MPU Fragestellungen

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Max

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MPU-Fragestellungen ausführlich

Bei der MPU an sich handelt es sich um eine reine Dienstleistung. Auftraggeber ist der Betroffene selbst (und nicht etwa die Behörde, die das Guthaben als Entscheidungshilfe gerne haben möchte), schließlich bezahlt er ja auch das Gutachten.

Nebenbei:

Es gelten somit auch alle zivilrechtlichen Einflußmöglichkeiten, wie Nachbesserung, Wandlung, etc. (der Interessierte Leser sei zu diesem Thema an die kompetente Anwaltschaft verwiesen. Die können das viel viel besser als ich)

Um so wichtiger ist hier dann die Fragestellung, die im Gutachten für die Behörde beantwortet werden soll.

Denn:

Gutachter müssen «streng anlassbezogen» begutachten. Das heißt, sie dürfen nur Fragen stellen, die auch geeignet sind, die Ausgangsfrage, die an sie gerichtet wurde, auch zu beantworten.

Nicht alle Behörden nehmen es bei der Formulierung der sie interessierenden Frage besonders genau. Das führt dann zu einigen Unstimmigkeiten bei der MPU, die im Extremfall für ein negatives Gutachten verantwortlich sein können.

Wird beispielsweise (was relativ oft vorkommt) bei Alkoholfragestellung die (viel allgemeiner gefasste Drogenfragestellung genommen, ist nicht nur der Gutachter in einer Zwickmühle bei den Fragen, die er stellen soll/muss. Vielmehr ist das Gutachten im strengen Sinne nicht verwertbar und somit völlig umsonst erstellt worden.

Betroffene sollten also auf jeden Fall die Fragestellung überprüfen, mit der sie zur MPU geschickt werden. Im Folgenden eine ausführliche Liste, die die üblichen Fragestellungen mit Hinweis auf die angewendeten Paragraphen.


ALKOHOL § 13/2 a) u. e) FeV – Alkoholmißbrauch

«Kann X trotz der Hinweise auf Alkoholmißbrauch ein Kfz der Klasse X sicher führen?»
«Ist insbesondere nicht zu erwarten, daß er/sie ein Kfz unter Alkoholeinfluß fahren wird?»


§ 13/2 b) u. c) FeV – Wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkohol oder Führen eines Fahrzeuges mit BAK ( > 1,6 ‰)

«Ist zu erwarten, daß X auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluß fahren wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kfz der Klasse X in Frage stellen?»


BETÄUBUNGSMITTEL § 14/1 FeV – Gelegentlicher Cannabiskonsum und zusätzliche Eignungszweifel

«Kann X trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluß bzw. der zusätzlichen Zweifel an der Eignung (Grund Z, Y) ein Kfz der Klasse X sicher führen?»
«Ist insbesondere nicht zu erwarten, daß er/sie auch zukünftig ein Kfz unter Einfluß von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen fahren wird (Fähigkeit man Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?»



§ 14/2 Nr. 1 FeV – Wiedererteilung nach Entzug wegen Einnahme oder Abhängigkeit von BTM


«Kann X trotz der Hinweise auf Drogenmißbrauch ein Kfz der Klasse X sicher führen?»
«Ist insbesondere nicht zu erwarten, daß X ein Kfz unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?»


Alternativ – Wiedererteilung nach Entzug wegen mißbräuchlicher Einnahme von Betäubungsmitteln, psychoaktiv wirkender Arzneimittel und/oder anderen Stoffen

«Kann X trotz der Hinweise auf Drogen- und/oder Arzneimittelmißbrauch. ein Kfz der Klasse X sicher führen?»
«Ist insbesondere nicht zu erwarten, daß X ein Kfz unter dem unkontrollierten bzw. beeinträchtigenden Einfluß von Arznei Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen psychoaktiven Stoffen führen wird?»



§ 14/2 Nr. 2 FeV – Klärung, ob weiterhin Einnahme oder Abhängigkeit von den in Abs. 1 genannten Mitteln besteht


«Kann X trotz der Hinweise auf früheren Drogenmißbrauch ein Kfz der Klasse X sicher führen?»
«Ist insbesondere nicht (mehr) zu erwarten, daß er/sie ein Kfz unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?»



ERKRANKUNGEN § 11/3 Nr. 1 FeV – MPU ist nach Würdigung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich

«Kann X trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Krankheitsname), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt und unter Berücksichtigung der in dem ärztlichen Gutachten vom DATUM festgestellten Befunde ein Kfz der Klasse X sicher führen?»


Mögliche Ergänzungen:

«Insbesondere ist zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines KFZ der Klasse X ausreicht.»

Oder:

«Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen (vgl. Anlage 4 FeV) möglich ist.»



FAHRGASTBEFÖRDERUNG § 11 (1 u. 9) und § 48/5 FeV – Besondere Anforderungen bei der Beförderung von Fahrgästen nach Anlage 15

«Erfüllt X die körperlichen und geistigen Anforderungen und bietet er/sie Gewähr dafür, daß er/sie die besondere Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen mit — erfüllt?»


MINDESTALTER § 11/3 Nr. 2 FeV – Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter

«Hat X bereits einen Entwicklungsstand und die Reife erreicht, bei dem er/sie die körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen von der Kfz der Klasse X erfüllt?»



§ 10/2 FeV – Unterschreiten des Alters von 18 Jahren bei Erteilung der Klassen B, Cl und C1E im Rahmen der Ausbildung als Berufskraftfahrer(in)

«Erfüllt X bereits die körperlichen und geistigen .Anforderungen an das Führen von Kfz der Klasse B, Cl oder C1E im Rahmen einer Ausbildung als Berufskraftfahrer(in)?»



PRÜFUNGSAUFFÄLLIGKEITEN § 11/3 Nr. 3 FeV – Auffälligkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung

«Kann X trotz der vom Sachverständigen oder Prüfer nach § 18 Abs. 3 FeV mitgeteilten Auffälligkeiten (…..) ein Kfz der Klasse X sicher führen?»


STRAFTATEN § 11/3 Nr. 4 FeV – Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

«Ist trotz der aktenkundigen Straftaten (Straftat1, 2, etc.) zu erwarten, daß X die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kfz der Klasse X im Verkehr erfüllt?»


§ 11/3 Nr. 4 FeV – Straftaten bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential

«Ist trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential (in Klammern: aktenkundige Auffälligkeiten) zu erwarten, daß X die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kfz der Klasse X im Verkehr erfüllt?»


§ 11/3 Nr. 4 FeV – Straftaten im Zusammenhang mit der Fahreignung

«Ist trotz der aufgrund der aktenkundigen Straftaten entstandenen Eignungszweifel (Grund 1, Grund 2, etc.) zu erwarten, daß X die körperlichen´und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kfz der Klasse X im Verkehr erfüllt?»


VERKEHRSAUFFÄLLIGKEIT § 2a (4 u. 5) STVG Auffälligkeiten in der Probezeit sowie § 4 (10) STVG – Wiedererteilung nach Entziehung wegen 18 Punkten


«Ist zu erwarten, daß X auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?»
 
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