Einheitlicher EU-Führerschein ab 2013

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Max

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Plenartagung

Ab 2013 wird ein Führerschein in Kreditkartenformat EU-weit die derzeit 110 in Umlauf befindlichen Führerscheine in den Mitgliedstaaten ersetzen. Die alten Führerscheine werden nach und nach, spätestens aber innerhalb von 26 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden. Auch eine Führerscheinklasse für Kleinkrafträder wird eingeführt. Dies hat das Europäische Parlament heute beschlossen.


In den EU-Mitgliedstaaten sind mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden und zur Fälschung von Dokumenten, die zuweilen Jahrzehnte alt sind. Die neü EU-Führerscheinrichtlinie sieht nun vor, ab 2013 neü Führerscheine gemäß eines „einheitlichen europäischen Führerscheinmusters“ auszustellen. Gleiches gilt für alle Führerscheine, die aufgrund von Verlust, Diebstahl, usw. ersetzt werden müssen.

Mathieu GROSCH (EVP-ED, BE), Berichterstatter des EP, weist darauf hin, dass spätestens 26 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie alle in Umlauf befindlichen Führerscheine dem neün Plastikkartenmodell entsprechen müssen. "Ich bedaüre die Länge dieser Frist, bin aber zuversichtlich, dass in der Praxis der Umtausch schneller stattfinden wird", so Grosch.

Fakultativ können die Mitgliedstaaten einen Mikrochip in das neü Plastikkarten-Führerscheinmuster aufnehmen, um so den Schutz vor Betrug weiter zu erhöhen. Zuvor muss ein solcher Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet überstehen.

Gültigkeit und Erneürung von Führerscheinen

Führerscheine etwa der Klassen A oder B sind grundsätzlich zehn Jahre gültig, allerdings können die Mitgliedstaaten auch eine Gültigkeitsdaür von 15 Jahren vorsehen. Die Mitgliedstaaten können die Erneürung von Führerscheinen etwa dieser Klassen von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die "körperliche und geistige Tauglichkeit" abhängig machen. Dabei geht es beispielsweise um das Seh- und Hörvermögen oder um Erkrankungen wie Herz- u. Gefäßkrankheiten, Zucker, oder Krankheiten des Nervensystems.

Grosch betont, dass dies nicht bedeutet, dass die EU verpflichtend Wiederholungstests, medizinische Tests oder Sehtests vorschreiben würde; die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie solche Tests, "die ab einem gewissen Alter und unter bestimmten Bedingungen sicherlich im Sinne der Straßenverkehrssicherheit wären", bei der Erneürung vornehmen oder nicht.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdaür von Führerscheinen, deren Inhaber 50 Jahre oder älter sind, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdaür darf nur bei der Erneürung eines Führerscheins vorgenommen werden.

Führerschein-Tourismus soll unterbunden werden

Die Richtlinie versucht auch, das weit verbreitete Phänomen des Führerschein-Tourismus zu bekämpfen. Dementsprechend wird festgelegt, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein kann und die Ausstellung eines Führerscheins abgelehnt werden muss, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen hat.

Wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneürung oder dem Umtausch eines Führerscheins Nachforschungen anstellen. Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit soll ein EU-Führerscheinnetz für den Datenaustausch eingerichtet werden.


Zweirädrige Fahrzeuge: Sicherheit durch Erfahrung

Im Motorradbereich decken die Unfallstatistiken den größten Handlungsbedarf auf. In der Richtlinie wurde daher der "Grundsatz des stufenweisen Zugangs" prinzipiell festgeschrieben, wenn auch die Mitgliedstaaten einige Flexibilität in Bezug auf die Mindestalter erhalten haben. Beim stufenweisen Zugang wird das Sammeln von Erfahrung auf kleineren Motorrädern gefördert, bevor man auf größere umsteigt. Wichtig ist dazu die Schaffung von attraktiven und europaweiten Fahrzeugklassen A1 und A2, die mögliche Einführung in den Mitgliedstaaten einer Schulung als Alternative zu Prüfungen bei dem Aufstieg, sowie die Erhöhung des Alters für den direkten Zugang zu den leistungsstärksten Motorrädern (ohne vorherige Praxis) auf 24 Jahre.

Für Kleinkrafträder (Mopeds) wird zudem eine neü europäische Klasse AM eingeführt. Für diese Klasse wird zumindest eine theoretische Prüfung vorgeschrieben, was die Verkehrssicherheit gerade für die stärker gefährdeten jüngsten Fahrer erhöhen soll. Die Klasse AM umfasst zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt. Allerdings sind die Mitgliedstaaten frei, das Mindestalter bis auf 14 zu senken oder bis auf 18 Jahre anzuheben.

Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile

Der Kommissionsvorschlag war bezüglich der Anhänger sehr restriktiv: für alle Anhänger ab 750 kg wäre ein B+E Führerschein (mit entsprechenden Tests) erforderlich gewesen. Dies ließ sich aber nicht durch Unfallstatistiken oder ähnliches begründen. Das Parlament konnte durchsetzen, dass Inhabern eines Führerscheins der Klasse B einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen können, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4250 kg nicht übersteigt. Liegt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3500 kg, so ist je nach Vorschrift des Mitgliedstaats eine Schulung und/oder eine Prüfung erforderlich. Für Wohnmobile war der Rat nicht bereit, ein ähnliches System einzuführen; hier wird die Gewichtsgrenze für die Klasse B bei 3500 kg bleiben.

Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer

Während der Führerschein selber gegenseitig anerkannt wird, gibt es derzeit keinerlei harmonisierte Regelungen hinsichtlich der Fahrprüfer. Die Richtlinie wird dies ändern und in detaillierter Form die Anforderungen an die Fahrprüfer regeln. So werden die notwendigen Bestandteile der Grundqualifikation, Anforderungen an Qualitätssicherungsregeln sowie an regelmäßige Weiterbildungsprogramme für Fahrprüfer festgelegt.

Qülle: Europäisches Parlament
 
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EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neün) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

EuGH hält in Entscheidung vom 12.05.2011 (C-184/10) auch bei Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne vorangegangen Entzug am Wohnsitzprinzip fest!

Auch bei einem Neürwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.05.2011 unter dem Az: C-184/10 nochmals betont, dass zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine gegenseitig anzürkennen sind. Dies gilt aber nicht bei Führerscheintourismus, also wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland innehielt.

Es scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor dem EuGH, die ihren Führerschein in Tschechien zum ersten Mal gemacht hatte Die Klägerin wohnte in Grenznähe und entschied sich, den Führerschein nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der benachbarten Tschechischen Republik zu erwerben. Ein tatsächlicher Wohnsitz bestand in der tschechischen Republik nie.

Schon mehrfach wurde seit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie von der Rechtsprechung klargestellt, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer zuvor seine deutsche Erlaubnis entzogen worden war.

Die Klägerin argumentierte aber damit, sie habe sich keine Straftaten und insbesondere auch keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster Führerschein überhaupt. Eine Fahrerlaubnis sei noch nie entzogen worden.

Dies genügte dem EuGH nicht, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Zwar müssten die EU-Staaten grundsätzlich ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen. Die Länder dürften dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, war die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzürkennen.

Qülle: www.jurablogs.com
 
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