FeV § 70 Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung

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Max

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FeV § 70 Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung

Ein § 70-Kurs dient dem Ziel der Wiederherstellung der Fahreignung. Die Anforderungen an das Kursmodell sind in § 70 Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Die Anbieter der Kurse nach § 70 FeV werden von der Akkreditierungsstelle der BAST akkreditiert. Kurse nach § 70 FeV werden ausschließlich von Verkehrspsychologen durchgeführt und sind von sog. Aufbauseminaren im Rahmen des Punktesystems zu unterscheiden, die auch von ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt werden dürfen.

Die Kursteilnahme erfolgt auf Grundlage einer Empfehlung in einem MPU-Gutachten. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme sind eng umschrieben. So sind der zeitliche Umfang und die Rahmenbedingungen der Kursdurchführung (Eckdaten) ebenso festgelegt, wie die Bedingungen für einen Kursausschluss. Die Bestätigung der Teilnahme hat unmittelbare Rechtsfolgen (vgl. auch Erteilung der Fahrerlaubnis).

Ziel der Kurse ist die zukünftige Verkehrsteilnahme mit deutlich reduziertem Verkehrsrisiko. Die Kursteilnahme setzt voraus, dass bereits Verhaltensänderungen eingeleitet wurden. Bei drogenauffälligen Kraftfahrern ist vorab Drogenabstinenz zu fordern, bei alkoholauffälligen Fahrern eine deutliche und stabile Reduktion der Trinkmengen. Alkoholkranke sind von der Kursteilnahme ebenso ausgeschlossen wie Personen mit unzureichender Sprachkompetenz. Fehlende Mitwirkung im Kurs oder ein Erscheinen unter Einfluss von Drogen oder Alkohol kann zum unmittelbaren Kursausschluss führen.

Das jeweilige Kursmodell ist auf der Basis einer langjährigen Evaluation ministeriell anerkannt. Zu unterscheiden sind Kurse für alkohol-, drogen- und verkehrsauffällige Kraftfahrer.
ACHTUNG !!! Neuregelung
Durch Artikel 1 Nummer 2 wird auf Grund der unbefriedigenden Erfolgsergebnisse letztlich die Möglichkeit der Teilnahme von verkehrsauffälligen Kraftfahrern an Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ausgeschlossen. Als Konsequenz sollten zugleich entsprechende Kurse für verkehrsauffällige Kraftfahrer nicht mehr anerkannt werden, so dass zukünftig nur noch Kurse für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer anerkannt werden können.


Die Anbieter von § 70-Kursen werden strengen Qualitätskontrollen unterzogen.
 
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