Fahrt unter Alk.einfluss - die möglichen Folgen...

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Nancy

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Fahrt unter Alkoholeinfluss

Trunkenheitsfahrt

Die Dunkelziffer bei Trunkenheitsfahrten ist extrem hoch. Es wird geschätzt, dass lediglich eine von 1000 Trunkenheitsfahrten entdeckt wird. Für den Betroffenen, der mit Alkohol am Steuer im Straßenverkehr erwischt worden ist, ist dies natürlich kein Trost. Gerade im Bereich Alkohol und Drogen am Steuer verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß. Jedem Verkehrsteilnehmer, der mit über 0,5 Promille Alkohol im Blut am Steuer eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, droht ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren.


Diese Strafe und diese Folgen für Ihren Führerschein drohen nach einer Trunkenheitsfahrt!

Schon bei einfachen Trunkenheitsfahrten von wenigen Promille droht der Entzug Ihres Führerscheines! Auch wenn Sie keinen Unfall gehabt haben oder erstmalig aufgefallen sind, müssen Sie mit ernsten Folgen für Ihre Fahrerlaubnis rechnen!

Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss schon ab 0,5 Promille drohen mehrmonatige Fahrverbote, der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis, Sperrfristen von bis zu fünf Jahren und die Anordnung einer MPU! Selbst bei einfachen Verstößen drohen daher erhebliche Konsequenzen.


Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB. Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“ Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist.

§ 316 StGB regelt folgendes:

Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“


Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach § 315c StGB.


§ 315c StGB besagt:

(1) Wer im Straßenverkehr

1) ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können.

Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.

Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte.

Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig:Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen.

Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen.In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird.

Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden.

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall.

Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen!




Trunkenheitsfahrt ohne Unfall

Einfache Trunkenheitsfahrt ohne Unfall

Wurde der Betroffene erstmalig mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt und ist es zu keinem Unfall gekommen, so muss er mit einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB rechnen. Er muss dann regelmäßig mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 12 bis 15 Monaten rechnen. Ist der Führerschein vorläufig sichergestellt oder Beschlagnahme worden, wird diese Zeit in die gesamte Sperrfrist mit eingerechnet.



Trunkenheitsfahrt mit Unfall

Trunkenheitsfahrt mit Unfall

Ist es während der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall gekommen, wird die Anklage gegebenenfalls auf Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB lauten. Bei einer Verurteilung gemäß § 315c StGB muss der Angeklagte mit einer Geldstrafe in Höhe von circa 60 bis 90 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 15 bis 18 Monaten rechnen, wenn er erstmalig auffällig geworden ist.

Zudem droht in einigen Fällen, dass die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung des Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU verlangt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene mit mehr als 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt erwischt worden ist. Mit einer MPU muss auch derjenige rechnen, der bereits des Öfteren im Straßenverkehr auffällig geworden ist.



Gesetzestext § 316 StGB Trunkenheitsfahrt

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Dieser Beitrag besteht aus Auszügen eines Textes aus dieser Quelle


 
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