"Kostenlose" Urteile (Drogen)

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Nancy

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Ich werde hier mal in lockerer Reihenfolge einige Urteile posten, die (manchmal mehr, manchmal weniger) mit der MPU zusammen hängen.



Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt Annahme mangelnder Fahreignung auch ohne direkten Zusammenhang zur Teilnahme am Straßenverkehr


BVerwG zur rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei kombiniertem Konsum von Cannabis und Alkohol

Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Dies entschied das Bundes*verwaltungs*gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Bayerischer VGH hebt Entziehung der Fahrerlaubnis auf


Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Verordnungsgeber bejaht zu Recht stärkere Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol


Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte - die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BV...ur-Teilnahme-am-Strassenverkehr.news17182.htm
 
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Nancy

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Führerscheinentzug: THC-Konzentration im Blut lässt Rückschlüsse auf Häufigkeit von Cannabis-Konsum zu

Mehrfacher Cannabis-Konsum beeinträchtigt Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Nimmt ein Autofahrer „gelegentlich“ Cannabis ein und trennt dabei nicht zwischen Konsum und Fahren, ist gemäß Straßenverkehrsrecht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Folglich ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Rechtsprechung geht von „gelegentlichem“ Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung, können aus der Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe gezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war Anfang November 2011 am frühen Abend in einer Verkehrskontrolle aufgefallen und erklärte sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Deren Auswertung ergab eine erhebliche THC-Konzentration. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, in der vergangenen Nacht zwei Joints konsumiert zu haben. Aufgrund dieser Aussage gingen die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen von mindestens zweifachem, und damit gelegentlichem, Konsum aus. Der in der Blutprobe festgestellte THC-Wert ließ sich aufgrund der Zeitspanne, in welcher der Wirkstoff im Körper abgebaut wird, mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum nämlich nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit.

THC-Konzentration spricht gegen länger zurück liegenden Cannabis-Konsum


Da der Antragsteller sein Fahrzeug unter erheblichem Cannabiseinfluss geführt hatte, ging das Gericht des weiteren davon aus, dass er nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die nachgewiesene THC-Konzentration spreche gerade gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabis-Konsum und dem Fahrtantritt eine ausreichende Zeit verstreichen lassen.

Vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr bis zur Klageentscheidung nicht gerechtfertigt


Auch der Umstand, dass der Antragsteller zwischen der festgestellten Fahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen habe ohne auffällig zu werden, rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr nicht, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung, vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...13731.htm?sk=fa00dcedc9e8489264613b84802ea362
 

Nancy

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Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoide als Ersatz für Marihuana sind keine Arzneimittel

Stoffen fehlt es für Anerkennung als Arzneimittel an einer für den Körper zuträglichen Wirkung

Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana konsumiert werden, sind keine Arzneimittel. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der Arzneimittelbegriff im Unionsrecht* Stoffe nicht einschließt, die – wie Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden – in ihrer Wirkung die physiologischen Funktionen schlicht beeinflussen, ohne geeignet zu sein, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.
Hintergrund

Der Gerichtshof beantwortet damit Fragen des Bundesgerichtshofs, der im Rahmen zweier Strafverfahren zu entscheiden hat, ob der Verkauf von Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana benutzt werden, strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt des illegalen Verkaufs bedenklicher Arzneimittel verfolgt werden kann. Zwei Verkäufer solcher Mischungen (Herr D. und Herr G.) wurden nämlich von den Vorinstanzen wegen des Verkaufs bedenklicher Arzneimittel zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung (Herr D.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Herr G.) verurteilt; im Falle von Herrn G. wurde zudem ein Wertersatzverfall in Höhe von 200.000 Euro angeordnet. Zu der für die Sachverhalte maßgeblichen Zeit fielen synthetische Cannabinoide nicht unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz, so dass von den deutschen Behörden auf der Grundlage dieses Gesetzes keine Strafverfolgung eingeleitet werden konnte.

Erhoffter gesundheitlicher Effekt von synthetischen Cannabinoiden konnte nicht erzielt werden

Der Konsum der in Rede stehenden synthetischen Cannabinoide führt im Allgemeinen zu einem Rauschzustand, der von gehobener Stimmung bis hin zu Halluzinationen gehen kann. Er kann auch Übelkeit, heftiges Erbrechen, Herzrasen, Desorientierung, Wahnvorstellungen und sogar Kreislaufversagen hervorrufen. Die besagten synthetischen Cannabinoide waren von der Pharmaindustrie im Rahmen vorexperimenteller Studien getestet worden. Die Testreihen wurden bereits in der ersten experimentell-pharmakologischen Phase abgebrochen, denn es stellte sich heraus, dass die gesundheitlichen Effekte, die man sich von diesen Stoffen versprochen hatte, nicht erzielt werden konnten und dass erhebliche Nebenwirkungen aufgrund der psychoaktiven Wirksamkeit der Stoffe zu erwarten waren.
Stoffe ohne positiven Nutzen für die menschliche Gesundheit sind nicht als Arzneimittel anzusehen

Unter Berücksichtigung zum einen des Ziels des Unionsrechts, ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, und zum anderen des Kontexts, in dem der Begriff des Arzneimittels steht, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass dieser Begriff Stoffe nicht einschließt, die in ihrer Wirkung die physiologischen Funktionen schlicht beeinflussen, ohne geeignet zu sein, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.
In Rede stehende Mischungen sind gesundheitsschädlich und werden ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Rede stehenden Mischungen nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind. In Anbetracht des Ziels, ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, des Erfordernisses einer kohärenten Auslegung des Arzneimittelbegriffs und des Erfordernisses, die etwaige Schädlichkeit und die therapeutische Wirksamkeit eines Erzeugnisses in Relation zueinander zu setzen, können solche Stoffe nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Der Umstand, dass dieses Ergebnis zur Folge haben könnte, dass der Vertrieb der fraglichen Stoffe jeder Strafverfolgung entzogen ist, ist nicht geeignet, die Würdigung durch den Gerichtshof in Frage zu stellen.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Eu...rihuana-sind-keine-Arzneimittel.news18473.htm
 

Nancy

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[h=1]Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung eines Jugendlichen aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums zulässig[/h][h=2]Durch ärztliches Gutachten zu klärende Frage des regelmäßigen Cannabiskonsums unzulässig[/h]Die Fahr*erlaubnis*behörde kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen, wenn der Betroffene als Jugendlicher regelmäßig Cannabis konsumiert hat und damit Zweifel an der Fahreignung bestehen. Unzulässig ist dagegen die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der Betroffene noch regelmäßig Cannabis zu sich nimmt. Dies hat das Ober*verwaltungs*gericht Lüneburg entschieden.


In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, um zu klären, ob der Betroffene noch gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumierte. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene angab, er habe als Jugendlicher an Wochenenden mal ab und zu Marihuana zu sich genommen. Der Betroffene hielt die Anordnung für rechtswidrig und weigerte sich das Gutachten vorzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen erhob der Betroffene Klage.

[h=4]Entzug der Fahrerlaubnis war rechtswidrig[/h]Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten des Betroffenen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde habe die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz Nr. 2 FeV nicht verlangen dürfen.
[h=4]Voraussetzungen für Anordnung eines ärztlichen Gutachtens lagen nicht vor[/h] Zwar sei es richtig, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass der gelegentliche Cannabiskonsum von Jugendlichen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen könne. Denn ein solcher Konsum, könne bei in der Entwicklungsphase befindlichen Jugendlichen, zu chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und damit auch zur Fahreignung führen. Voraussetzung sei aber, dass Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen und dass die Anordnung auf die Feststellung der Fahreignung abzielt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Anordnung allein darauf abgezielt, zu klären, ob noch Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum vorliegen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.




Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OV...sigen-Cannabiskonsums-zulaessig.news18488.htm
 

Nancy

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Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt werden

Zulassung des Eigenanbaus ist in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen

Das Verwaltungsgericht Köln hat in fünf Verfahren, in denen die Kläger gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Genehmigung erstreiten möchten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen, die Urteile verkündet. In drei der fünf Verfahren hat das Gericht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden; in den beiden anderen Fällen hat es die Klagen abgewiesen.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren leiden alle unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jedoch abgelehnt.

Zugriff Dritter auf die in den Wohnungen angebauten Pflanzen und Produkte in drei Verfahren hinreichend sicher ausgeschlossen

Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatten in drei Fällen überwiegend Erfolg. Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden.

Zugriff Unbefugter und mögliche alternative Behandlungsmethoden in weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen

In einem Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klagen ab.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...-Einzelfaellen-genehmigt-werden.news18529.htm
 

Nancy

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Zur Wartezeit nach Canabiskonsum (Rauchen eines "Joint" und Autofahrt)

Zur Frage des „längeren“ Zeitraumes zwischen Canabis-Konsum und Autofahrt: Zum objektiven Handlungsunrecht des § 24a Abs. 2 StVG gehört nur das Führen eines Kfz unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels. Eine solche Wirkung ist nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG dann gegeben, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen – hier THC – im Blutserum nachgewiesen wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012 – 2 RBs 50/12; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 24a StVG, Rn. 21, 21a m.w.N.).
Der Gesetzgeber spricht dabei mit § 24a Abs. 2 StVG ein generelles Verbot aus (Gefährdungstatbestand), denn anders als § 24a Abs. 1 StVG für Alkohol knüpft die Norm nicht an einen qualifizierten Grenzwert an.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind jedoch qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der Substanz zu stellen. Dieser Nachweis kann erst ab Erreichen des analytischen Grenzwerts als geführt angesehen werden (BVerfG, Urteil vom 21.12.2004, 1 BVR 2652/03, NJW 2005, 349 ff).

Ausschlaggebend für diesen analytischen Grenzwert ist der Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (die sog. „Grenzwertkommission“) vom 20.11.2002, aktualisiert durch weiteren Beschluss vom 22.05.2007 (Blutalkohol 44 (2007), 311). Danach liegt der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum. Man könnte auch sagen, es wurde nach der Rechtsprechung des BVerfG quasi durch „die Hintertür“ ein Grenzwert für THC eingeführt.

Probleme bereitet sowohl den THC-Konsumenten als auch Verteidigern und Gerichten oftmals die Frage, ab wann der Betroffene noch damit rechnen musste, unter dem Einfluss von THC zu stehen.


Fahrlässiges Handeln im Sinne von § 10 OWiG, § 24a Abs. 3 StVG liegt zunächst dann vor, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist (OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13). Der Vorwurf des schuldhaften Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels bezieht sich dabei nicht auf den Konsumvorgang, sondern vielmehr auf die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 30.09.2013 – 2 SsBs 37/13; OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13).


Nach überwiegender Rechtsprechung handelt demnach fahrlässig, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und trotzdem ein Kfz im Verkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht unter den Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut worden ist. Es ist hierzu nicht erforderlich, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder auch nur messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden genauen physiologischen oder biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschmitteln stets in Rechnung zu stellen hat (LG Hamm, Urteil vom 15.06.2012 – 2 RBs 50/12, BeckRS 2012, 18138; KG Berlin, Beschluss vom 05.06.2009 – 2 Ss 131/09 in NZV 2009, 572, 573; OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008 – 322 SsBs 247/08 in NZV 2009, 89, 90; OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13; vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 599 f; König, aaO, Rn. 25b).


An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels für den Betroffenen kann es ausnahmsweise dann fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist (OLG Bremen, Beschluss vom 30.09.2013 - 2 Ss 37/13). Mit zunehmendem Zeitablauf schwindet nämlich bei Betroffenen das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen bis in die Gegenwart haben könnte (OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13).


Es werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Zeiträume angenommen um den Zeitraum „längere Zeit“ zu definieren:


  • zwei bis drei Tage (OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2006, Ss (B) 51/05, NZV 2006, 276),
  • zwei Tage (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2010, 3 (7) SsBs 541/10, BeckRS 2011, 21298),
  • 24 Stunden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.01.2010, Ss (OWi) 219/09, BeckRS 2010, 28813),
  • mehr als 24 Stunden (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 30.09.2013, 2 SsBs 37/13),
  • weniger als 24 Stunden (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012, 2 RBs 50/12, BeckRS 2012, 18138; OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008, 322 SsBs 247/08, BeckRS 2008, 26992; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.04.2007, 3 Ss 35/07, BeckRS 2007, 09344),
  • 20 Stunden (vgl. König, NStZ 2009, 425, 427).

Die fehlende Erkennbarkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Wirkung durch das Rauschmittel wird in der Rechtsprechung nicht nur von dem Zeitpunkt des letzten Drogenkonsums abhängig gemacht, sondern zum Teil auch von der Konzentration des Wirkstoffes THC zum Zeitpunkt der Blutentnahme. Bei einem knapp 23 Stunden zurückliegenden Drogenkonsum und einer nur etwas mehr als zweifachen Überschreitung des analytischen Grenzwertes sei ohne weitere Feststellungen die Fahrt unter Wirkung von Cannabis nicht vorwerfbar (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.04.2007, 3 Ss 35/07, BeckRS 2007, 09344).

Jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blutserum mit 1,4 ng/ml und einem mehr als zwei Tage zurückliegenden Cannabiskonsum sei von fehlender Vorwerfbarkeit auszugehen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2009, 1 Ss 178/08, BeckRS 2009, 03276).

Bei einem vage bleibenden Zeitraum zwischen ein und zwei Tagen könne bei einer verhältnismäßig geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 4,6 ng/mg THC nicht auf eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010, 2 Ss-OWi 166/10, BeckRS 2010, 20608; OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13).

Damit ist die Frage, wann ein längerer Zeitraum anzunehmen ist, nicht klar zu beantworten.

Das OLG Bremen hat hierzu ausgeführt: Für einen Schuldspruch ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Fahrt in Kenntnis der langen Wirkungsdauer von THC antritt und so die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich hält, aber noch darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werde (bewusste Fahrlässigkeit). Ausreichend ist bereits, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Möglichkeit der Überschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml erkennen kann (unbewusste Fahrlässigkeit). Ein Konsument von Cannabis hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, damit er keine für andere potentiell gefährliche Fahrt unter der Wirkung von Drogen antritt. Er darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert nach Beendigung der Fahrt erreicht ist.

Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/zu...-eines-joint-und-autofahrt_060869.html?pid=26
 

Nancy

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[h=1]Auch passives Cannabis-Rauchen kann sanktioniert werden[/h]In Bußgeldverfahren bezüglich des Vorwurfes, unter BTM-Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, kommt häufig die Einlassung, man habe nur passiv bei Freunden oder Bekannten Cannabis konsumiert.

In dem Zusammenhang ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob die mittels Blutentnahme ermittelten THC-Werte durch passiven Cannabiskonsummöglich sind und ob nicht auch bei passivem Konsum eine fahrlässige Begehung der Ordnungswidrigkeit vorliegt.


Zunächst ist es in der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, ob durch passiven Cannabis-Konsum relevante THC-Konzentrationen im Blut möglich sind. So gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17.2.04 (Az.: Au 3 K 20/04), wonach ein passiver Konsum von Cannabis keine messbaren Spuren im Blut hinterlässt, zumindest aber keine THC-Konzentration von 1,2 ng/ml. Diese Entscheidung muss kritisch hinterfragt werden, da das stundenlange Mitfahren mit kiffenden Mitfahrenden in einem geschlossenen PKW wohl durchaus messbare Spuren im Blut hinterlässt. Nach verschiedenen Studien sind erhebliche Werte möglich. Nach einer Studie der Universität Tübingen könne eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml nur durch passiven Konsum nicht gesichert ausgeschlossen werden. Somit muss wohl gesagt werden, dass relevante THC-Werte (solche über 1,0 ng/ml) durch passiven Konsum möglich sind.


Jedoch dürfte bei passivem Cannabis-Konsum den Betroffenen in der Regel klar sein, dass THC aufgenommen wird. In einem interessanten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ( VGH Baden-Württemberg in :DAR 2004, S.604 ff) hatte ein Kraftfahrzeugführer behauptet „er habe sich zwei Stunden in einem kleinen umschlossenen Nebenraum einer Technoveranstaltung aufgehalten in dem ca.100 Personen über die ganze Zeit hinweg Cannabis konsumiert haben und der ganze „Chill-Out-Raum" sei mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogen gewesen". Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu festgestellt, dass wer sich längere Zeit willentlich in einer stark cannabishaltigen Luftatmosphäre aufhalte, dem müsse sich klar sein, durch das Einatmen THC aufzunehmen.

Zusammenfassend ist somit in der Regel die Einlassung, man habe nicht aktiv Cannabis konsumiert, wenig hilfreich.


Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/au...n-kann-sanktioniert-werden_044238.html?pid=26
 

Nancy

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THC-Konzentration von 1,3 ng/ml: Mangelhafte Trennung zwischen Cannabis-Konsum und Fahrzeugnutzung lässt auf fehlende Fahreignung schließen

BVerwG zum Fehlen der Fahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

Das Bundes*verwaltungs*gericht hat entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Davon konnte beim Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des bei ihm festgestellten THC-Pegels nicht ausgegangen werden. Dies entschied das Bundes*verwaltungs*gericht.


Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

BVerwG: Ausreichende Trennung von Cannabis-Konsum und Fahrzeugnutzung bei Kläger nicht gewährleistet

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten der Konsum und das Fahren nur dann in der gebotenen Weise zeitlich getrennt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann. Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beim Kläger von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangte, dass bei ihm, wie der gemessene THC-Pegel zeige, eine ausreichende Trennung nicht gewährleistet ist. Gegen die im Revisionsverfahren als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könne, hatte der Kläger keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben. Ohne Erfolg blieb auch sein Einwand, dass im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BV...fehlende-Fahreignung-schliessen.news19045.htm
 

Nancy

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Keine Fahr*erlaubnis*entziehung bei einmaligen bzw. erstmaligem Cannabiskonsum

Ein- bzw. erstmaliger Cannabiskonsum ist nicht gleichzusetzen mit gelegentlichem Cannabiskonsum

Einem Autofahrer kann nicht deswegen die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil er ein- oder erstmalig Cannabis konsumiert hat und dabei Auto gefahren ist. Denn der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum ist nicht gleichzusetzen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum. Dies hat das Ober*verwaltungs*gericht Hamburg entschieden.


Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 geriet ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass er kurz zuvor Cannabis konsumiert hatte. Die zuständige Behörde ging von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus und entzog ihm daher die Fahrerlaubnis. Der Autofahrer bestritt jedoch einen gelegentlichen Konsum. Er gab an, nur einmal probiert zu haben. Nach der erfolglosen Einlegung eines Widerspruchs, begehrte er mittels eines Eilantrags den Wiedererhalt seiner Fahrerlaubnis.

Verwaltungsgericht setzte einmaligem mit gelegentlichem Cannabiskonsum gleich

Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte den Eilantrag ab. Seiner Auffassung nach habe die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen. Denn ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, sei dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn er zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch der erst- oder einmalige Cannabiskonsum stehe einem gelegentlichen Konsum gleich. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Beschwerde ein.

Oberverwaltungsgericht verneinte Gleichsetzung von einmaligem mit gelegentlichem Cannabiskonsum

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der erst- oder einmalige Cannabiskonsum sei nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen. Denn der Begriff der gelegentlichen Einnahme setze einen mehrmaligen und somit mindestens zweimaligen Konsum voraus. Der allgemeine Sprachgebrauch verstehe den Begriff "gelegentlich" im Sinne von "manchmal", "häufiger, aber nicht regelmäßig", "öfters", "hin und wieder" oder "ab und zu". Damit beschreibe der Begriff ein mehr als einmal eintretendes Ereignis. Selbst wenn der Begriff "gelegentlich" auch "bei Gelegenheit" bedeuten kann, so beziehe er sich weiterhin auf mehrere Ereignisse.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OV...-bzw-erstmaligem-Cannabiskonsum.news19096.htm
 

Nancy

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Amphetamine im Getränk - Fahrerlaubnis nach (unbewusstem) Drogenkonsum zu Recht entzogen

Nachweis eines einmaligen Konsums von Amphetaminen für Annahme des Eignungs*aus*schlusses genügend

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Germersheim einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem dieser bei einem Diskothekenbesuch Amphetamine konsumiert hatte. Nach Auslegung des Gerichts ist bereits der Nachweis eines einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungs*aus*schlusses genügend.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am 10. Juni 2014 gegen zwei Uhr nach einem Diskothekenbesuch als Führer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung (Lidflattern, Zittern der Fingerkuppen). Eine dem Antragsteller um vier Uhr entnommene Blutprobe ergab, dass dieser zuvor Amphetamine zu sich genommen hatte.

Landkreis entzieht Fahrerlaubnis


Nachdem der Landkreis Germersheim hiervon im September 2014 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller Anfang November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Antragsteller verweist im Hinblick auf Verabreichung der Amphetamine auf Fremdeinwirkung und nicht eigenes schuldhaftes Verhalten


Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mangels Tatverdachts eingestellt worden. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe. Er habe in der Vergangenheit bis Juni 2013 einige Male Drogen konsumiert. Da er sich dabei zuletzt sehr schlecht gefühlt habe, habe er beschlossen, dies nie wieder zu tun. Am Abend des 7. Juni 2014 habe er in einer Diskothek Jacky Cola getrunken. Auf einmal habe er die Wirkung von "Speed" gespürt. Sofort habe er versucht zu klären, wie es dazu gekommen sei. Seine Kumpels hätten ihn nur ausgelacht und gesagt, er solle halt besser auf sein Glas aufpassen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich übers Wochenende ausgeruht. Erst am Montagabend habe er sich ans Steuer gesetzt. Seither kaufe er in Diskotheken nur die geschlossenen Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne.

Vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten bei Fahrerlaubnisentzug aufgrund von Drogenkonsums nicht entscheidend


Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig sei. Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge. Grundsätzlich seien die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis - objektiv - Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben sei, nicht an.

Glaubhaftmachung eines unbewussten oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setzt detaillierte, schlüssige Darlegungen voraus


Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt berufen, nämlich weder wissentlich noch willentlich Amphetamin konsumiert zu haben. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen ließen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertige noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen. Dies gelte insbesondere bei einer Würdigung seines Vorbringens unter Einbeziehung seines Aussageverhaltens nach dem am 10. Juni 2014 im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführten Urintest, der positiv auf Amphetamin ausgefallen sei, und seiner in dem ärztlichen Befundbericht vom 10. Juni 2014 festgehaltenen Angaben anlässlich der Blutentnahme nach der Verkehrskontrolle. Weder habe der Antragsteller den Polizeibeamten den nunmehr behaupteten Sachverhalt unterbreitet noch habe er gegenüber dem die Blutprobe abnehmenden Arzt trotz Nachfrage nach Medikamenten- und Drogeneinnahme entsprechende Angaben gemacht. Insgesamt sei der vom Antragsteller jetzt erst behauptete Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung einzustufen.
Aus dem Umstand, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr eingestellt worden sei, könne der Antragsteller ebenfalls keine für ihn günstige Sach- und Rechtslage herleiten. Denn daraus ergebe sich keine Bindungswirkung für den der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs verpflichteten Antragsgegner.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...-Drogenkonsum-zu-Recht-entzogen.news19291.htm
 

Nancy

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Absehen eines dreimonatigen Fahrverbots bei sonst drohender Kündigung durch Arbeitgeber

Voreintragung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss kann unerheblich sein

Von einem dreimonatigen Fahrverbot ist trotz bestehender Voreintragung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss abzusehen, wenn durch das Fahrverbot eine Kündigung durch den Arbeitgeber droht. Die Voreintragung kann einerseits nicht zur Begründung des dreimonatigen Fahrverbots herangezogen werden und andererseits zur Begründung warum die drohende Existenzgefährdung für das dreimonatige Fahrverbot unerheblich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Alkoholfahrt verurteilte das Amtsgericht Heilbronn einen Berufskraftfahrer im Februar 2013 zur Zahlung einer Geldbuße von 500 EUR. Zudem verhängte es wegen einer Voreintragung aufgrund einer Fahrt unter Cannabiseinfluss im Juni 2011 ein Fahrverbot von drei Monaten. Gegen diese Entscheidung legte der Berufskraftfahrer Rechtsbeschwerde ein. Er führte an, dass bei einem dreimonatigen Fahrverbot eine Kündigung seiner Arbeitgeberin drohe. Er beantragte daher eine Herabsetzung des Fahrverbots auf einen Monat. Das Amtsgericht hielt dies für unbeachtlich und verwies zur Begründung auf die Voreintragung.

Herabsetzung des Fahrverbots auf ein Monat trotz Voreintragung


Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Berufskraftfahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Zwar sei es richtig aufgrund der Voreintragung ein dreimonatiges Fahrverbot anzuordnen. Es sei jedoch die drohende Existenzgefährdung zu berücksichtigen gewesen. Das Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Voreintragung mit herangezogen.

Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB vorgelegen. Die Vorschrift sei auch im Ordnungswidrigkeitenrecht anzuwenden. Danach hätte das Amtsgericht die Voreintragung wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss einerseits nicht als Begründung für das dreimonatige Fahrverbot und andererseits als Begründung für das außer Acht lassen der drohenden Existenzgefährdung heranziehen dürfen. Die zweimalige Verwendung der Voreintragung sei unzulässig gewesen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...er-Kuendigung-durch-Arbeitgeber.news19317.htm
 

Nancy

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Wer Mate-Tee trinkt, ist seinen Führerschein los...


Weil er nicht angeschnallt war, wurde der Kläger von der Polizei angehalten. Da bei ihm gerötete, wässrige Bindehäute, ein verstärktes Lidflattern sowie verkleinerte Pupillen festgestellt wurden, erfolgte eine Blutentnahme. Die toxokologische Untersuchung wies im Blut des Klägers das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 126 ng/mL nach, woraufhin die Führerscheinstelle dem Kläger mitteilte, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen. Eine Stellungnahme gab der Kläger nicht ab, die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis.

Der Kläger legte Widerspruch ein und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. unter Vorlage eines negativen Drogenscreenings einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg


Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, er habe eine Packung mit 100 Beuteln „Mate de Coca Tee” der Marke „Mate Windsor” als Geschenk aus Peru/Bolivien erhalten. Dabei handele es sich um einen Tee, der aus unraffinierten Cocablättern hergestellt werde. Ihm sei dabei aber nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den für den Tee verarbeiteten Grundstoffen um das natürliche Ausgangsprodukt von Kokain, nämlich Coca-Blätter, handele. Dem Widerspruch wurde auch angesichts dieser „Erklärung“ seitens der Behörde nicht abgeholfen, so dass auch noch Hautpsacheklage beim VG Neustadt/Wstr. erhoben wurde. Ebenfalls ohne Erfolg.


Ein Kraftfahrer ist dann als ungeeignet anzusehen, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen, wenn er Drogen zu sich nimmt. Es kommt nicht darauf an, ob er dies vorsätzlich oder schuldhaft tut. Im Blut des Klägers war ein Kokainabbauprodukt festgestellt worden, es muss also ein vorheriger Konsum stattgefunden haben ...

weiter zu lesen hier
 

Nancy

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Einmaliger Konsum von Kräutermischungen mit Wirkstoff einer "harten Droge" rechtfertig Entziehung der Fahrerlaubnis

Nachweis der Droge schließt Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Konzentration im Blut grundsätzlich aus

Schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungs*mittel*gesetz als sogenannte "harte Droge" aufgenommen ist, führt dazu, dass die zuständige Behörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoff*konzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizeikontrolle. Da er sich auffällig verhielt, wurde er zur Polizeidienststelle mitgenommen und eine Blutprobe genommen. Diese ergab die Aufnahme von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden, u.a. von JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat. Wegen der Wirkstoffintensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefährdungspotenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Gleichbehandlung sogenannter harter Drogen mit THC verbietet sich aufgrund des erhöhten Risikopotenzials


Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (sogenannte harte Drogen) - unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration sowie unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand - regelmäßig die Fahreignung ausschließe. An diese normative Wertung sei das Gericht gebunden. Hintergrund der gesetzlichen Regelung sei, dass die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Ferner bestehe eine erhebliche Gefahr für problematische Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle. Bei synthetischen Drogen wisse der Konsument zudem regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vorneherein unmöglich machten. Aufgrund des stark erhöhten Risikopotenzials verbiete sich eine Gleichbehandlung derartiger Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...ig-Entziehung-der-Fahrerlaubnis.news21020.htm
 

Nancy

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THC unter 1,0 ng/ml: Keine MPU ohne zusätzliche Hinweise für einen Mehrfachkonsum!



Der VGH Baden-Württemberg urteilte im Oktober 2014, dass eine MPU nach Führen eines Fahrzeuges unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC nur dann erfolgen kann, wenn zusätzliche Hinweise für eine Drogenbeeinflussung vorliegen.


Hier geriet ein Beschuldigter am 29.12.2013 um 21.00 Uhr in eine „allgemeine Verkehrskontrolle“. Dabei soll der Betroffene äußerlich eine Drogenbeeinflussung gezeigt haben, welche sich durch fehlende Pupillenreaktion beim Lichtreiztest und deutliches Lidflackern ergab. Die anschließenden „Leibesübungen“ ergaben keine Ausfallerscheinungen. Die Blutprobe ergab später eine Unterschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC. Zum Konsumverhalten befragt, gab der Betroffene an, „2 Tage vorher einen Joint geraucht“ zu haben.


Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete nach Kenntnis hiervon eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) für den Betroffenen an, was dieser ignorierte bzw. vergaß. Jedenfalls legte er das MPU-Gutachten der Führerscheinbehörde nicht innerhalb der gesetzten Frist vor und der Führerschein wurde ihm entzogen.
Der daraufhin durch den Betroffenen gegen die Entziehungsverfügung gestellte Eilantrag wurde durch das Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Schließlich erachtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die eingelegte Beschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil als zulässig, aber unbegründet.


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilte dann insoweit die Auffassung des VG Freiburg, dass im vorliegenden Fall zum einen nicht nur von jedenfalls gelegentlichem Konsum des Antragsstellers ausgegangen werden könne und zum anderen Tatsachen hinzukämen, die weitere Eignungszweifel begründen.
Insbesondere lägen Anhaltspunkte vor, die an einem Trennungsvermögen von Fahren und Konsum zweifeln ließen. Zwar sei ein Verstoß gegen dieses Trennungsverbot nach ständiger Rechtsprechung erst bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gegeben. Jedoch könne ein unter diesem Grenzwert liegendes Ergebnis nicht allein die Feststellung begründen, dass ein Trennungsvermögen gegeben ist. Es bedürfe vielmehr einer weiteren Prüfung, ob zusätzlich Anhaltspunkte für ein Fehlen des Trennungsvermögens vorliegen. Und dies bejahte dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Einschätzung des Wirkungsverlaufs des eingenommenen Cannabis durch den Betroffenen und stützte sich nun auf die gegenüber den Polizeibeamten getätigte eigene Aussage „2 Tage vorher einen Joint geraucht“ zu haben.

Diese Angaben des Betroffenen seine glaubhaft. Und dies sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entweder auf eine erhöhte Konsumfrequenz zurückzuführen oder mit einem Konsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt zu begründen. Jedenfalls sei dadurch die Fahreignung ausgeschlossen – auch wenn der Grenzwert 1 ng/ml THC nicht erreicht worden ist.

Im Widerspruchsverfahren sollte hier also genau überlegt werden, welche Angaben man zum Konsumverhalten macht...

Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/th...inweise-fuer-einen-mehrfachkonsum_067802.html


Edit: Zu erwähnen ist hier noch das der Beschuldigte einen ggl. Konsum zugegeben hat.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende...&Datum=2014-10&Seite=1&nr=18657&pos=16&anz=17
 

Nancy

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Cannabis im Blut: Auch Polizeibeamter darf bei Gefahr im Verzug Blutprobe anordnen

AG München zur Verwertbarkeit einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung

Am 14.04.2015 wurde ein 24-jähriger Münchner vom Amtsgericht München wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Der Münchner fuhr an einem Donnerstag im Juni 2014 mit seinem PKW VW auf der Wasserburger Landstraße in Grasbrunn bei München. Er hatte am Tag zuvor 4 bis 5 Joints geraucht. Er geriet gegen 11.30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Den beiden kontrollierenden Polizeibeamten fielen seine zitternden und schwitzenden Hände und seine geröteten und glasigen Augen auf. Auf die Frage der Beamten nach Drogenkonsum bestätigte er diesen. Er willigte dann freiwillig und mit Unterschrift in eine Blutentnahme ein. Daraufhin verbrachten ihn die Polizeibeamten in das Institut für Rechtsmedizin, wo die üblichen Tests mit ihm durchgeführt wurden zur Feststellung und Prüfung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen. Als dann die Blutentnahme stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden seit der Verkehrskontrolle vergangen. Der Münchner weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme an sich vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an, die vom diensthabenden Arzt dann um 13.02 Uhr durchgeführt wurde. Begründet wurde die Anordnung des Polizeibeamten damit, dass wegen des Zeitverlustes bei Einholung der richterlichen Entscheidung und der Verzögerung der Blutentnahme der Beweiswert gefährdet wird, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut. Es ergab sich eine THC-Konzentration von 7,6 µg/l (Wirkstoff Konzentration) im Blut des Münchners.

Angeklagter hält Blutprobe nicht als Beweismittel für verwertbar


Vor Gericht verweigerte er die Aussage und vertrat die Meinung, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig war und sie nicht für den Prozess verwertet werden darf, da er damit nicht einverstanden war und trotz des Richtervorbehalts im Gesetz keine Entscheidung von einen Richter eingeholt worden war. Es hätte zumindest versucht werden müssen, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

Gericht: Blutprobe darf als Beweis verwertet werden


Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwertete das Ergebnis der Blutprobe und verurteilte ihn.
Das Absehen vom Einholen einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme sei maßgeblich auf sachliche Erwägungen zur Gefährdung des Beweiswerts durch weitere Verzögerung gestützt worden. Die Anordnung der Blutentnahme erfolgte daher nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage geirrt haben sollte, etwa über die Größe der Gefahr des Beweisverlustes bei weiterer Verzögerung oder das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung durch den Versuch der Einholung einer richterlichen Entscheidung.

Gefahr im Verzug


"Ein Verwertungsverbot wird (...) durch den Umstand, dass die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte, nicht begründet. Denn grundsätzlich stand die Anordnung der Blutentnahme den Polizeibeamten gemäß §§ 81 a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG "bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung" zu. Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, ob "Gefahr im Verzug" vorlag, schadet der Verwertbarkeit nicht. Es kommt daher nicht darauf, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eingetreten ist."- so das Urteil. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges sei auch nicht durch die Polizeibeamten selbst schuldhaft herbeigeführt worden. Denn der Münchner hatte zunächst eingewilligt, so dass sie bis zum Widerruf der Einwilligung davon ausgehen konnten, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung sei daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden. Das Urteil entspricht der Regelahndung in der Bußgeldkatalogverordnung.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...hr-im-Verzug-Blutprobe-anordnen.news21711.htm
 

Nancy

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Autofahrer kann sich bei Nachweis positiver Amphetaminwerte nicht auf Einnahme von Appetitzüglern berufen

Bereits einmaliger Konsum sogenannter harter Drogen rechtfertigt Entziehung Fahrerlaubnis

Sind bei einem Fahr*erlaubnis*inhaber zwei Urinproben positiv in Bezug auf die Droge Amphetamin ausgefallen, darf ihm die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt bereits der einmalige Konsum dieser sogenannten harten Droge zum Nachweis der fehlenden Fahreignung, was zwingend die Entziehung Fahrerlaubnis durch die Behörde zur Folge hat, auch wenn der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Kläger verweist auf mögliche verfälschte Ergebnisse durch Einnahme von Erkältungsmitteln, Medikamenten oder Appetitzüglern


In dem zugrunde liegenden Fall wiesen zwei Urinproben des Klägers in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte auf. Nach dem toxikologischen Gutachten der Universität Freiburg war damit die Aufnahme von Amphetamin durch den Kläger belegt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Der Kläger wandte dagegen mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht ein, dass die positiven Werte durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein könnten, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten. Diese Einwände verhalfen der Klage nicht zum Erfolg.

Vom Kläger angegebener Appetitzügler eher als Rausch- und Partydroge bekannt


Das Verwaltungsgericht Neustadt schenkte seinem Vortrag schon deshalb keinen Glauben, weil er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben unternommen habe. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten seien, zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen, eine artifizielle Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich. Das vom Kläger genannte Präparat "AN1", auch als "Amphetaminil" bezeichnet, werde nach den Recherchen des Gerichts im Internet nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert, das schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht werde. Dass der Kläger ein solches Mittel völlig arglos zum Abnehmen eingenommen habe, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...hme-von-Appetitzueglern-berufen.news21943.htm
 

Nancy

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Führerscheinentzug bei einmaligem Kokainkonsum zulässig

Führen von Kraftfahrzeugen ist bei Kokainkonsum aus Gründen der Verkehrssicherheit mit sofortiger Wirkung zu unterbinden

Steht der Konsum von Kokain aufgrund entsprechender Untersuchungen fest, kann bereits der einmalige Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht und lehnte damit den auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahr*erlaubnis*inhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahr*erlaubnis*entziehung ab.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2015 in eine Verkehrskontrolle. Ausweislich des Einsatzberichtes stellten die Polizeibeamten Ausfallerscheinungen des Antragstellers fest. Der freiwillig durchgeführte Mashan-Test verlief positiv auf Kokain. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tag ist unter anderem eine Beeinflussung durch Drogen diagnostiziert. Der toxikologische Befund der am selben Tag erfolgten Blutentnahme belegte nach Auffassung der Gutachter die Aufnahme von Kokain. Daraufhin entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Trier-Saarburg die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Einmalige Einnahme von Kokain schließt Fahreignung regelmäßig aus


Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier und wies zur Begründung darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung den Erfahrungssatz beinhalteten, dass bereits die einmalige Einnahme von Kokain, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, regelmäßig die Fahreignung ausschließe. Daher sei es in den Fällen, in denen feststehe, dass Kokain konsumiert worden sei, aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung dieser Regelannahme begründen könnten, habe der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht vortragen können.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...nmaligem-Kokainkonsum-zulaessig.news22103.htm
 

Nancy

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Cannabiskonsum führt weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum zu Führerscheinverlust

VG Gelsenkirchen bestätigt Cannabis-Grenzwert für Führerscheinentzug

Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetra*hydro*cannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Die sogenannte Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Gericht zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrunde gelegt wird.

Gericht sieht keinen Anlass zur Abweichung von bisheriger Bewertung


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich das Verwaltungsgericht der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...utserum-zu-Fuehrerscheinverlust.news22123.htm
 

Nancy

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Fahrradfahrverbot nach Konsum der Kräutermischung "After Dark" und verweigertem medizinisch-psychologisches Gutachten zulässig

Beschränkung oder Untersagung des Führen von Fahrzeugen nach Konsum psychoaktiv wirkender Stoffe gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einem Bürger zu Recht das Führen von Fahrzeugen (z.B. Mofa, Fahrrad) von der Stadt untersagt wurde, weil er sich geweigert hat, nach dem Konsum der Kräutermischung "After Dark" ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 9. April 2014 hatte er nach eigenen Angaben gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Ludwigshafen 1 mehrfach eine Kräutermischung "After Dark" geraucht. Anschließend war er mit dem E-Bike in Ludwigshafen unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon, was durch herbeigerufene Rettungssanitäter beobachtet worden war. Danach wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen und sein Führerschein präventiv für die Dauer von vier Stunden sichergestellt.

Stadt untersagt nach verweigertem MPG das Führen von Fahrzeugen


Die Stadt erhielt von dem Vorfall am 9. April 2014 im Oktober 2014 Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt lief gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom 9. April 2014 noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Nachdem dieses eingestellt worden war, forderte ihn die Stadt am 22. Juli 2015 auf, bis Ende September 2015 wegen des Konsums von Betäubungsmitteln ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) betreffend die Eignung zum Führen von allen Fahrzeugen (z.B. Pkw, Fahrrad, Mofa, sonstige Kraftfahrzeuge) beizubringen. Dem kam der Antragsteller in der Folgezeit nicht nach, verzichtete aber Ende September 2015 auf seine Fahrerlaubnis. Am 17. November 2015 untersagte daraufhin die Stadt mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung dem Antragsteller das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder).

Antragsteller legt Widerspruch gegen auferlegtes Verbot ein


Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, wer - wie die Stadt - etwa anderthalb Jahre zusehe, wie ein Mitbürger mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, ohne sich irgendetwas zuschulden kommen zu lassen, könne nicht ernsthaft geltend machen, dass trotz der von ihm gezeigten Einsicht auch noch ein entsprechendes Verbot zum Führen von Fahrrädern etc. ausgesprochen werden müsse, nur weil er nicht bereit sei, sich einer völlig aussichtslosen medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen.

VG erklärt Untersagung des Führens von Fahrzeugen für offensichtlich rechtmäßig


Den Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt mit der Begründung ab, dass die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung des Führens von Fahrzeugen offensichtlich rechtmäßig sei. Nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sei das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweise. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller habe nachweislich am 9. April 2014 dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme im toxikologischen Befund vom 4. August 2014 seien in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe neben Cannabis auch die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen worden. Diese Substanzen riefen eine ähnliche Beeinflussung wie der Cannabiswirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen sei in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst. Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbiete sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig den Verlust der Fahreignung zur Folge habe, ohne dass es darauf ankäme, ob der Betreffende unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Stadt war zur Beibringung des MPG berechtigt


Vorliegend stehe aufgrund des toxikologischen Befundes vom 4. August 2014 der Konsum von Betäubungsmitteln beim Antragsteller fest. Zur Abklärung der darin bedingten Eignungszweifel, ob der Antragsteller diese Stoffe noch einnehme, sei die Stadt zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen.

VG bekräftigt Rechtmäßigkeit der Untersagung zum Führen von Fahrzeugen


Der Zeitablauf zwischen dem anlassgebenden Vorfall am 9. April 2014 und der notwendigen sicherheitsrechtlichen Maßnahme der Verfügung vom 17. November 2015 - hier 19 Monate - lasse auch die Dringlichkeit für letztere nicht entfallen. Es handele sich bei der beim Antragsteller feststehenden Einnahme von Betäubungsmitteln um Stoffe mit einem hohen Gefährdungspotential. Dass der Antragsteller in der verstrichenen Zeit seine Fahreignung wiedererlangt hätte, habe er nicht nachgewiesen. Dazu wäre zunächst ein Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz notwendig. Diesen Nachweis habe der Antragsteller bisher nicht erbracht. Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen stelle sich daher als rechtmäßig dar. Der Vortrag des Antragstellers, er habe rund eineinhalb Jahre seit dem Vorfall am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, ohne sich irgendetwas zuschulden kommen zu lassen, spiele nach alledem keine Rolle.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...hologisches-Gutachten-zulaessig.news22162.htm
 

Nancy

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Ein ganz interessanter Artikel, wobei ich jetzt nicht das Recht auf 100% Richtigkeit erhebe....(evtl. auch die Kommentare lesen):zwinker0004:


Ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis strafbar?

Als Cannabis gelten all die Drogen, die durch die Hanf-Pflanze gewonnen werden. Dazu zählen Marihuana, Haschisch und Haschisch-Öl. Beim Marihuana handelt es sich um die getrockneten Blätter der Hanfpflanze. Teils werden auch Stängel und Blüten mit verarbeitet. Marihuana wird üblicherweise zu einem „Joint“ zusammengerollt und geraucht. Haschisch wiederum besteht aus dem gepressten Harz der Pflanze. Es wird entweder geraucht oder in Speisen sowie Getränken verwendet. Das gleiche gilt für das Haschisch-Öl, dass mittels eines Lösungsmittels extrahiert wird. Unabhängig davon, in welcher Form man auch immer Produkte der Cannabis-Pflanze zu sich nimmt, ist der Besitz und der Erwerb dieser Droge strafbar. Doch man hört immer wieder von Freimengen, die erlaubt sind. Gibt es eine solche Freimenge tatsächlich? Und wenn ja, ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis erlaubt?


Weitergelesen werden kann hier: http://www.refrago.de/Ab_welcher_Menge_ist_der_Besitz_von_Cannabis_strafbar.frage148.html
 
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