese haben keine Auswirkungen auf die Fahreignung oder wurden ausgeheilt; mögliche Herzkreislaufstörungen sind geheilt und cerebrale Krampfanfälle treten nicht auf.


Kriterium D 5.3 N

Zitat: Störungen der Einstellung und der Anpassungsfähigkeit durch psychische Fehlentwicklungen als mögliche Folge des früheren Drogenkonsums oder Persönlichkeitsstörungen liegen nicht vor.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Störungen des Sozialverhaltens und der Stand der Persönlichkeitsentwicklung konnte hinreichend durch Therapie kompensiert werden. Eigenverantwortlichkeit ist gegeben.


Hypothese D6
Es bestehen nach früherem Drogenkonsum keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychisch-funktionalen Voraussetzungen.

Kriterium D 6.1 N

Zitat: Bei der gegebenen intellektuellen und psychofunktionalen Ausstattung ist ein verkehrsgerechtes Verhalten möglich.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Die verkehrsrelevanten Leistungsbereiche können erreicht werden.


Kriterium D 6.2 N

Zitat: Eigene Leistungsmöglichkeiten werden realistisch eingeschätzt. Eine erhöhte Risikobereitschaft oder Neigung zum Aufsuchen riskanter Grenzsituationen ist nicht feststellbar.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Adäquate Selbsteinschätzung.

Hypothese D7
Die festgestellten Defizite des Klienten sind durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV für drogenauffällige Kraftfahrer genügend beeinflussbar.
 
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