MPU ab 1,1‰

Nancy

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Bezogen auf den letzten Beitrag, hier noch eine RA-Seite, die die vorherige Aussage stützt:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/be...ignungsgutachten-mpu-erforderlich_059717.html


Daraus ersichtlich: Auch in Mecklenburg-Vorpommern liegen die Grenzwerte zur MPU-Aufforderung deutlicher niedriger, als im Rest der BRD (bis jetzt noch)....

Hier auch nochmal nachlesbar: http://www.kostenlose-urteile.de/OV...nes-medizinisch-psychologischen.news19135.htm



Bisher durfte man davon ausgehen, dass ein positives MPU-Gutachten nach Ablauf der vom Strafgericht verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde - von Ausnahmefällen abgesehen - nur dann gefordert wird, wenn man entweder schon wiederholt mit Alkohol im Blut oder erstmals mit mindestens 1,6 Promille am Steuer erwischt wurde.
Nun gilt hierfür in der Fahrerlaubnispraxis zumindest in Baden-Württemberg aber bereits ein deutlich niedrigerer Grenzwert. Aufgrund einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 (Aktenzeichen 10 S 1748/13) wird nun von den baden-württembergischen Führerscheinstellen nämlich bereits ab einer festgestellten Alkoholisierung von 1,1 Promille auch bei Ersttätern die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens verlangt. Und zwar ohne Übergangsregelung und ohne Stichtagsregelung mit sofortiger Wirkung ab Datum der genannten Gerichtsentscheidung. Es gibt nach einer verwaltungsinternen Mitteilung dabei auch keinen Ermessensspielraum. Auch gibt es keinen Vertrauensgrundsatz auf Anordnung einer MPU erst ab 1,6 Promille für diejenigen, die schon vor dieser Verwaltungsgerichtsentscheidung erwischt und verurteilt worden sind.
Die besagte Entscheidung wird vom Gericht im Wesentlichen damit begründet, dass mit dieser Tat ein Alkoholmissbrauch im Sinne der dann zwingend ein positives MPU-Gutachten verlangenden Fahreignungsverordnung belegt sei. Denn der Betreffende habe erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.
Soweit ersichtlich wird dies innerhalb der Bundesrepublik Deutschland momentan aufgrund einer ähnlichen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung wohl nur in Mecklenburg-Vorpommern praktiziert. Ob und inwieweit sich dieser Auffassung auch die anderen Bundesländer anschließen und wie dies letztlich höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesverfassungsgericht beurteilt wird, ist momentan noch offen. Viel spricht jedoch nach den Vorgaben der Rechtsprechung dafür, dass diese aktuelle Verwaltungspraxis auch in den anderen Bundesländern Einzug halten wird und diese im Zweifel auch höchstrichterlich abgesegnet werden dürfte.
Damit dürften nun erheblich mehr Alkoholsünder in die für sie sehr missliche Situation kommen, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht wird. Gut beraten ist dann derjenige, der sich als Betroffener mit einem Wert bereits ab 1,1 Promille rechtzeitig auf die anstehende Begutachtung vorbereitet hat. Wohingegen alle anderen vielleicht schon wertvolle Vorbereitungszeit verschenkt haben, wenn sie erst jetzt völlig überraschend mit dem Erfordernis eines MPU-Gutachtens konfrontiert werden. Dann kann sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im ungünstigsten Fall weit über die Sperrfrist hinaus verzögern, wenn die Voraussetzungen für ein positives Gutachten vom Gutachter vielleicht noch verneint werden, weil beispielsweise der Nachweis einer etwaig geforderten Alkoholabstinenz oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie noch nicht vorliegen. Insbesondere für diejenigen, die privat oder gar beruflich dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, ist dies dann nicht nur äußerst ärgerlich, sondern kann auch weitreichende wirtschaftliche Folgen und sonstige Beeinträchtigungen haben.
Die anzuratenden Konsequenzen:

  • Wer bisher meinte und auch weiterhin meint, sich bewusst an entsprechende für ihn persönlich vertretbare Grenzen "herantrinken" zu können (wovon so oder so dringend abzuraten ist), sollte in seine Überlegungen mit einbeziehen, dass ab 1,1 Promille nicht nur - wie sowieso bisher auch schon - auch bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis zwingend entzogen wird, sondern nach Ablauf der strafgerichtlich verhängten Sperrfrist vor dem Wiedererwerb der Fahrerlaubnis nun auch ein positives Fahreignungsgutachten vorgelegt werden muss. Diese Hürde Ist bekanntlich nicht ganz einfach zu nehmen - abgesehen von den damit verbundenen weiteren Kosten und sonstigen Unannehmlichkeiten.
  • Wer trotz allem mit einem entsprechend hohen BAK-Wert am Steuer erwischt wurde, sollte unbedingt den in Straf- und Bußgeldsachen allgemeingültigen dringenden Rat beherzigen, ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt keine Aussage zur Sache zu machen. Denn wenn ein strafrechtlicher Vorwurf zur Debatte steht, kann nur immer wieder an den Grundsatz erinnert werden, mit dem man in aller Regel jedenfalls nichts falsch macht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Man sollte sich dann möglichst frühzeitig durch einen im Verkehrsrecht ausreichend vertrauten Anwalt und ggf. auch durch einen Verkehrspsychologen beraten lassen. Hierdurch lassen sich unter Umständen auch im Hinblick auf die drohende MPU-Begutachtung die Weichen noch einigermaßen glimpflich stellen. Zumindest kann man sich dann schon sehr frühzeitig und optimal auf die letztlich vielleicht wirklich nicht vermeidbare Fahreignungsbegutachtung vorbereiten.
  • Bereits eine relativ geringe Menge Alkohol im Blut führt zu einer sich negativ auf die Verkehrstüchtigkeit auswirkenden Beeinträchtigung der Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, des Sehvermögens und der Orientierungsfähigkeit. Deshalb ist derjenige am besten beraten, der stets den Grundsatz beherzigt: "don't drink and drive!" Wer sich hieran hält, braucht sich um ein diesbezügliches Gutachten von vornherein überhaupt gar keine Gedanken zu machen und vor allem gefährdet er weder sich selbst noch andere.
 
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Es geht weiter....


So wie es aussieht, zieht Bayern nach:

MPU Bereits ab 1,1 Promille!


Baden-Württemberg und Bayern übernehmen die Vorreiterrolle und “fahren” eine strenge Linie! Gestützt auf mehrere Urteile wird in beiden Bundesländern ab sofort ab 1,1 Promille eine MPU angeordnet.
Die Urteile stellen darauf ab, dass der Fahrer Alkoholmissbrauch betrieben hat. Alkoholmissbrauch ist in Anlage 4 zur Fev Nr. 8.1 folgendermaßen definiert: “Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)” Grundlage sind verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe in einzelnen Bundesländern gestützt hatten.

Entscheidend für die momentane Baden-württembergische Regelung ist der Beschluss des VGH – BW (Mannheim) vom 15.01.2014.

Weiterlesen kann man hier:

http://www.mpu-hilfe-esslingen.de/mpu-bereits-ab-11-promille/#more-1216




Edit:

Ist wohl aber noch nicht wirklich entschieden.....

http://www.gesetze-bayern.de/jportal...rue#focuspoint
 
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Nancy

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Hier noch ein interessanter Beitrag zum Thema:


Rechtsinformationen zum Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht):

Das Fahrerlaubnisrecht ist ein Teilbereich des Verkehrsrechts: Durch strafgerichtliches Urteil oder Strafbefehl kann die Fahrererlaubnis entzogen werden. Vor allem aber kann die Führerscheinstelle auf Grund von Zweifeln an der Eignung des Betroffenen Maßnahmen (z.b. eine MPU) anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen.


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint:
MPU wegen Alkohol schon ab 0,8 Promille - 1,6 Promille nicht (mehr) erforderlich

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH Ba-Wü 15.01.2014 -10 S 1748/13) besagt: Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt vom Strafgericht entzogen wurde, muss auf jeden Fall eine MPU abgelegt werden.
Zur Begründung bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine ältere Entscheidung vom ihm aus 2012 (VGH Ba-Wü 18.06.2012 - 10 S 452). Beide Entscheidungen muss man also zusammen lesen. Insgesamt betreibt der Verwaltungsgerichtshof einen erheblichen Begründungsaufwand.
Kurz gefasst:
Nach einer Alkoholfahrt wird der Führerschein in aller Regel durch das Strafgericht entzogen, wenn eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorlag. Dies setzt voraus, dass der Täter bei der Fahrt mindestens 1,1 Promille hatte oder mindestens 0,8 Promille und zusätzlich klare alkoholbedingte Fahrfehler nachgwiesen sind. Nach einer solchen Alkoholfahrt wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrzeit vom Strafgericht ausgesprochen. Nach Ablauf der Sperrfrist kann dann die Wiedererteilung von Fahrerlaubnis/Führerschein bei der Führerscheinstelle beantragt werden.
Bisher wird zur Wiedererteilung von den Führerscheinstellen eine MPU in solchen Fällen nur gefordert, wenn man 1,6 Promille oder mehr hatte oder zum zweiten Mal mit Alkohol im Verkehr aufgefallen ist. So steht es in § 13 Absatz 2 b und § 13 Absatz 2 c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Nun meint der VGH, wenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen einer Tat nach § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) entzogen wurde, habe das Strafgericht festgestellt, dass der Betroffene in alkoholbedingt fahruntauglichem Zustand ein Fahrzeug geführt habe, deshalb liege „Alkoholmissbrauch“ im Sinne von Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV vor und die MPU sei nach § 13 Absatz 2 d FeV i.V.m. § 13 Absatz 2 a FeV notwendig.
Dieser Begründung stehen verschiedene Grundsätze der juristischen Wissenschaft zur Gesetzesauslegung entgegen.
Eine ausführlichere Analyse kann an dieser Stelle sicher nicht erfolgen. Ich möchte nur anmerken, dass seitdem die FeV im Jahr 1999 in Kraft getreten ist, Führerscheinstellen und Gerichte grundsätzlich meinen, dass 1,6 Promille oder ein Wiederholungsfall notwendig sind. Viele gerichtliche Entscheidung bestätigen dies, setzen es voraus und bauen darauf auf.
Durch meine Arbeit lerne ich viele Betroffene und ihre Geschichte kennen, lese viele Führerscheinakten und Verkehrszentralregisterauszüge. Danach habe ich nicht den Eindruck, dass bei erstmaliger Alkoholfahrt bei unter 1,6 Promille und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis ein erhebliches Rückfallrisiko bestände. Die Betroffenen sind meist durch das Strafverfahren und den Führerscheinentzug abgeschreckt. Oder es lag tatsächliche eine einmalige Sondersituation vor, die sich kaum wiederholen kann. (Stand: 23.05.2014)
Dem Vernehmen nach gibt es in Baden-Württemberg nun bereits eine Verwaltungsanweisung an die Führerscheinstellen, nach der bei Wiedererteilung nach Entziehung des Führerscheins wegen Alkohol ab 1,1 Promille eine MPU gefordert werden soll. Die Fälle der relativen Fahrunsicherheit mit Promillewerten ab 0,8 werden dort wohl nicht im Sinne der neuen Entscheidung des VGH beurteilt. Auch dies macht deutlich, dass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs alsbald durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden sollte. Übrigens, auch wenn sich das Urteil des VGH vom 15.01.2014 anders liest, zu der dort maßgeblichen Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bisher sicherlich nicht im Sinne des VGH entschieden. (Stand 26.05.2014)


Quelle: http://www.delta-kanzlei.de/index.php/rechts-infos/fuehrerscheinrecht.html
 

Nancy

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Als nächstes zieht wohl Berlin mit (Eine Entscheidung des OVG Berlin habe ich dazu allerdings bisher noch nicht gefunden.):


Auszug:

Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erreicht wurde. Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine MPU obligatorisch und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration.


http://www.berlin.de/labo/fuehrerschein/dienstleistungen/neuertinfo.html





Edit: Ein Urteil dazu wurde wohl schon am 1.7.2014 gefällt, ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Aktueller Fall aus Berlin:

Vorgestern (nach 12 Wochen Bearbeitung und ganze 5 Tage vor Ablauf der Sperre) dann die MPU Anordnung vom LaBO. Sofort den Anwalt eingeschaltet, der mit denen telefoniert hat:
Berlin übt die MPU-ab-1,1-Praxis wohl seit dem Sommer aus, genauer Zeitpunkt ungewiss. In Anlehnung an die Rechtssprechung und BW und MeckP gibt es ein Urteil des VerwG Berlin, dass die 1,1 Grenze bestätigt. Das Berliner Urteil ist vom 1. Juli und nicht veröffentlicht da noch nicht rechtskräftig. Das muss es wohl auch nicht, man folgt der aktuellen Rechtssprechung und ändert pauschal die bisherige Verfahrensanordnung: ab Sommer 2014 werden generell und ausnahmslos alle Ersttäter ab 1,1 zur MPU geschickt. Keine Umstell-, Karenzzeiten o.Ä.
Tatzeitpunkt und Zeitpunkt des Antrags auf Neuerteilung irrelevant. Informiert wird auch niemand. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Sachbearbeiter den Antrag bearbeitet.
 
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lordi

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Hallo,

vielleicht eine etwas blöde Frage...ich hoffe Ihr könnt sie mir verzeihen.

Was mich interessiert - wie tritt die Bundeslandregelung in Kraft?

Soll heißen - wann gilt für mich die Regelung?

Wenn ich in dem Bundesland mein KFZ angemeldet habe? Oder wenn ich in dem Bundesland in eine Kontrolle gerate?

Wahrscheinlich werdet ihr jetzt alle mit dem Kopf schütteln - sorry aber mich interessiert das.... ;-)
 

Nancy

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Die Regelung ist davon abhängig, in welchem Bundesland du gemeldet bist - also lebst.

Beispiel: Du wohnst in Hessen, wirst bei einem Besuch deiner Tante in Ba-Wü mit einer BAK von 1,1‰ kontrolliert. Nach deiner Sperre kannst du deinen FS neu beantragen.

Anders herum:

Du wohnst in Ba-Wü und die Tante wohnt in Hamburg. Bevor du nach deiner Sperrfrist den FS bekommen kannst, musst du zunächst eine positive MPU absolvieren. (in diesem Fall lohnt sich ein kurzfristiger Umzug in ein anderes Bundesland, welches die 1,1‰-Regelung nicht praktiziert:zwinker0004:).

Da es sich im Moment aber noch nicht um eine länderübergreifende/einheitliche Sache handelt, dies aber angestrebt wird, wird sich der BLFA-FE/FL (Bundesländerausschuss) auf seiner Sitzung am 17./18.09.2014 in Bonn mit dieser Rechtsprechung befassen.

Mal sehen, was dabei herauskommt :smiley138:
 

lordi

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Hallo Nancy,

das ist ja mal interessant.

Also könnte ich, wenn ich deiner Antwort folge, durch einen Wohnortwechsel eventuell einen FS verhindern?

Wäre das echt möglich?
 

Nancy

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Hallo lordi,

einen FS verhindern? Ähm..du meinst sicher eine MPU?!?! Ja, das ist nach dem derzeitigen Stand der Dinge - richtig.:smiley138:
 

lordi

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Hallo Nancy,

ja sorry - meintze natürlich eine MPU.

Wenn ich ehrlich bin muss ich sagen, dass ich echt überrascht bin.

Da ist doch Tür und Tor geöffnet um sich dann einer MPU entziehen zu können.

Sollte dies nicht wirklich eine Bundesweite Lösung geben?

ABer wenn ich dich verstanden habe, dann wird ja daran gearbeitet.

Bin echt gespannt, was da noch raus kommt.
 

Chazzer

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Hallo, ich hoffe hier kennt sich jemand gut aus:
Wie ich verstanden habe, ordnen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bayern und Berlin seit diesem Jahr bei Ersttätern eine MPU bereits ab 1,1 Promille an, unabhängig davon, wann die Tat geschah. Sind eventuell auch schon andere Bundesländer betroffen?

Wie sieht es mit den Bundesländern, wie z.B. Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen aus?
Weiß jemand genaueres darüber?

Mein Fall passt nämlich genau zu diesem Sachverhalt.
Ich wohne in Rheinland-Pfalz und ging letzte Woche (Anfang Oktober) zu meiner Führerscheinstelle, wo nichts von MPU gesagt wurde,
obwohl ich Kopien des Strafbefehls vorzeigte.
Die Leute dort warten jetzt nur noch auf das Führungszeugnis aus Bonn, dann würde der Antrag bearbeitet werden.

In der Führerscheinstelle der Landeshauptstadt Mainz bestätigte man mir,
dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille keine MPU erforderlich sei.
Allerdings habe ich irgendwie Bedenken und kann mich darauf nicht 100%ig verlassen, insbesondere
da ja anscheinend das Verhalten der Behörden sich von Tag zu Tag ändern kann (wie z.B. in Berlin).
Ich möchte mich möglichst frühzeitig darauf vorbereiten können, falls eine MPU notwendig sein sollte.
Meine Sperrfrist endet nämlich schon im Dezember und es wäre echt schade jetzt bis November zu warten,
um dann die Information zu erhalten, dass doch eine MPU notwendig sei.
Vor allem da zum Zeitpunkt der Antragsstellung Anfang Oktober noch keine Rede davon war.

Danke schon einmal für eure Hilfe.

Edit: Stand September: Sieht danach aus, dass die meisten Bundesländer sich (noch) an das bisherige Recht halten.
http://www.presseportal.de/pm/55903/2835454/waz-idiotentest-fuer-autofahrer-schon-nach-1-1-promille

Edit: Stand Ende August:
BaWü, MeckVor, Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin verlangen ab 1,1 Promille
die restlichen Bundesländer ab 1,6 Promille
 
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Max

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Gültiges Recht bildet allein Baden-Württembergund verstärkt auch Mecklenburg-Vorpommern ... alle anderen Bundesländer haben keine gültige Rechtsgrundlage, auch wenn das von einigen gern versucht wird.
 
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Chazzer

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Hallo Nancy, ich hatte das gestern in einer Diskussion in einem anderen Forum gesehen.
Allerdings wurde Hessen nur einmal erwähnt, vielleicht ist das ja ein Einzelfall.
Die anderen Bundesländer wurde mehrfach erwähnt.
@Max: Berlin zieht es knallhart durch mittlerweile!

Bayern ist glaube ich seit Ende September wieder zurückgerudert und verfolgt das alte System.
Es ist wirklich verwirrend ...
Bin mal gespannt, was in Rheinland-Pfalz jetzt verlangt wird. Ich halte euch auf dem Laufenden.
 

lordi

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kann doch net sein, dass hier jedes Bundesland gerade so vorgeht, wie es ihm beliebt.

Sollte man sowas nicht bundesweit einheitlich regeln?

Macht doch Sinn... Die Sraßenverkehrsregeln gelten doch auch bundesweit...oder?
 

Chazzer

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http://www.landesanwaltschaft.bayer...ngen/2014_10_08_we_fahrerlaubnisrecht_neu.pdf

In Bayern scheint man zur Vernunft zu kommen :)
Eine vorläufige Führerscheinerteilung wurde dort zwar abgewiesen,
aber die Klage hat man offen gelassen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung gefällt wurde.

Lächerlich das alles.
Entweder ändert das Gesetz und fordert generell eine MPU ab 1,1 Promille oder lasst das Gesetz wie es ist und fordert das ab 1,6.
Lächerlich und typisch deutsch.
 
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