Der Entzug der FE aus 2009 war 15 Jahre (10+5) verwertbar, das negative Gutachten aus 2008 = 10 Jahre. Ist somit getilgt.Das Gutachten von 2011 war in der Akte, komischerweise das Gutachten aus 2008 nicht.
Jetzt ist halt die Frage ob dein Neuantrag in 2011 wirklich als von dir zurückgezogen gilt. Falls ja, darf das Gutachten aus 2011 nicht mehr verwertet werden, falls nein (und es somit doch zu einer Versagung kam), gilt die MPU-Auflage, wie bereits geschrieben, noch bis 2026 (was den Inhalt des Schreibens der FSSt. vom 1.7.24 erklären würde).
Nun könnte man sich fragen, was bei einer Begutachtung noch zu klären wäre, wenn das zugrundeliegende Delikt nicht mehr verwertet werden darf. Es ist aber so, dass im § 29 StVG steht, dass eine Tat, die gelöscht ist trotzdem noch für bestimmte Verfahren zur Erteilung oder Entziehung der FE verwendet werden darf, "solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist." Eine solche Maßnahme ist u.a. der Entzug der FE.