MPU Frist

Andy-Berlin

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Hallo zusammen,

als aller erstes möchte ich danke an alle sagen, die helfen und versuchen zu helfen.
und ein nettes hallo in die runde.
ich wurde am 19.08.2015 angehalten und durfte einen urintest machen. wert per blut 90,0ng/ml.
ich weiß hundert pro das ich nichts gemacht habe! aber die werte sagen eindeutig was anderes. leider.
diskutiert hab ich nicht mal ansatzweise, aber derjenenige bei dem die party war hatte einen gaaanz schlechten tag.
egal!
also: am 19.08.2015 mit 90,0ng/ml Amfetamin rasugezogen
am 26.11.2015 meinen führerschein ( polnisch und zugelassen in deutschland von der staatsanwaltschaft berlin ) sperren lassen für die nutzung in deutschland
laut kba tilgungsdatum 05.04.2021 und löschungsdatum 05.04.2022
mitteilungsart g, und mitteilungsmerkmal e, überliegefrist nein.
mein anwalt hatte mir vor 3 jahren geraten eine mpuvorbereitung zu machen, leider hatte ich nicht die nerven dafür, weil meine frau an brustkrebs erkrankt war ( zum glück alles relativ gut überstanden )
und jetzt meine frage: kann ich ganz frech bei der fss den verlust meines führerscheins beantragen oder muß ich eine neuerteilung beantragen und da ich ja in anderen ländern, mit dem führerschein fahren darf, außer in d, muß ich trotzdem eine prüfung ablegenund wie lange gilt bei mir die mpu frist.
danke schon mal im vorraus und einen schönen abend noch
gruß
 
Schwierig. Das wird hauptsächlich zwei Gründe haben. Zum einen ist das Thema sehr speziell, zum anderen sind deine Informationen lückenhaft und teilweise nicht nachvollziehbar. Spontan fallen mir zum Beispiel folgende Fragen ein:

1. Bist du deutscher Staatsbürger?

2. Ist dein Hauptwohnsitz in Deutschland?

3. Hattest du vor dem polnischen Führerschein bereits eine deutsche Fahrerlaubnis?

4. Wie kommt es das in deinem Fall eine Staatsanwaltschaft einen ausländischen Führerschein zulässt? Das ist meiner Kenntnis nach außerhalb deren Kompetenz. Darüber entscheiden in Deutschland die Führerscheinstellen und gegebenenfalls Gerichte.

5. Warum willst du den Verlust deines Führerscheins beantragen?

6. Wo willst du den Verlust deines Führerscheins beantragen? In Polen oder in Deutschland?

Hm, kann mir keiner einen Rat geben?

Warum fragst du nicht einfach die für dich zuständige Führerscheinstelle?
 
Hallo, ich bin in Berlin geboren und deutscher abstammung.
Ich habe in der DDR den ce gemacht 1991 wegen Alkohol abgegeben und 2006 in Polen die c gemacht. Nachdem ich in Berlin angehalten wurde, Routinekontrolle, unterstellte man, dass ich ohne Führerschein fahre. Nach Prüfung, bezüglich der Straftat, habe ich von der Staatsanwaltschaft, ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass das Verfahren bezüglich des fahren ohne Führerschein, eingestellt wurde.
 
Den Verlust meines polnischen Führerscheins, möchte ich in der fss in Berlin melden. Mit dem Gedanken, dass die Behörde mir einen ausstellt, da ich ja wieder in Deutschland, Berlin, lebe
 
Nach Prüfung, bezüglich der Straftat, habe ich von der Staatsanwaltschaft, ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass das Verfahren bezüglich des fahren ohne Führerschein, eingestellt wurde.

Das heißt weder, das du zulässigerweise gefahren bist noch das du zukünftig mit deiner Fahrerlaubnis fahren durftest. Sondern erst mal nur, das die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absieht. Dazu solltest du dir vielleicht noch mal die Begründung für die Einstellung durchlesen.

Den Verlust meines polnischen Führerscheins, möchte ich in der fss in Berlin melden.

Die Führerscheinstelle in Berlin wird dir nicht weiterhelfen können, da die keine Unterlagen über deinen Führerscheinerwerb haben. Den Verlust eines polnischen Führerscheins musst du in Polen melden und dir dort ein Duplikat ausstellen lassen. Das Duplikat wird dann in Deutschland anerkannt werden, sofern dir das Fahren in Deutschland nicht untersagt ist.
 
Paragraph 170 abs 2 ist die Begründung. Diese Entscheidung kam nach der Abfrage in der zuständigen Führerscheinstelle in Polen.
Die fsst in Berlin, hat Unterlagen über den legalen Besitz, eines polnischen fs, nebst Bestätigung von der Amtsanwaltschaft Berlin und die fsst hat auch die Untersagung zum führen eines Kfz in Deutschland, mit dem polnischen Führerschein ausgesprochen
 
Paragraph 170 abs 2 ist die Begründung.

Das ist die Einstellung des Verfahrens, weil eine Verurteilung nicht sicher ist oder eine Bestrafung entfallen kann. Kurz: Ein "Freispruch" zweiter Klasse. Also keine Freikarte für die Zulässigkeit deines Führerscheins. Das muss auch im Zusammenhang mit den damaligen Verhältnissen gesehen werden. Im Jahr 2006 hatte noch der Führerscheintourismus in die neuen EU-Länder Hochkonjunktur, weil in Ländern wie Polen die Bürokratie noch nicht so weit (und willig) war unzulässige Anträge herauszufiltern. Ob und in wie weit solche Führerscheine in anderen Ländern anerkannt werden musste war nicht eindeutig geklärt. Deshalb wurden viele Verfahren im Zweifel für den Betroffenen eingestellt.

Die fsst in Berlin, hat Unterlagen über den legalen Besitz, eines polnischen fs

Die haben auf Nachfrage die Information bekommen, dass die polnischen Behörden dir einen Führerschein ausgestellt haben. Die entscheidenden Unterlagen bleiben aber in Polen. Und die werden für eine Ausstellung nach dem Verlust eines Führerscheins benötigt.

Innerhalb Deutschland werden bei einem Umzug und einer Ummeldung die Führerscheinunterlagen komplett an die neue zuständige Führerscheinstelle verschickt. Zudem gelten die Führerscheingesetze deutschlandweit und es gibt keine Sprachbarriere.

Das gilt für Führerscheine aus dem Ausland meiner Kenntnis nach nicht. Deshalb bleibt für einen Führerschein aus dem Ausland grundsätzlich die dortige Führerscheinstelle zuständig. Außer man lässt den ausländischen Führerschein in einen deutschen umschreiben. Das ist in deinem Fall offensichtlich nicht geschehen.
 
Guten Abend, meine eigentliche Frage ist aber, ab wann die Verjährungsfrist bei meinem Fall ist, bezüglich mpu. Natürlich muss ich dann eine neuerteilung beantragen, damit ich wieder in Deutschland auto fahren darf. Die vorgeschriebenen Fahrstunden, müsste ich aber nicht nachweisen, da ich ja weiterhin in den anderen europäischen Ländern fahren darf und auch mache. Oder sehe ich da was falsch?
 
Oder sehe ich da was falsch?

Ich befürchte - ja.

Bei Fahrerlaubnisentzügen laufen in der Regel mehrere voneinander unabhängige Fristen. Zum Beispiel wann das Delikt, welches zum Fahrerlaubnisentzug führte, gelöscht wird. Dabei handelt es sich wahrscheinlich um die von dir genannte Frist bis 2021.

Aber auch wann der Eintrag des Entzugs aus dem Fahreignungsregister gelöscht wird. § 28 StVG Absatz 3. Du wirst unter Nr. 6 b fallen.

So ein Eintrag bleibt 10 Jahre lang in den Akten. § 29 Absatz 3b.

Dazu (rechtlich davor) kommt eventuell eine fünfjährige Anlaufhemmung.

Und zwar, sofern keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt. Und da wird es kompliziert. Du hast zwar einen ausländischen Führerschein, kannst aber keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland beantragen.

Deshalb wage ich keine Prognose, ob die Anlaufhemmung in deinem Fall vor Beginn der Verjährungsfrist eingesetzt wird oder nicht.

Vielleicht findet sich aber noch jemand, der sich mit dem Thema besser auskennt.
 
Deshalb wage ich keine Prognose, ob die Anlaufhemmung in deinem Fall vor Beginn der Verjährungsfrist eingesetzt wird oder nicht.
Die Tilgungsfristen sind für alle gleich. Da die NU mit einem Entzug gleichzusetzen ist, gilt auch hier eine "Verjährungsfrist" von 10 + 5 Jahren.

Edit: den passenden §29 StVG hattest du ja bereits verlinkt.
 
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