Grundlagen und Ablauf der MPU
Grundlagen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Allgemeine Hinweise
Die Fahrerlaubnisbehörde kann vom Inhaber einer Fahrerlaubnis oder vom Führerscheinbewerber im Interesse der Verkehrssicherheit verlangen, dass das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beigebracht wird. Diese Anordnung der Verwaltungsbehörde setzt allerdings voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung begründen. Die gesetzlichen Grundlagen sollen dabei sicherstellen, dass die MPU nach einheitlichen, verbindlichen und sachlichen Kriterien durchgeführt wird und Missbräuche vermieden werden.
Gründe für die Anordnung der MPU
Die MPU kann angeordnet werden bei:
* Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers
* Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter
* Erheblichen Auffälligkeiten bei der Fahrprüfung
* Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder bei hohem Aggressionspotential
* Beantragte Neürteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung
* Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr
* Beantragte Neürteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Punktsystems
* Erneute Zuwiderhandlung in der Probezeit nach Neürteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis
* Alkoholauffälligkeit
Bei Anzeichen für Alkoholabhängigkeit ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Ansonsten ist ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn
* Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorliegen,
* Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol wiederholt begangen wurden oder
* ein motorisiertes oder nichtmotorisiertes Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 geführt wurde.
* Betäubungs- und Arzneimittelmißbrauch
Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel ist grundsätzlich ein ärztliches Gutachten beizubringen. Im Rahmen der Neürteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug wegen Mißbrauchs von Betäubungs- und Arzneimitteln ist dagegen die Beibringung eines MPU-Gutachtens erforderlich.
Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde
Die Verwaltungsbehörde hat nicht das Recht, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Sie kann lediglich die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens anordnen und dabei die klärungsbedürftigen Fragen festlegen. Die Begutachtung erfolgt aufgrund eines vom Betroffenen zu erteilenden Auftrags. Auftraggeber und auch Kostenschuldner ist also der betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder Fahrerlaubnisinhaber selbst.
Es unterliegt der freien Entscheidung des Betroffenen, ob er der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde Folge leistet. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Durchführung der Untersuchung
Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
Bei Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen ist auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen Gegenstand der Untersuchung. Bei Alkoholmissbrauch muss untersucht werden, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Das Gutachten kann empfehlen, dass durch geeignete und angemessene Auflagen später überprüft wird, ob sich eine günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
Bei Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Führerschein auf Probe, dem Punktsystem und Straftaten ist zu klären, ob für die Zukunft zu erwarten ist, dass der Betroffene nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen wird.
Erstellung des Gutachtens
Das Gutachten muss allgemein verständlich abgefasst, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Nachvollziehbar bedeutet, dass das Gutachten schlüssig aufgebaut ist, also alle wesentlichen Befunde wiedergibt und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellt. Insbesondere im Hinblick auf die Fragestellung der Behörde muss das Gutachten in allen wesentlichen Punkten vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. Das Gutachten muss auch wissenschaftlich nachprüfbar sein; die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, müssen angegeben werden. Dagegen sind die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde nicht im einzelnen wiederzugeben.
Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. Die MPU kann unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden; auch diese Kosten trägt der Betroffene. Wer den Betroffenen in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut hat oder voraussichtlich betreün wird, darf diese Person nicht untersuchen.
Rechtsmittel
Die Anordnung, ein Gutachten einer MPU-Stelle beizubringen, ist keine selbständige Maßnahme und damit kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur die Entziehung einer Fahrerlaubnis oder versagte Neürteilung kann mit Rechtsmitteln angegangen werden. Im Rahmen eines solchen Verwaltungsrechtsstreites wird dann auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.
Kosten der Begutachtung
Die Kosten der Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Prüfer hat der Betroffene selbst zu tragen. Ihre Höhe richtet sich nach der Art der zu begutachtenden Mängel sowie dem erbrachten Arbeitseinsatz und wird in der Regel ca. 200 EUR bis 400 EUR betragen.
Umgang mit negativem Gutachten
Bereits bei der Auftragserteilung zur Begutachtung sollte die Zustimmung zur direkten Weiterleitung des Gutachtens von der MPU-Stelle an die Führerscheinbehörde verweigert werden. Der Proband sollte darauf bestehen, dass das Gutachten ausschließlich an ihn geschickt wird. Liegt ein negatives Testergebnis vor, so sollte das Gutachten keinesfalls an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet werden. Das Gutachten kommt sonst in die Führerscheinakte und bleibt darin in alle Ewigkeit. Zwar verlangt die Führerscheinbehörde immer die Aushändigung des Gutachtens, kann dies aber nicht erzwingen. In einem solchen Fall sollte man den Antrag auf Neürteilung der Fahrerlaubnis zurücknehmen. Damit endet das Führerscheinerteilungsverfahren, so dass auch die Forderung der Fahrerlaubnisbehörde auf Übergabe des MPU-Gutachtens hinfällig wird.
Abgesehen von den Fällen, in denen das Gutachten aus rein medizinischen Gründen negativ ausfällt, kann die MPU immer wiederholt werden. Es ist empfehlenswert, sich hierüber von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Der Untersuchte sollte ein negatives Gutachten genau und selbstkritisch durchlesen, weil er daraus entnehmen kann, welche Fehler nicht mehr gemacht und welche Argumente und Beweise bei einer Wiederholung der MPU vorgebracht werden sollen, damit der Test das nächste Mal positiv ausfällt.
Empfehlenswert ist es vielfach auch, sich an einen erfahrenen Diplom-Psychologen zu wenden, mit ihm das Gutachten durchzugehen und sich von ihm beraten zu lassen. Erforderlichenfalls kann man sich bei dem Diplom-Psychologen auch einer Nachschulung oder einer verkehrstherapeutischen Einzelbehandlung unterziehen. Hier wird man Ratschläge erhalten, wie man seine Chancen für die erneute Begutachtung verbessern kann.
Die MPU-Gutachter empfehlen in Fällen, in denen das Gutachten negativ ist, öfters auch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer. Hilfreich und von den MPU-Gutachtern ebenfalls vielfach empfohlen kann auch der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe für Alkoholgefährdete oder -abhängige (z. B. Anonyme Alkoholiker) sein.
Qülle: adac
Grundlagen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Allgemeine Hinweise
Die Fahrerlaubnisbehörde kann vom Inhaber einer Fahrerlaubnis oder vom Führerscheinbewerber im Interesse der Verkehrssicherheit verlangen, dass das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beigebracht wird. Diese Anordnung der Verwaltungsbehörde setzt allerdings voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung begründen. Die gesetzlichen Grundlagen sollen dabei sicherstellen, dass die MPU nach einheitlichen, verbindlichen und sachlichen Kriterien durchgeführt wird und Missbräuche vermieden werden.
Gründe für die Anordnung der MPU
Die MPU kann angeordnet werden bei:
* Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers
* Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter
* Erheblichen Auffälligkeiten bei der Fahrprüfung
* Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder bei hohem Aggressionspotential
* Beantragte Neürteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung
* Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr
* Beantragte Neürteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Punktsystems
* Erneute Zuwiderhandlung in der Probezeit nach Neürteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis
* Alkoholauffälligkeit
Bei Anzeichen für Alkoholabhängigkeit ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Ansonsten ist ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn
* Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorliegen,
* Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol wiederholt begangen wurden oder
* ein motorisiertes oder nichtmotorisiertes Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 geführt wurde.
* Betäubungs- und Arzneimittelmißbrauch
Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel ist grundsätzlich ein ärztliches Gutachten beizubringen. Im Rahmen der Neürteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug wegen Mißbrauchs von Betäubungs- und Arzneimitteln ist dagegen die Beibringung eines MPU-Gutachtens erforderlich.
Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde
Die Verwaltungsbehörde hat nicht das Recht, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Sie kann lediglich die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens anordnen und dabei die klärungsbedürftigen Fragen festlegen. Die Begutachtung erfolgt aufgrund eines vom Betroffenen zu erteilenden Auftrags. Auftraggeber und auch Kostenschuldner ist also der betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder Fahrerlaubnisinhaber selbst.
Es unterliegt der freien Entscheidung des Betroffenen, ob er der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde Folge leistet. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Durchführung der Untersuchung
Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
Bei Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen ist auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen Gegenstand der Untersuchung. Bei Alkoholmissbrauch muss untersucht werden, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Das Gutachten kann empfehlen, dass durch geeignete und angemessene Auflagen später überprüft wird, ob sich eine günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
Bei Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Führerschein auf Probe, dem Punktsystem und Straftaten ist zu klären, ob für die Zukunft zu erwarten ist, dass der Betroffene nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen wird.
Erstellung des Gutachtens
Das Gutachten muss allgemein verständlich abgefasst, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Nachvollziehbar bedeutet, dass das Gutachten schlüssig aufgebaut ist, also alle wesentlichen Befunde wiedergibt und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellt. Insbesondere im Hinblick auf die Fragestellung der Behörde muss das Gutachten in allen wesentlichen Punkten vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. Das Gutachten muss auch wissenschaftlich nachprüfbar sein; die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, müssen angegeben werden. Dagegen sind die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde nicht im einzelnen wiederzugeben.
Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. Die MPU kann unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden; auch diese Kosten trägt der Betroffene. Wer den Betroffenen in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut hat oder voraussichtlich betreün wird, darf diese Person nicht untersuchen.
Rechtsmittel
Die Anordnung, ein Gutachten einer MPU-Stelle beizubringen, ist keine selbständige Maßnahme und damit kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur die Entziehung einer Fahrerlaubnis oder versagte Neürteilung kann mit Rechtsmitteln angegangen werden. Im Rahmen eines solchen Verwaltungsrechtsstreites wird dann auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.
Kosten der Begutachtung
Die Kosten der Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Prüfer hat der Betroffene selbst zu tragen. Ihre Höhe richtet sich nach der Art der zu begutachtenden Mängel sowie dem erbrachten Arbeitseinsatz und wird in der Regel ca. 200 EUR bis 400 EUR betragen.
Umgang mit negativem Gutachten
Bereits bei der Auftragserteilung zur Begutachtung sollte die Zustimmung zur direkten Weiterleitung des Gutachtens von der MPU-Stelle an die Führerscheinbehörde verweigert werden. Der Proband sollte darauf bestehen, dass das Gutachten ausschließlich an ihn geschickt wird. Liegt ein negatives Testergebnis vor, so sollte das Gutachten keinesfalls an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet werden. Das Gutachten kommt sonst in die Führerscheinakte und bleibt darin in alle Ewigkeit. Zwar verlangt die Führerscheinbehörde immer die Aushändigung des Gutachtens, kann dies aber nicht erzwingen. In einem solchen Fall sollte man den Antrag auf Neürteilung der Fahrerlaubnis zurücknehmen. Damit endet das Führerscheinerteilungsverfahren, so dass auch die Forderung der Fahrerlaubnisbehörde auf Übergabe des MPU-Gutachtens hinfällig wird.
Abgesehen von den Fällen, in denen das Gutachten aus rein medizinischen Gründen negativ ausfällt, kann die MPU immer wiederholt werden. Es ist empfehlenswert, sich hierüber von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Der Untersuchte sollte ein negatives Gutachten genau und selbstkritisch durchlesen, weil er daraus entnehmen kann, welche Fehler nicht mehr gemacht und welche Argumente und Beweise bei einer Wiederholung der MPU vorgebracht werden sollen, damit der Test das nächste Mal positiv ausfällt.
Empfehlenswert ist es vielfach auch, sich an einen erfahrenen Diplom-Psychologen zu wenden, mit ihm das Gutachten durchzugehen und sich von ihm beraten zu lassen. Erforderlichenfalls kann man sich bei dem Diplom-Psychologen auch einer Nachschulung oder einer verkehrstherapeutischen Einzelbehandlung unterziehen. Hier wird man Ratschläge erhalten, wie man seine Chancen für die erneute Begutachtung verbessern kann.
Die MPU-Gutachter empfehlen in Fällen, in denen das Gutachten negativ ist, öfters auch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer. Hilfreich und von den MPU-Gutachtern ebenfalls vielfach empfohlen kann auch der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe für Alkoholgefährdete oder -abhängige (z. B. Anonyme Alkoholiker) sein.
Qülle: adac