Fahrerlaubnisentzug
Kommt es zu einem gröberen Verkehrsverstoß, droht nicht selten die Verhängung eines Fahrverbots oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. zu ersterem weiterführend den Rechtstipp Das Fahrverbot). Beides ist strikt voneinander zu unterscheiden, da schon die damit jeweils verbundenen Folgen abweichend sind.
Wann droht überhaupt die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Liegt eine Verkehrsstraftat vor, so kann das erkennende Strafgericht dem Täter neben der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe etwaig auch die Fahrerlaubnis entziehen. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung und ist in den §§ 69, 69 b StGB geregelt. Er dient dazu, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen.
Nach der Regelung in § 69 I 1 StGB ist dem Angeklagten dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der begangenen Straftat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) ungeeignet ist. Zum Führen eines Kfz ist ungeeignet, wer auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nicht imstande ist ein Kfz technisch sicher zu führen oder wem die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit fehlt. Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte durch die Tat gezeigt hat, dass er nicht gewillt und fähig ist, den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus dem Führen eines Kfz im Straßenverkehr für ihn und die Allgemeinheit ergeben.
Das Gesetz sieht in § 69 II Nr. 1 4 StGB vier sog. Regelfälle vor, in denen die mangelnde Eignung zum Führen eines Kfz grundsätzlich vermutet wird. Es handelt sich dabei um besonders schwerwiegende Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz; im Einzelnen:
Gefährdung des Straßenverkehrs iSd. § 315 c StGB
Trunkenheit im Verkehr iSd. § 316 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort iSd. § 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
Vollrausch iSd. § 323 a StGB, der sich auf eine der obigen Taten bezieht
Aber nicht nur das Strafgericht kann eine Fahrerlaubnis entziehen; ein Entzug kommt vielmehr auch durch die Verwaltungsbehörde in Betracht, wenn diese von Mängeln eines Fahrerlaubnisinhabers Kenntnis erlangt hat. Diese ist nämlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat. Das gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht mehr imstande ist, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen.
Um die Ungeeignetheit im Einzelfall festzustellen, stellt die zuständige Verwaltungsbehörde Ermittlungen an und verlangt falls notwendig vom Betroffenen die Vorlage eines Gutachtens von einem Amts- oder Facharzt. Auch verlangt werden kann das Gutachten eines Führerscheinprüfers oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung sog. medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder auch Idiotentest genannt). Auftraggeber und auch Kostenschuldner für solche Gutachten ist stets der betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder inhaber selbst. Nach Vorlage des bzw. der Gutachten wird die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung treffen. Sie kann dem Betroffenen entweder die Fahrerlaubnis entziehen oder auch dessen uneingeschränkte Tauglichkeit feststellen. Stellt sie fest, dass der Betroffene nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet ist, hat sie weiter zu prüfen, ob diesem die Fahrerlaubnis nicht unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen belassen werden kann. So kann etwa das Tragen einer Brille angeordnet werden.
Auf den Erhalt einer Aufforderung zur Beibringung eines derartigen Gutachtens sollten die geforderten Untersuchungen durchgeführt werden. Denn sofern ein entsprechendes Gutachten nicht vorgelegt wird, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Auch ist diese Anordnung nicht anfechtbar, da es sich um keine selbstständige Maßnahme und damit keinen Verwaltungsakt handelt. Im Rahmen eines etwaig nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreits gegen die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen wird dann aber auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.
Welche Folgen hat der Entzug der Fahrerlaubnis?
Wird dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, hat dies zur Folge, dass er nach der Rechtskraft der Entscheidung keine führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen darf. Hierzu zählen auch Mofas, die ebenso als Kfz anzusehen sind. Und auch mit einem ausländischen Führerschein darf ein solches nicht mehr geführt werden.
Mittels der sog. Sperrfrist wird zudem festgelegt, dass der Betroffene erst nach einem gewissen Zeitraum wieder eine Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen darf. Dabei handelt es sich dann um eine neü Fahrerlaubnis, denn die alte ist mit der Rechtlichen Lage erloschen.
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Kommt es zu einem gröberen Verkehrsverstoß, droht nicht selten die Verhängung eines Fahrverbots oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. zu ersterem weiterführend den Rechtstipp Das Fahrverbot). Beides ist strikt voneinander zu unterscheiden, da schon die damit jeweils verbundenen Folgen abweichend sind.
Wann droht überhaupt die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Liegt eine Verkehrsstraftat vor, so kann das erkennende Strafgericht dem Täter neben der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe etwaig auch die Fahrerlaubnis entziehen. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung und ist in den §§ 69, 69 b StGB geregelt. Er dient dazu, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen.
Nach der Regelung in § 69 I 1 StGB ist dem Angeklagten dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der begangenen Straftat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) ungeeignet ist. Zum Führen eines Kfz ist ungeeignet, wer auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nicht imstande ist ein Kfz technisch sicher zu führen oder wem die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit fehlt. Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte durch die Tat gezeigt hat, dass er nicht gewillt und fähig ist, den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus dem Führen eines Kfz im Straßenverkehr für ihn und die Allgemeinheit ergeben.
Das Gesetz sieht in § 69 II Nr. 1 4 StGB vier sog. Regelfälle vor, in denen die mangelnde Eignung zum Führen eines Kfz grundsätzlich vermutet wird. Es handelt sich dabei um besonders schwerwiegende Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz; im Einzelnen:
Gefährdung des Straßenverkehrs iSd. § 315 c StGB
Trunkenheit im Verkehr iSd. § 316 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort iSd. § 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
Vollrausch iSd. § 323 a StGB, der sich auf eine der obigen Taten bezieht
Aber nicht nur das Strafgericht kann eine Fahrerlaubnis entziehen; ein Entzug kommt vielmehr auch durch die Verwaltungsbehörde in Betracht, wenn diese von Mängeln eines Fahrerlaubnisinhabers Kenntnis erlangt hat. Diese ist nämlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat. Das gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht mehr imstande ist, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen.
Um die Ungeeignetheit im Einzelfall festzustellen, stellt die zuständige Verwaltungsbehörde Ermittlungen an und verlangt falls notwendig vom Betroffenen die Vorlage eines Gutachtens von einem Amts- oder Facharzt. Auch verlangt werden kann das Gutachten eines Führerscheinprüfers oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung sog. medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder auch Idiotentest genannt). Auftraggeber und auch Kostenschuldner für solche Gutachten ist stets der betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder inhaber selbst. Nach Vorlage des bzw. der Gutachten wird die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung treffen. Sie kann dem Betroffenen entweder die Fahrerlaubnis entziehen oder auch dessen uneingeschränkte Tauglichkeit feststellen. Stellt sie fest, dass der Betroffene nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet ist, hat sie weiter zu prüfen, ob diesem die Fahrerlaubnis nicht unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen belassen werden kann. So kann etwa das Tragen einer Brille angeordnet werden.
Auf den Erhalt einer Aufforderung zur Beibringung eines derartigen Gutachtens sollten die geforderten Untersuchungen durchgeführt werden. Denn sofern ein entsprechendes Gutachten nicht vorgelegt wird, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Auch ist diese Anordnung nicht anfechtbar, da es sich um keine selbstständige Maßnahme und damit keinen Verwaltungsakt handelt. Im Rahmen eines etwaig nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreits gegen die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen wird dann aber auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.
Welche Folgen hat der Entzug der Fahrerlaubnis?
Wird dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, hat dies zur Folge, dass er nach der Rechtskraft der Entscheidung keine führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen darf. Hierzu zählen auch Mofas, die ebenso als Kfz anzusehen sind. Und auch mit einem ausländischen Führerschein darf ein solches nicht mehr geführt werden.
Mittels der sog. Sperrfrist wird zudem festgelegt, dass der Betroffene erst nach einem gewissen Zeitraum wieder eine Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen darf. Dabei handelt es sich dann um eine neü Fahrerlaubnis, denn die alte ist mit der Rechtlichen Lage erloschen.
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