Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

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Fahrerlaubnisentzug

Kommt es zu einem gröberen Verkehrsverstoß, droht nicht selten die Verhängung eines Fahrverbots oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. zu ersterem weiterführend den Rechtstipp Das Fahrverbot). Beides ist strikt voneinander zu unterscheiden, da schon die damit jeweils verbundenen Folgen abweichend sind.

Wann droht überhaupt die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Liegt eine Verkehrsstraftat vor, so kann das erkennende Strafgericht dem Täter neben der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe etwaig auch die Fahrerlaubnis entziehen. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung und ist in den §§ 69, 69 b StGB geregelt. Er dient dazu, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen.

Nach der Regelung in § 69 I 1 StGB ist dem Angeklagten dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der begangenen Straftat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) ungeeignet ist. Zum Führen eines Kfz ist ungeeignet, wer auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nicht imstande ist ein Kfz technisch sicher zu führen oder wem die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit fehlt. Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte durch die Tat gezeigt hat, dass er nicht gewillt und fähig ist, den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus dem Führen eines Kfz im Straßenverkehr für ihn und die Allgemeinheit ergeben.

Das Gesetz sieht in § 69 II Nr. 1 4 StGB vier sog. Regelfälle vor, in denen die mangelnde Eignung zum Führen eines Kfz grundsätzlich vermutet wird. Es handelt sich dabei um besonders schwerwiegende Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz; im Einzelnen:

Gefährdung des Straßenverkehrs iSd. § 315 c StGB

Trunkenheit im Verkehr iSd. § 316 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort iSd. § 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist

Vollrausch iSd. § 323 a StGB, der sich auf eine der obigen Taten bezieht

Aber nicht nur das Strafgericht kann eine Fahrerlaubnis entziehen; ein Entzug kommt vielmehr auch durch die Verwaltungsbehörde in Betracht, wenn diese von Mängeln eines Fahrerlaubnisinhabers Kenntnis erlangt hat. Diese ist nämlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat. Das gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht mehr imstande ist, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen.

Um die Ungeeignetheit im Einzelfall festzustellen, stellt die zuständige Verwaltungsbehörde Ermittlungen an und verlangt falls notwendig vom Betroffenen die Vorlage eines Gutachtens von einem Amts- oder Facharzt. Auch verlangt werden kann das Gutachten eines Führerscheinprüfers oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung sog. medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder auch Idiotentest genannt). Auftraggeber und auch Kostenschuldner für solche Gutachten ist stets der betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder inhaber selbst. Nach Vorlage des bzw. der Gutachten wird die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung treffen. Sie kann dem Betroffenen entweder die Fahrerlaubnis entziehen oder auch dessen uneingeschränkte Tauglichkeit feststellen. Stellt sie fest, dass der Betroffene nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet ist, hat sie weiter zu prüfen, ob diesem die Fahrerlaubnis nicht unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen belassen werden kann. So kann etwa das Tragen einer Brille angeordnet werden.

Auf den Erhalt einer Aufforderung zur Beibringung eines derartigen Gutachtens sollten die geforderten Untersuchungen durchgeführt werden. Denn sofern ein entsprechendes Gutachten nicht vorgelegt wird, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Auch ist diese Anordnung nicht anfechtbar, da es sich um keine selbstständige Maßnahme und damit keinen Verwaltungsakt handelt. Im Rahmen eines etwaig nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreits gegen die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen wird dann aber auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.

Welche Folgen hat der Entzug der Fahrerlaubnis?

Wird dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, hat dies zur Folge, dass er nach der Rechtskraft der Entscheidung keine führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen darf. Hierzu zählen auch Mofas, die ebenso als Kfz anzusehen sind. Und auch mit einem ausländischen Führerschein darf ein solches nicht mehr geführt werden.
Mittels der sog. Sperrfrist wird zudem festgelegt, dass der Betroffene erst nach einem gewissen Zeitraum wieder eine Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen darf. Dabei handelt es sich dann um eine neü Fahrerlaubnis, denn die alte ist mit der Rechtlichen Lage erloschen.
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Fahrverbot

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot belegt werden. Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.

Beim Fahrverbot darf für die Daür von 1 bis 3 Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Fahrerlaubnis erlischt und der Betroffene eine neü Fahrerlaubnis erwerben muss, behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis. Der Betroffene muss lediglich für die Daür des Fahrverbots seinen Führerschein bei der Behörde abgeben (Führerscheinbehörde, Gericht, Staatsanwaltschaft).

Beruht das Fahrverbot auf einer Ordnungswidrigkeit, hat der Betroffene 4 Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. Diese Regelung greift jedoch nur dann, wenn gegen den Betroffenen in den vergangenen 2 Jahren nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.

Wer trotz Fahrverbot ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Ein Fahrverbot wird nach einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Straßenverkehr ausgesprochen.
Im Bußgeldkatalog werden bestimmte Verkehrsverstösse, die immer wieder zu schweren Unfällen führen und in aller Regel auf besonders großen Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen sind, mit einem Regelfahrverbot belegt.
In diesen Fällen wird widerlegbar ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vermutet. Eine nähere Prüfung der groben oder beharrlichen Pflichtverletzung erfolgt erst auf begründeten Vortrag des Betroffenen. Wird dem Vortrag des Betroffenen stattgegeben, kann die Führerscheinbehörde vom Regelfahrverbot absehen.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung wirksam. Die Berechnung der Daür des Fahrverbots beginnt aber erst mit dem Tage der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde.

Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er beschlagnahmt.

Für Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis gilt:

Wer seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat und der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, hat den Führerschein für die Daür des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben.
In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot im Führerschein vermerkt. In diesem Fall beginnt die Berechnung des Fahrverbot mit dem Eintrag des Vermerks des Fahrverbots in dem Führerschein.
 
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