Neue Beurteilungskriterien (Buk 4. Auflage)

Nancy

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Wie der Titel schon sagt, werden sich die derzeitigen Beurteilungskriterien demnächst ändern.
Wann die neue Auflage erscheinen wird ist derzeit noch unklar, es ist davon auszugehen dass dies Ende 2022/Anfang 2023 der Fall sein wird.

Was wird sich ändern?

In Bezug auf Alkohol wird nicht mehr von Alkoholabhängigkeit die Rede sein (auch der Begriff Alkoholmissbrauch fällt durch die neue Einteilung weg), sondern es wird in eine "Substanzgebrauchsstörung" mit graduellen Ausprägungen, eingeteilt. Das DSM IV wurde durch DSM 5® ersetzt.

Dies bedeutet in der Folge, dass künftig nur noch 4 von 11 Kriterien (bisher 3 von 6) zutreffen müssen, was die "Trefferwahrscheinlichkeit" erhöhen soll, da es bisher zu einer "Überdiagnose" kam.

Bzgl. den Abstinenznachweisen werden nachfolgend diese 3 Möglichkeiten genannt, in denen nun klare Angaben über die Länge der AN gemacht werden (fett markiert):

- Lag vor einer suchttherapeuthischen Maßnahme bereits ein längerer Zeitraum mit einer nachvollziehbaren Abstinenz, so beträgt die alkoholabstinente Zeit nach Abschluss der therapeutischen Maßnahme mindestens noch 6 Monate. Der gesamte Zeitraum des Alkoholverzichts (incl. Therapiephase) ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate.

- Hat der Klient eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die i.d.R. neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintegration und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt (Nachsorgecharakter), so ist der Zeitraum der Abstinenz insgesamt (incl. des Zeitraums der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate und sind vor der Begutachtung nachvollziehbar belegt.

- Hält der Klient Alkoholabstinenz ohne vorherige Entwöhnungsbehandlung ein, liegt ein dem Problem angemessener - in der Regel nennenswert länger als ein Jahr währender - nachvollziehbar dokumentierter Stabilisierungszeitraum vor. Vor dem Zeitpunkt der Untersuchung sind mind. 15 Monate Abstinenz belegt.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Da es zu weit führen würde sämtliche Änderungen der Struktureinteilungen bzgl. des letzten Postings hier einzeln aufzuführen, komme ich in diesem Beitrag gleich zum nächsten Punkt, dem "KT" = kontrolliertem Trinken.

Hier wird es recht signifikante Änderungen geben.

Künftig wird der Gesamtprozess auf 3 aufeinander aufbauende Phasen eingeteilt.
Auf eine

- Aufarbeitungsphase, die der Analyse der Deliktursachen bei völligem Alkoholverzicht und der Distanzierung von früheren Automatismen dient (Verzichtsphase) folgt eine
- Phase der Erkundung und Erprobung des geplanten Trinkmusters unter fachlicher Supervision (Implementierungsphase) gefolgt von einer
- Stabilisierungsphase des "KT" mit Abschlussreflexion unter fachlicher Anleitung.

Hierfür ist im Gesamten in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr erforderlich.

Was bedeutet das im Einzelnen?

Die Aufarbeitungsphase in der völlig auf den Alkohol verzichtet wird, muss mit EtG-Kontrollen nachgewiesen werden.
Die Phase der Erkundung und Erprobung unterliegt dagegen keiner Nachweispflicht.
Die Stabilisierungsphase hingegen muss mind. 6 Monate betragen und künftig mit einer PEth-Analyse nachgewiesen werden.

PEth Alkoholmarker:

Die Vorteile von PEth im Überblick

Die Bestimmung von PEth in der Routineanalytik bietet im Vergleich zu EtG einige Vorteile:
  • PEth hat eine deutlich längere Halbwertszeit (3,7-10,4 Tagen) als EtG (2-3 Stunden). Somit lässt PEth eine Abschätzung des Konsumverhaltens zu. Dabei handelt es sich aber um Richtwerte, die individuellen Werte können abweichen.
  • Durch den langsamen Abbau von PEth kann eine Trinkreduktion sehr gut überwacht und ein Absinken der Konzentration als Motivation für den Patienten dienen.
  • Einflussfaktoren wie Lebererkrankungen oder Hypertension haben keine Auswirkung auf die Bestimmung von PEth. Somit kann PEth auch bei Patienten mit Vorerkrankungen zuverlässig Alkoholkonsum nachweisen.

Nachweis von Alkoholkonsum mittels PEth – Diese Materialien eignen sich

PEth kann nicht im Urin nachgewiesen werden, dafür aber im EDTA-Blut (kein Vollblut!). Das Kapillarblut ist hierbei eine minimalinvasive Alternative für Urin.

Seit Kurzem kann Peth auch im Speichel detektiert werden. Die Konzentrationen und damit auch die Nachweis-fenster sind etwas kleiner, somit kann die Beurteilung nur qualitativ erfolgen. PEth im Speichel ermöglicht die innovative, patientenfreundliche Probennahme, um einen riskanten Alkoholkonsum zu detektieren.

Quelle und weitere Infos: https://www.ladr.de/fachgebiete/med.../alkohol-und-alkoholmarker/peth-alkoholmarker
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Änderung in den Drogenhypothesen:

Es gibt viel Bewegung im Feld ...
  • Neue psychoaktive Substanzen (NpS)
  • Es verändern sich die Wirkstoff-Konzentrationen
  • THC ist als Medikament verschreibbar
  • Liberalisierung - THC als „recreational drug“ ist in der politischen Diskussion
  • Rechtliche Änderungen führen zu einer Annäherung an Alkoholregelungen (Bundesverwaltungsgericht zu Trennvermögen Cannabis)
  • Die Begutachtungsleitlinien bringen voraussichtlich wesentliche Änderungen
... und relativ wenig Änderungen in den Buk

Erwähnenswert zunächst, dass es künftig eine Unterscheidung von Trennvermögen und Trennbereitschaft (=Trennverhalten) geben wird - genauere Infos sind derzeit aber leider (noch) nicht auszumachen.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Es wird künftig ein ganz neuer Bereich in den Buk dazukommen, dieser beinhaltet die

Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

Auch hier wird es eine Einteilung in die verschiedenen Hypothesen geben, wobei die nachfolgenden Ausführungen noch in Bearbeitung und somit noch nicht endgültig sind.

- Dauermedikation

Wie es der Begriff schon andeutet geht es hier um die Personengruppe die dauerhaft auf eine Medikation angewiesen ist bei der sich die Einnahme auf die Fahreigung auswirken kann. Der Patient ist nicht verkehrsrelevant beeinträchtigt, sofern er aufgeklärt ist und die Arzneimittel entsprechend der ärztlichen Verordnung einnimmt (Compliance). Risikofaktoren, welche zu einer relevanten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit führen können, werden angemessen vermieden (Adhärenz). Der Klient ist zudem in der Lage, eventuell auftretende Leistungsdefizite zu erkennen und ist bereit adäquat darauf zu reagieren.

- Medikamentenmittelmissbrauch

Es liegt kein Missbrauch psychoaktiver Arzneimittel (mehr) vor. Der Klient hat die Ursachen seines Missbrauchs erkannt und aufgearbeitet, ist
aufgeklärt und nimmt die Arzneimittel entsprechend der ärztlichen Verordnung ein (Compliance). Er ist zudem in der Lage, eventuell auftretende Symptomverschlechterungen und ggf. auftretende Leistungsdefizite zu erkennen und es ist nicht zu erwarten, dass er psychoaktive Arzneimittel außerhalb der medizinisch indizierten Therapie einnimmt.

- Arzneimittelabhängigkeit

Es lag eine Abhängigkeit von psychoaktiven Arzneimittel vor ohne dass nicht verordnete BtM oder NpS eingenommen worden wären. Der Klient ist angemessen suchttherapeutisch behandelt, nimmt psychoaktiv wirksame Medikamente nicht mehr oder, falls medizinisch dringend indiziert,
zuverlässig nur in der verordneten Menge und Frequenz ein.


*****Insofern mir weitere Infos vorliegen werde ich diese hier ergänzen.*****
 

Anhänge

  • Hr. Brenner-Hartmann HANDOUT Neuentwicklungen in den Beurteilungskriterien FS Tagung 13.10.21 ...pdf
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Nancy

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Bzgl. der Übergangsfristen für die Anwendung der 4. Auflage der Beurteilungskriterien gibt es hier nun weitere Informationen:
 

Anhänge

  • Übergangsfristen-für-die-Anwendung-der-4.-Auflage-der-Beurteilungskriterien.pdf
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Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Hier ein erster Abriss der Beurteilungskriterien der 4. Auflage.

Im Grundsatz gilt die Anwendung bereits zum 1.1.23, eine endgültige Umsetzung wird spät. Ende Juni 2023 erfolgen.
Aus Zeitgründen werden hier verkürzte Inhalte wiedergegeben, fehlende Informationen (z.B. über neue Cut-off-Werte) müssen noch nachgetragen werden (gerne auch von Usern die über die entsprechenden Daten verfügen).

Bereits bestehende AN behalten ihre Gültigkeit, allerdings sollten die Labore nach Möglichkeit die neuen Bestimmungen zeitnah umsetzen.
Es ist von daher anzuraten sich mit seinem Institut in Verbindung zu setzen sofern man sich im Kontrollprogramm befindet, da die Übergangsfrist hier bereits Ende März 2023 (Programmstart 1.4.23) endet.



Kriterien für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit (Hypothese A1):

Von Alkoholabhängigkeit kann ausgegangen werden, wenn sie entweder bereits fremddiagnostisch festgestellt wurde oder aus den Befunden der MPU abgeleitet werden kann. Das Übernehmen einer fremddiagnostischen Einordnung durch die Gutachter setzt voraus, dass diese nachvollziehbar nach den gültigen Diagnosekriterien der ICD-10 oder des DSM-5 und durch hierfür qualifizierten oder approbierten psych. Psychotherapeuten erfolgte. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden , wenn eine stat. oder amb. Suchttherapie durch einen Kostenträger übernommen wurde (...) Die Einschätzung des Klienten selbst (....) genügt für die Diagnose nicht.

1. Craving
1.1 Starker Wunsch oder Zwang Alkohol zu konsumieren
1.2 Starkes Verlangen oder Drang Alkohol zu konsumieren
1.3 Anhaltender Wunsch den Alk.konsum zu verringern und/oder erfolglose Versuche der Kontrolle oder des Verzichts
1.4 Trotz entsprechender Hinweise wird der Konsum in Abrede gestellt (regressive Abwehr)
1.5 Schwierigkeiten von Gedanken loszukommen die um den Alkohol kreisen
1.6 Gewissensbisse durch den Konsum
1.7 Es wurden Suchthilfeeinrichtungen aufgesucht
1.8 Es wurde an einer SHG teilgenommen

2. Kontrollverlust
2.1 Verminderte Kontrollfähigkeit bzgl. Beginn, Beendigung und Menge des Alkohols
2.2 Es wurde häufiger und länger Alkohol getrunken als beabsichtigt
2.3 Alkohol wurde in Situationen getrunken die zu einer körperlichen Gefährdung geführt haben
2.4 Es kam zu Filmrissen/Blackouts
2.5 Nach dem ersten Glas kam ein unbezwingbares Verlangen weiterzutrinken
2.6 Es kam bereits wegen akuter Trunkenheit zwecks Ausnüchterung zu einer Haft

3. Körperliche Entzugssymptome
3.1 Es lagen alk.spezifische Entzugssymptome vor die durch erneuten Alk.konsum gemildert werden sollten
3.2 Es kam zu Entzugserscheinungen (Bsp. Unruhe, depressive Stimmung, Reizbarkeit, Übelkeit..)
3.3 Es kam zum Alk.delir
3.4 Alkohol wurde getrunken um Entzugssymptome zu vermeiden

4. Toleranzentwicklung
4.1 Es liegt der Nachweis einer Toleranz vor, höhere Alk.Dosen sind erforderlich
4.2 Toleranzentwicklung definiert durch
a) Verlangen nach ausgeprägter Dosissteigerung
b) deutlich verminderte Wirkung bei Konsum gleichbleibender Menge
4.3 Es kam zu einer TF mit einer BAK über 2,5‰
4.4 die Trinkmengen wurden gesteigert um die gleiche Wirkung zu erzielen
4.5 Bei einzelnen Gelegenheiten wurden Trinkmengen, die bei einem Mann 240 gr. bzw. bei einer Frau 160 gr. Reinalkohol überschritten
4.6 Auch nach dem Genuss persönlicher Höchstmengen (BAK von 1,5‰ oder mehr) kam es zu keinen unangenehmen phys. oder psych. Folgen
4.7 Der durchschnittliche Alk.konsum bewegte sich im Bereich des Hochkonsums (Männer mehr als 120 gr., Frauen mehr als 80 gr. Reinalkohol pro Tag)

5. Vernachlässigung/Versagen von Interessen/Verpflichtungen
5.1 In Zeiten vermehrten Konsums kam es zur Vernachlässigung von Interessen und es war ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich um Alkohol zu beschaffen
5.2 Wichtige soziale, berufliche oder Freizeitaktivitäten wurden zugunsten des Alk.konsums eingeschränkt
5.3 Es war ein hoher Zeitaufwand erforderlich zur Alk.beschaffung, zur Konsumierung und um sich von der Wirkung zu erholen
5.4 Der Ak.konsum hat wiederholt zum Versagen bei der Erfüllung wichtiger Verpflichtungen geführt (Arbeit, Schule oder zu Hause)
5.5 Es kam zu Problemen am Arbeitsplatz (Fehlzeiten, Mangelleistungen, Ermahnungen)
5.6 Es sind Diebstahldelikte oder andere strafrechtlichen Auffälligkeiten zur Alk.beschaffung bekannt

6. Fortsetzung des Konsums trotz schädlicher Folgen in Form von
6.1 körperlicher Folgen (Leberschädigung, depressive Verstimmungen)
6.2 konsumbedingter psych. Probleme
6.3 ständiger/wiederholter sozialer oder zwischenmenschlicher Probleme
6.4 kritischer Reaktionen aus dem privaten oder beruflichen Umfeld
6.5 empfohlener Alk.verzicht durch einen Arzt, bedingt durch bereits neg. Konsequenzen
6.6 Es wurde heimlich getrunken
6.7 Es wurden Alk.vorräte in Verstecken angelegt
6.8 Es gibt anamnestische Daten bzw. med. Befunde (Alk.halluzinose, Tremor, Krampfanfälle....)
6.9 Es besteht eine Leberschädigung (Zirrhose, Hepatitis, Fettleber)
6.10 Es liegen weitere med. Befunde über alk.bedingte gravierende Erkrankungen vor


Kriterien für eine angemessene Problembewältigung

1. Verzicht von Alkohol seit mind. einem Jahr.
2. Es werden keine sogenannten alk.freien Getränke konsumiert.
3. Die AB wird durch AN (Urinkontrollen und/oder Haaranalysen auf EtG oder Blutanalysen auf PEth) nach den Kriterien der CTU dokumentiert.
4. Es liegt eine hinreichend geschlossene Reihe indirekter Alk.konsummarker (LW) vor.
5. Die Zeitdauer ohne AN nach einer zuvor dokumentierten einjährigen AB beträgt zwischen dem Ende des Kontrollzeitraums und der Untersuchung nicht mehr als 4 Monate.
6. Liegt bei der Begutachtung ein einjähriger AN aus einem länger als 4 Monate zurückliegenden Zeitraum vor, kann die zwischenzeitliche AB durch einen aktuellen, wenn auch über einen kürzeren Zeitraum, nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu wurden Urinanalysen auf EtG oder Blutanalysen auf PEth mit 3 Kontrollen in 4 Monaten im Vorfeld der Begutachtung bzw. eine Analyse eines 3 cm langen Haarsegments auf EtG zeitnah zur oder im Rahmen der Begutachtung durchgeführt. Sofern der Kontrollzeitraum des einjährigen Belegs vor mehr als 12 Monaten endete, liegt ein AN für das letzte halbe Jahr vor.
7. Früher bekannte alk.toxische Körperschädigungen haben sich zurückgebildet.
8. Bei der med. Untersuchung wird kein Befund aufgewiesen der auf einen kürzlichen Alk.konsum schließen lässt.
9. Werden für eine aktuelle Erhöhung der LW (insbesondere nach Vorlage von AN) andere Ursachen als Alk.missbrauch angenommen, konnte das Fortbestehen der AB nachvollziehbar dargestellt werden. Als Beleg kann hierfür eine erfassende Haaranalyse oder eine aktuelle Blutanalyse auf PEth herangezogen werden.
10. Nach Abschluss der Entwöhnungsbehandlung wurde ein Jahr AB eingehalten.
11. Kann bei besonders günstig gelagerten Umständen (kurze Zeit der Abhängigkeit...) bereits vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung von einer stabilen AB ausgegangen werden, besteht sie trotzdem seit bereits mind. einem halben Jahr.
12. Lag vor einer suchttherapeutischen Maßnahme bereits ein längerer Zeitraum mit einer nachvollziehbaren AB, so beträgt die alk.abstinente Zeit nach Abschluss der therapeutischen Maßnahme mind. noch 6 Monate. Der gesamte Zeitraum der AB (incl. Therapiephase) ist idR nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mind. 15 Monate.
13. Wurde eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die in der Regel neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintregation und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt, so ist der Zeitraum der AB insgesamt (inkl. des Zeitraums der amb. Therapie) länger als ein Jahr und beträgt mind. 15 Monate. Davon sollten mind. 3 Monate im Zeitraum nach Abschluss der Maßnahme und vor einer Begutachtung liegen. Die AB ist nachvollziehbar belegt.
14. Liegt der letzte bekannte Alk.konsum bereits viele Jahre zurück, ist die AB aus den übrigen Befunden nachvollziehbar abzuleiten und wird durch stabilisierende Veränderungen gestützt, so liegen Belege für die AB noch mind. für 6 Monate vor der Begutachtung vor.
15. Wird AB ohne vorherige Entwöhnungsbehandlung eingehalten, liegt ein dem Problem angemessener, idR nennenswert länger als ein Jahr währender, nachvollziehbar dokumentierter Stabilisierungszeitraum vor. Vor dem Zeitpunkt der Untersuchung sind mind. 15 Monate AB belegt.
16. Wurde die Einhaltung der AB anfangs (idR bis zu 6 Monate) durch eine Medikation zur Verminderung des Suchtdrucks unterstützt, so beträgt
die Dauer der AB ohne medikamentöse Unterstützung danach noch mind. 6 Monate.
17. Sofern die med. Unterstützung der AB langfristig ist (12-24 Monate), finden sich keine Hinweise auf fehlende Compliance. Kann die Aufrechterhaltung der AB zum Untersuchungszeitpunkt bereits angenommen werden, ist aufgrund der veränderten Bedingungen nach Absetzen der Medikation eine Nachuntersuchung erforderlich.
18. Es können nachvollziehbare Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen des AB-Entschlusses gemacht werden.
19. Es können körperliche, seelische und/oder soziale Veränderungen zu Beginn und im Verlauf der AB beschrieben werden.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Hypothese A2

Der Klient war über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht in der Lage, mit Alk. kontrolliert umzugehen. Er verzichtet deshalb konsequent, zeitlich unbefristet und stabil auf den Konsum von Alkohol. Besteht trotzdem ein geringfügiger Alk.konsum, liegt diesem Verhalten eine fachliche Intervention und ein klar definiertes und eingeübtes Verhaltenskonzept zugunde (KT), mit dem kein erhöhtes Rückfallrisiko und damit auch kein erhöhtes Verkehrsrisiko verbunden ist.

Alk.verzicht ist demnach v.a. dann erforderlich, wenn sich, unabhängig von der aktenkundigen Verkehrsvorgeschichte, eine klinisch relevante Alk.gebrauchsstörung nach DSM-5 oder ein schädlicher Gebrauch nach den ICD-10 diagnostizieren lässt und aufgrund der Lerngeschichte auch sonst anzunehmen ist, dass sich ein konsequent kontrollierter Umgang mit alk. Getränken nicht erreichen lässt. In der Betrachtung der Lerngeschichte sind dabei die Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, die individuelle Verarbeitung dieser Erlebnisse und ggf. auch therapeutische Maßnahmen mit einzubeziehen.

Kriterien für eine angemessene Problembewältigung (Auszüge):

Der Klient verzichtet auf den Konsum alk. Getränke. Dies wird auch mit med. Verlaufsbefunden nachvollziehbar belegt.

- Es liegen Laborbefunde (direkte AB-Kontrollen auf EtG oder PEth) für einen ausreichend langen Zeitraum vor. Wurden im Rahmen der AN Haaranalysen durchgeführt, ist berücksichtigt dass EtG im Haar max. 3 Monate ausreichend sicher nachgewiesen werden kann.

- Die Zeitdauer ohne AN zwischen dem Ende des Kontrollzeitraums einer dokumentierten AB und der Untersuchung beträgt nicht mehr als 4 Monate.

- Liegt ein ausreichender Beleg für die Alk.karenz aus einem länger zurückliegenden Zeitraum vor, kann der aktuelle Alk.verzicht nicht nur plausibel dargelegt werden, sondern wird durch eine aktuelle, wenn auch kürzer währende Bestätigung des konsequenten Verzichts (Urinanalyse auf EtG oder Blutanalyse auf PEth mit 3 Kontrollen in vier Monaten im Vorfeld der Untersuchung oder einer Haaranalyse von 3 cm) nachvollziehbar gemacht.

- Ergänzend können Befunde der Bestimmung von indirekten Alk.konsummarkern (LW) berücksichtigt werden.

- Der Alk.verzicht ist bereits ausreichend lange erprobt, sodass eine Integration in das Gesamtverhalten anzunehmen ist. Dies ist idR nach Ablauf eines Jahres, frühestens jedoch nach 6 Monaten anzunehmen.

- Der Klient hat eine Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahme bei einem entsprechend fachlich qualifizierten Psychologen oder bei einer Beratungsstelle absolviert, welche die Unterstützung des Klienten bei der Aufrechterhaltung seines Alk.verzichts zum Ziel hatte. Sie ist hinsichtlich aller psych. Bedingungen für den früheren Alk.missbrauch als abgeschlossen zu werten.

- Der Klient hat nach Abschluss einer unterstützenden Maßnahme (z.B. verkehrspsychologische Therapie) die erst zum Alk.verzicht motiviert hat, für einen ausreichend langen Zeitraum auf Alk.konsum verzichtet. Die Dauer dieses Zeitraums beträgt idR drei bis sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme. Einzelne nachträgliche, der Stabilisierung dienende therapeutische Kontakte in längeren Zeitabständen können auch nach Abschluss der Maßnahme erfolgen.

- Sofern der Klient, der schon einen längeren Zeitraum konsequent und nachvollziehbar auf den Konsum alk. Getränke verzichtet hat, zur Stabilisierung seines geänderten Verhaltens und zur Aufarbeitung früherer Trinkmotive eine unterstützende psych. Maßnahme in Anspruch nimmt, ist die Gesamtdauer des Alk.verzichts ausreichend lange, um von einer stabilen Intregation ins Gesamtverhalten ausgehen zu können. Nach Abschluss der einstellungs- und verhaltensändernden Maßnahme sollte eine Phase der Festigung der neu gewonnen Einsichten und Vorsätze folgen.

Sofern der Klient im Kontext der Aufarbeitung der Ursachen für die Entstehung des unkontrollierten Alk.konsums im Rahmen einer Psychotherapie, einer verkehrspsych. oder suchttherapeutisch fundierten Maßnahme als Therapieziel KT entwickelt und erlernt hat, ist eine stabile Verhaltensänderung nachvollziehbar.

Sonderfall KT

Es sind bei Klienten mit dieser Problemausprägung seltene Ausnahmen denkbar, die das sogenannte KT als therapeutisches Verhaltensziel verfolgen und dieses nach einem fachlich begleiteten, nachvollziehbaren Entscheidungs- und Erprobungsprozess stabil etabliert haben (s. hierzu Beitrag 2 in diesem Thread).

Gegen KT spricht (Unbedingte Ausschlusskriterien):
  • Diagnose Abhängigkeit
  • Multimorbidität mit einer psych. Störung
  • körperliche Folgen eines jahrelangen Alk.überkonsums
  • chronische Erkrankungen mit einer Symptomatik oder einer Medikation, die Alk.konsum ausschließen
  • Polytoxomanie (Mischkonsum von Alk. und Drogen oder anderen psychoaktiven Stoffen)
Ermessensentscheidungskriterien:
  • Aspekte der Lerngeschichte im Straßenverkehr
  • Persönlichkeitsstörungen (Bsp. Borderline)
  • ungewöhnlich hohe Wiederholungs- oder Rückfallfrequenz (mehr als 2 Entziehungen der FE)
  • andere rückfallbegünstigende Risikofaktoren (Bsp. mangelnde Impulskontrolle)
  • Straftaten mit Aggressionspotenzial unter Alk.einfluss
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Hypothese A3

Es lag Alk.gefährdung vor, die sich in gesteigerter Alk.gewöhnung, unkontrollierten Trinkepisoden oder ausgeprägten Entlastungstrinken äußerte. Der Klient hat aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins sein Alk.trinkverhalten ausreichend verändert, sodass von einem dauerhaft kontrolliertem Alk.konsum ausgegangen werden kann, sofern der Klient nicht vollständig auf Alk. verzichtet.

Hier haben sich gegenüber den Buk der 3. Auflage keine sehr großen Änderungen ergeben.

Auszug:
Der reduzierte Alk.konsum besteht bereits seit einem so langen Zeitraum, dass ggf. früher relevante Trinkanlässe, die zu hohem Alk.konsum geführt hatten, erneut gegeben waren. Davon kann nach Ablauf eines Jahres, frühestens nach sechs Monaten ausgegangen werden,.

Der Klient hält eine zeitlich begrenzte Alk.trinkpause ein. Bei Wiederaufnahme des Alk.konsums kann jedoch von einem stabil reduzierten Alk.konsummuster ausgegangen werden.

Der Angabe des reduzierten Alk.konsums stehen keine auffälligen Befunde der indirekten Alk.konsummarker (GOT, GPT, GGT und ggf. CDT) entgegen.

Eine ggf. durchgeführte Haaranalyse von 3 cm kopfhautnahem Haar erbringt keinen Befund, der für einen regelmäßigen, gewohnheitsmäßigen Alk.konsum in dem Zeitraum der erfassten drei Monate sprechen würde (>30 pg/mg).

Bei einer Erhöhung der LW aufgrund vermuteter anderer Ursachen konnte durch mehrfach, unregelmäßige und kurzfristig anberaumte Kontrolluntersuchungen des Urins auf EtG oder des Blutes auf PEth bei zeitweiligem Alk.verzicht glaubhaft gemacht werden, dass die auffälligen LW als nicht alk.induziert zu werten sind.


Hypothese A4

Sonderfall Verkehrsauffälligkeit mit fahrerlaubnisfreiem Fahrzeug

Ist der Klient mit einem fahrerlaubnisfreiem Fahrzeug (z.B. Fahrrad) unter erheblichen Mengen an Alk. aufgefallen, so ist abhängig von der behördlichen Fragestellung im Unterschied zu einer TF mit einem KFZ nicht nur die Wiederholungsgefahr für diese Art der Zuwiderhandlung zu beachten, sondern auch zu beurteilen, ob sich aus dieser Fahrt auf ein erhöhtes Risiko für das Fahren eines KFZ unter unzulässiger Alkoholisierung schließen lässt. (...)

Es ist zu überprüfen, ob sich das Trinkmuster auf dem Niveau der in Hypothese A1 und A2 beschriebenen Ausprägungsgrade bewegt und damit eine fehlende bzw. unzuverlässige Verhaltenskontrolle schon aus diesem Grund anzunehmen ist oder ob von einer Alk.gefährdung auszugehen ist, bei der erst aus den Umständen des Vorfalls und den individuellen Bedingungen des Alk.konsums eine unkontrollierte Koppelung von Trinken und Fahren abgeleitet werden kann. Sofern die Ausprägung der Alk.problematik eine Einordnung in Hypothese A1 erforderlich macht, sind die Vorausetzungen für eine sichere Verkehrsteilnahme nur bei stabiler AB hinreichend gegeben, wobei ein konsequenter Alk.verzicht auch bei einer diagnostischen Einordnung in Hypothese A2 im Regelfall vorliegen muss. (...) Im Falle von KT ist das Trennvermögen als eingeständige Anforderung zu prüfen.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Kriterien und Indikatoren zu den Drogen-Hypothesen, hier Kriterium D4 (Auszüge)

Eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von THC kann auch bei ggf. fortbestehendem, ggl. Konsum von Cannabis zuverlässig vermieden werden.

Hypothese D4 kommt zur Anwendung wenn sich das Konsumverhalten nicht in die Hypothesen D1-D3 (Abhängigkeit, fortgeschrittene Problematik, Gefährdung) einordnen lässt und ausschließlich Cannabis als illegale Droge konsumiert wurde. Ein sporadischer Konsum einer anderen Droge oder ein regelmäßiger Cannabiskonsum liegt ggf. so lange zurück, dass sich daraus aktuell keine Eignungsbedenken begründen. Andernfalls ist der Verzicht auf diese Droge ausreichend belegt.

Lässt sich der Klient als ggl. Cannabiskonsument einordnen, müssen die Kriterien im Sinne von Anforderungen an das Trennverhalten von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme vollständig erfüllt sein. Behauptet der Klient, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen (Konsumverzicht), so ist die Stabilität dieser Verhaltensänderung zu bewerten. Hält der Klient hingegen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Begutachtung kein Cannabis konsumiert, zukünftigen, ggl. Konsum grundsätzlich für möglich (Vorliegen einer Konsumpause), ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein unter diesen Umständen zuverlässiges Trennverhalten vorliegen.

  • Es finden sich in der Vorgeschichte oder in den Angaben des Klienten keine Hinweise, die für eine grundätzliche Bereitschaft sprechen, außer Cannabis auch andere Droigen zu konsumieren.
  • Der Klient konsumiert Cannabisprodukte nicht gleichzeitig mit Alkohol.
  • Ein Cannabiskonsum findet nicht regelmäßig (mehrfach wöchentlich) oder gewohnheitsmäßig statt.
  • Es ist nicht zu einer Toleranzbildung gekommen (zunehmender Wirkungsverlust)
  • Zwischen den Konsumsituationen ist anzunehmen , dass ein Absinken der Blut-THC-Konzentration auf Null erfolgt, sodass eine cannabisnüchterne Verkehrsteilnahme nach einer für den Klienten überschaubaren Wartezeit von 6 bis 12 Stunden möglich ist.
  • Pro Konsumeinheit werden vom Klienten nicht mehr als 0,25-1gr. Haschisch oder Marihuana verbraucht.
  • Der Klient hat keine so großen Mengen Cannabis erworben, dass von einer Vorratshaltung für regelmäßigen Konsum ausgegangen werden muss (> 10 gr. Haschisch/Marihuana).
  • Es liegt kein Nachweis von THC-COOH-Konzentrationen im Blut vor, dass von der Bildung eines erheblichen Depots ausgegangen werden muss. Davon ist bei einer THC-Karbonsäure-Konzentration von über 100 ng/ml zum Zeitpunkt der Auffälligkleit regelmäßig auszugehen und wird ab 40 ng/ml im Blut bzw. 70 ng/ml im Serum/Plasma diskutiert.
  • Eine Haaranalyse erbringt keine THC-COOH-Konzentrationen, welche mit ggl. Konsum nicht im Einklang stehen.
  • Der Klient betreibt keinen Eigenanbau von Hanfprodukten mit hohem THC-Wirkstoffgehalt.
  • Der Klient berichtet nicht von atypischen Rauschverläufen (andern falls hat er den Konsum eingestellt).
  • Der Klient ist nicht in einer Drogenszene verhaftet.
  • Der Klient verfügt neben dem Cannabiskonsum noch über andere, für ihn wichtige Freizeitinteressen oder Lebensziele.

Kriterien für das Vorliegen eines ausreichenden Trennverhaltens = Trennbereitschaft und Trennvermögen (verkürzt dargestellt)

  1. Der Klient hält sich an die geltenden Rechtsnormen zu Verkehrsteilnahme
  2. Er orientiert sein Verhalten an den Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer
  3. Er ist sich bewusst dass auch nach Abklingen des Rauscherlebens Leistungseinschränkungen bestehen können
  4. Er verfügt über ausreichende Kenntnis der geltenden Verkehrsvorschriften (§24a StVG)
  5. Er hält es für erforderlich einen zeitlichen Sicherheitsabstand zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme einzuhalten

  1. Der Klient verfügt über hinreichende Kenntnis über das mögliche Ausmaß der Schwankungen von Wirkstoffkonzentrationen
  2. Er ist sich der geringen Kontrollierbarkeit von Wirkstoffmengen bewusst
  3. Er berücksichtigt vor einer Verkehrsteilnahme die spezifischen Risiken der Cannabisauswirkungen
  4. Er kennt die Gefahr von unerwarteten Wirkungen nach Cannabiskonsum
  5. Er ist sich der bes. Gefahren von gleichzeitigem Alk.konsum bewusst und vermeidet diesen
  6. Er nimmt Cannabis nicht ein, sofern er noch unter der Wirkung von psychoaktiven Medikamenten steht
  7. Er kennt den Unterschied zwischen dem Stoffwechsel von Alk. und THC, insbesondere die schwer kalkulierbare Abbauphase
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Nachfolgende Hypothesen und Problembewältigungsstrategien werden hier im Thread nur verkürzt dargestellt.

Hypothese M1

Dauermedikation von Arzneimitteln

Der Klient, der dauerhaft ein fahrsicherheitsrelevantes Arzneimittel einnimmt, ist nicht verkehrsrelevant beeinträchtigt. Er ist aufgeklärt und nimmt Arzneimittel entsprechend der ärztlichen Verordnung ein (Compliance). Risikofaktoren, welche zu einer relevanten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit führen können, werden angemessen vermieden (Adhärenz). Der Klient ist zudem in der Lage, evtl. auftretende Leistungsdefizite zu erkennen, und ist bereit, adäquat darauf zu reagieren.

Kriterien für eine angemessene Problembewältigung:

- Der Klient kennt die Einnahmevorschriften und kann sie entsprechend beschreiben
- Er befindet sich nicht mehr in der Einstellungsphase, die stabile Therapie wird ärztlich attestiert
- Die Einnahme erfolgt nachvollziehbar der ärztlichen Verordnung
- Die quantitative Bestimmeung (Blut/Serum/Plasma) am Untersuchungstag ergibt einen Befund im therapeutischen Bereich
- Falls der Klient über eine zus. Bedarfsmedikation berichtet, wird diese vom behandelnden Arzt als indiziert attestiert
- Der Klient ist sich der Problematik einer Über- oder Unterdosierung bewusst
- Es findet keine weitere, nicht ärztlich abgestimmte Verschreibung oder Einnahme fahrsicherheitsrelevanter Arzneimittel statt
- Das Wahrnehmen der Medikamentenwirkung ist nicht durch das Vorliegen vom Komorbiditäten beeinträchtigt
- Bei einer zu erwartenden Verstärkung von unerwünschten Wirkungen durch Alkohol, wird auf diesen vor der Verkehrsteilnahme verzichtet
- Sofern eine Alk.aufnahme bzgl. der Grunderkrankung kontraindiziert ist, wird grds. darauf verzichtet
- Ist Alk.verzicht erforderlich, wird er mind. für die letzten 3 Monate vor der Begutachtung nachvollziehbar belegt


Hypothese M2

Fehlgebrauch von Arzneimitteln

Es liegt kein Fehlgebrauch psychoaktiver, fahrsicherheitsrelevanter Arzeneimittel (mehr) vor. Der Klient hat die Ursachen des Fehlgebrauchs erkannt und aufgearbeitet, ist aufgeklärt und nimmt die Arzneimittel entsprechend der ärztlichen Verordnung ein (Compliance). Er ist zudem in der Lage, evtl. auftretende Symptomverschlechterungen und/oder Leistungsdefizite zu erkennen, und es ist nicht zu erwarten, dass er psychoaktive Arzneimitel außerhalb der med. indizierten Therapie einnimmt.

Kriterien für eine angemessene Problembewältigung:

- Der Klient kann zur Ausprägung und Gefährlichkeit des Fehlgebrauchsmusters angemessen und realitätsgetreu Stellung nehmen
- Mit dem behandelnden Arzt wurden die Gründe und Umstände des Fehlgebrauchsmusters besprochen
- Die neg. Konsequenzen wurden erkannt und der Medikamenteneinnahme zugeschrieben
- Das Fehlgebrauchsmuster wurde selbstkritisch reflektiert
- Die persönlichen Hintergründe wurden aufgearbeitet
- Die Maßnahmen sind dem Problem angemessen und abgeschlossen
- Es wurden ergänzende Therapiekonzepte erarbeitet
- Der Klient erlebt sich wieder selbstbestimmt
- Er hat die Gefahren eines Rückfalls erkannt und Strategien dagegen erarbeitet
- Es besteht ein offener Umgang mit der Grunderkrankung sowie der Dauermedikation


Hypothese M3

Arzneimittelabhängigkeit

Kriterien für eine angemessene Problembewältigung:

- Es wird kein Medikament mehr eingenommen, das aus der Stoffgruppe stammt, für die eine Abhängigkeit bestand
- Bei dringender, klarer med. Indikation für die weitere Einnahme eines Mittels aus der gleichen Stoffgruppe ist ein enges Therapieregime durch den behandelnden Arzt sichergestellt und attestiert
- Es gibt keine körperlichen Hinweise auf derzeitige Einnahme eines Medikamentes aus der Stoffgruppe für die eine Abhängigkeit bestand
- Der Entschluss zum Absetzen des Medikamentes ist auch aus den Angaben des Klienten nachvollziehbar
- Ein bei der Untersuchung durchgeführtes Screening (Urin oder Blut) erbringt keinen Nachweis eines Medikamentes das aus der Stoffgruppe stammt
- Es fand eine AB-orientierte postakute Intervention im Anschluss an die Entzugsphase als weiterführende Behandlung in einer Einrichtung statt
- Im Therapiebericht oder der Entlassungsbescheinigung gibt es keine Hinweise auf einen vorzeitigen Abbruch der Therapie
- In der Postakutbehandlung wurden auch Elemente der Psychotherapie angeboten und in Anspruch genommen
- Die AB besteht bereits seit einem Jahr nach Beendigung einer stat. Postakutbehandlung
- Die angegebene AB ist durch forensisch gesicherte polytoxikologische Haar- und/oder Urinanalysen, die den Kriterien der Hypothese CTU entsprechend dokumentiert (idR mind. 6 Urinuntersuchungen im Verlauf von 12 Monaten oder zwei in halbjährlichem Abstand aufeinanderfolgende Haaranalysen eines jeweils 6 cm langen hautnahen Segments). Es gibt keine Hinweise auf erneuten Konsum nach der dokumentierten AB.


Ich lasse den Thread nun offen, damit Ergänzungen und/oder Kommentare von unseren Usern eingefügt werden können. Eine rege Beteiligung wäre wünschenswert.
 

Andi18

MPU Profi
Hier die neuen Cut-Offs, welche nun auch für BTM festgelegt wurden und nicht mehr die Bestimmungsgrenzen des Labors ausschlaggebend sind. Also eine Verbesserung..

Zielanalyten und Cut-Off-Werte
Für die folgenden Wirkstoffe und Stoffwechsel-Produkte (Metaboliten) wurden in der 4. Auflage der BuK Cut-Offs festgelegt:

Wirkstoff oder Metabolit ----------------- Urin[ng/ml] ----- Haar[ng/mg] ----- Voll-/Kapillar-blut[ng/ml]
Cannabinoide
THC ---------------------------------------------------------------- 0,02
THC-COOH -----------------------------7,5 {10} *

Opiate
Morphin, Codein, Dihydrocodein ------ 25 *-----------------------0,1
6-Acetylmorphin --------------------------------------------------- 0,1

Kokain
Kokain ---------------------------------------------------------------0,1
Benzoylecgonin -----------------------20 {30}

Amphetamine
Amphetamin, Methamphetamin ------30 {50}
MDMA, MDEA, MDA -------------------50 --------------------------0,1

Methadon
Methadon --------------------------(30) {(50)} ------------0,1
EDDP --------------------------------30 {50}

Benzodiazepine
Diazepam --------------------------(50) ----------------------------0,05
Nordiazepam -----------------------50------------------------------0,05
Oxazepam --------------------------50 -----------------------------0,05
Alprazolam ----------------------------------------------------------0,05
Hydroxy-Alprazolam ---------------50
Bromazepam ----------------------(50) ----------------------------0,05
Hydroxy-Bromazepam -------------50
Flunitrazepam ------------------------------------------------------0,05
7-Amino-flunitrazepam ------------50 -----------------------------0,05
Lorazepam --------------------------50 ----------------------------0,05

Opioide
Buprenorphin -----------------------1 ------------------------------0,05
Norbuprenorphin -------------------1 -------------------------------0,05
Tilidin ------------------------------(50) -----------------------------0,05
Nortilidin ---------------------------50 ------------------------------0,05
Oxycodon --------------------------50 ------------------------------0,05
Tramadol ---------------------------50 ------------------------------0,05
O-Desmethyl-tramadol ------------50 ------------------------------0,05
Fentanyl ----------------------------10 ------------------------------0,05
Norfentanyl -------------------------10

Alkoholkonsum-Marker
Phosphatidyl-ethanol
(PEth 18:0 / 16:1) -----------------------------------------------------------------------------20
Ethylglucuronid (EtG) --------------100 ----------------------0,005 {0,007}
 

Ig14

Stamm-User
Ich verstehe es so dass in der Hypothese A2 das kontrollierte Trinken in der verschärften Form genannt KT als therapeutisches Verhaltensziel nun bei einigigen A2 Kandidaten als Alternative zur vollständigen Abstinenz gewählt werden kann.

Noch zu erwähnen wäre meiner Ansicht nach folgender Satz in den BUK´s die dafür sorgen (können) um in A2 eingestuft zu werden: Der Klient weißt eine BAK von über 2,0 Promille auf oder es lag eine BAK von über 1,6 Promille vor ohne dass es für ihn zu außergewöhnlichen Ausfallerscheinungen gekommen wäre.

Wie das nun genau gewertet wird oder wie streng es genommen wird weiß ich natürlich nicht, dennoch kommen den fehlenden Ausfallerscheinungen auch bei über 1,6 Promille eine wichtige Rolle zu.


Die Hypothese A3 verstehe ich selber noch nicht ganz, doch von einer Rede eines KT´s lese ich hier nichts meines Erachtens wird hier auch nicht strenger kontrolliert (Nachweispflicht etc.), liege ich falsch in der Annahme dass hier vllt sogar größere Trinkmengen zugestanden werden als zuvor? Bezogen auf folgenden Auszug:

Der Konsum muss nun im Bereich des risikoarmen Konsums liegen. Das bedeutet, dass Männer max. 5mal pro Woche 2 Standardgläser und Frauen 1 Standardglas trinken dürfen.
Es darf keine Steigerung und insbesondere kein Konsum-Fahr-Konflikt zu erwarten sein. Ein Standardglas entspricht hier 12 gr. Alkohol

Da ich die BUK´s der 3. Auflage als Vergleich nicht vor mir habe kann ich selber keinen genauen Bezug dazu nehmen auch fehlen mir die Begutachtungleitlinien bitte nehmt meine Posts nur als Meinung war und wartet ab bis sich hier die langjährigen Mitglieder melden! LG :)
 

Ig14

Stamm-User
Vielleicht noch eine Info warum unteranderem der Cut Off Wert für das ETG in den Haaren bei Alkohol von 7 auf 5 pg/mg!

BUK 4 Auflage: In einer Studie wurde festgestellt dass keiner der 14 Teilnehmer bei 16 gr. Alkohol pro Tag eine Konzentration von über 7pg/mg aufwies, daher unteranderem auch die Absenkung auf 5pg/mg! Dies belegt auch wieder dass sämtliche Aussagen von Säften oder Alkoholfreien Bieren zu Befunden von über 7 führen kann nicht korrekt sind, man muss also nicht unnötig in Panik verfallen wenn man mal z.B. Sauerkraut isst.

Aber auch das Trinkverhalten spielt eine Rolle ein einmaliges Gelage von über 120gr. Alkohol führt zu einem stärken Anstieg in den Haaren wie wenn diese Menge verteilt auf viele Tage konsumiert worden würde. Auch wird hier von einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten gesprochen bis das Haar nach längerer Zeit hohem Alkoholkonsums wieder `clean` ist.

Auch wird erwähnt das ein ETG Wert ab 25 pg/mg für einen erhöhten Konsum sprechen kann.

Meine Meinung zwar wird als Grenze bei einem A3 Kandidaten immer noch von 30 pg/mg ETG gesprochen wenn dieser nun aber bei der MPU eine geringe Angabe von Trinkanlässen angibt und dies nicht Plausibel zu dem festgestellten ETG Wert in Bezug steht, könnte es zu einer negativen Prognose zwecks Falschangabe führen.
 

GaborHH

Benutzer
Zu dem Problembereich "Drogen / Alkohol" in mannigfaltiger Form im Hinblick auf angeordnete /anstehende MPU noch eine Frage :

Ein wegen unterschiedlicher Delikte (auch Alkohol, aber nicht nur.Palette geht von-bis..) in Haft seit über 1 Jahr, hat während seiner Haft keinerlei Drogen/Alkohol mehr konsumiert. Insofern hat er (mehrere) ärztliche Gutachten (Bluttestungen) vorgelegt. Diese wurden nicht akzeptiert. Man hat ihm - sinngemäß - mitgeteilt das Abstinenznachweise aus "Haftsituationen" (unterschiedlichster Art) nicht akzeptiert würden, da quasi eine ohnedies "erzwungene Abstinenz" vorläge.Schließlich sein Alkohol und Drogen jeder Art während der Haftzeit überall verboten. Dies gälte auch für die im offenen Vollzug verbrachte Zeit. Insofern akzeptiert der Landesbetrieb Verkehr bzw auch die MPU-Stelle nur Abstinenznachweise die die oben bereits genannten/aktualisierten Zeiträume und Besonderheiten ausweisen, wenn sie NACH der Haftzeit erfolgten. Im Grunde beginnt für Betroffene die Abstinenznachweis-Dauer quasi nach Haft von vorn.

Ist dies noch immer so und valide, oder hat sich hier auch etwas an den gesetzlichen Ggrundlagen geändert? Ich fand dazu nichts. Fand den Ansatz der offenbar hauptsächlich bzw u.A. in Schleswig Holstein vertreten wurde, schon länger etwas sehr "konstruiert"und realitätsfremd.

Hätten Sie oder jemand anderes hierzu Informationen? Ich fand bisher nichts.

(Ausnahmsweise und der Ordnung halber: Ich frage tatsächlich nur für einen Freund ;-). Ist dennoch wichtig, ich versuche ihm schon länger bei der Wiedererlangung Unterstützung zu leisten.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Diese speziellen Fragen beantworten die Buk mW nicht (werde jedoch nochmal nachlesen ob ich dazu etwas finde), aber an dem o.g. Sachverhalt hat sich mAn nichts verändert, denn die Ausgangssituation ist ja die Gleiche geblieben, nämlich..
Man hat ihm - sinngemäß - mitgeteilt das Abstinenznachweise aus "Haftsituationen" (unterschiedlichster Art) nicht akzeptiert würden, da quasi eine ohnedies "erzwungene Abstinenz" vorläge.

P.S. Im Forum sind wir alle per "du".
 

ringelstetter

Neuer Benutzer
Servus,

Ich hänge mich mal hier an...
Es geht um die Dauermeditikation Cannabis...
Soweit ich gelesen hab gibs dafür extra Kapitel...
Frag mich nur ob die Leute mit ihren Cannabis Arzt Rezepten alla algea care da durchkommen...
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Vielen Dank für die zwischenzeitliche Auskunft und natürlich auch fürs "nachlesen" vorab.
Ich habe noch einmal in den Buk nachgesehen und hierzu definitiv nichts gefunden, von daher halte ich an meinem Beitrag (#15) fest.

Auf die Beiträge der anderen User kann ich leider noch nicht eingehen da ich momentan zeitlich sehr eingeschränkt bin, ich versuche so schnell wie möglich die fehlenden Antworten zu liefern...
 

thomaasrcl

Benutzer
Hallo zusammen,

wie sieht es hier denn bezüglich chronischem/regelmäßigem Cannabiskonsum und Abstinenznachweisen aus?

Reichen hier bei hohen Werten, wie z.B in meinem Fall dennoch 12 Monate Abstinenz aus oder wird hier dann noch zusätzlich etwas gefordert?
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Da sich mein zeitlich zur Verfügung stehender Rahmen demnächst noch nicht ändern wird, möchte ich zumindest kurz auf die gestellten Fragen eingehen:

Die Hypothese A3 verstehe ich selber noch nicht ganz, doch von einer Rede eines KT´s lese ich hier nichts meines Erachtens wird hier auch nicht strenger kontrolliert (Nachweispflicht etc.), liege ich falsch in der Annahme dass hier vllt sogar größere Trinkmengen zugestanden werden als zuvor?
An den Trinkmengen für KT hat sich gegenüber den 3. Buk nichts verändert, auch hier hieß es bereits:

Der durchschnittliche Alk.konsum pro Tag bewegt sich im Bereich des risikoarmen Alk.konsums (für Männer bis 24 gr und für Frauen bis 12 gr).



Es geht um die Dauermeditikation Cannabis...
Soweit ich gelesen hab gibs dafür extra Kapitel...
Hierzu bitte den #10 beachten = Hypothese M1 Dauermedikation von Arzneimitteln...


wie sieht es hier denn bezüglich chronischem/regelmäßigem Cannabiskonsum und Abstinenznachweisen aus?
Das kommt drauf an...
Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik wird u.a. als angemessene Problembewältigung aufgeführt:

- der Klient hat eine spezifisch suchttherapeutische Maßnahme absolviert
- der Klient hat bei einer Drogenberatungsstelle, oder einem in der Drogentherapie erfahrenen VP, die pers. Ursachen für den Missbrauch aufgearbeitet
- der Klient lebt nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme bereits seit einem Jahr drogenabstinent
- trotz fehlender therapeutischer Unterstützung liegt eine Abstinenz von deutlich über einem Jahr, mind. jedoch von 15 Monaten vor.


- Sollte es sich noch um eine Drogengefährdung handeln reichen 6 Monate AN aus.
- Sollte der Drogenkonsum aber über einen langen Zeitraum stattgefunden haben (jahrelanger, regelmäßiger Cannabiskonsum), ist erst durch einen längeren AB-Zeitraum von idR einem Jahr eine günstige (...) Verhaltensänderung gegeben.

Zusätzliche verkehrstherap. Maßnahmen werden hier nicht erwähnt.
 
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