fancybynature
Neuer Benutzer
Der Anfang dieses Threads befindet sich hier: Neues Cannabis Gesetz und Überarbeitung der THC-Grenze
Er wurde aufgeteilt, damit sich das hier angepinnte Thema, im weiteren Verlauf, auf konkrete Erfahrungen der User bezieht und wir so immer mehr Infos zur Umsetzung der Behörden bzgl. der Gesetzesänderung erhalten und an unsere User weitergeben können. *Nancy*
Der Umgang mit Cannabisproblematik soll an den Umgang mit Alkoholproblematik angeglichen werden. Dementsprechend wurde dem §13 FeV jetzt der §13a hinzugefügt, der im Wortlaut so ziemlich genauso klingt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass genauso wie bei Alkohol, eine MPU erst nach wiederholter Auffälligkeit im Straßenverkehr angeordnet werden soll, so lange sich die Auffälligkeit im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit befindet und somit keine Verkehrsauffälligkeit festgestellt oder Unfall stattgefunden hat.
Zum Vergleich mal beide gegenüber gestellt:
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht."
„§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b)wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c)die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war
d)oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht."
Und da sich der TÜV-Verband oder auch hier:
"Für besonders problematisch halte ich die geplante Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Einfügung des neuen § 13a FeV, demzufolge eine Überprüfung der Fahreignung erst bei „wiederholten Zuwiderhandlungen“ angeordnet werden kann. Anders als beim Alkohol (vgl. § 13 FeV) fehlt im Entwurf des Cannabisgesetzes ein Grenzwert für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit, bei dessen Überschreiten unmittelbar eine Überprüfung der Fahreignung angeordnet wird."
gegen diese Regelung ausgesprochen hat, ist nach meiner Logik gut zu erkennen, dass genau dies ab 01.04.24 der Fall sein wird, da dies vom Bundestag am Freitag so beschlossen wurde. Am 22.03.24 wird der Bundesrat noch dazu tagen, sollte dort auch alles durch gehen, wird das die neue Regelung sein. Da die abgeänderte Vorgehensweise druch die offiziellen Stellen (TÜV) durch ihre Kritik ja bestätigt wird.
Er wurde aufgeteilt, damit sich das hier angepinnte Thema, im weiteren Verlauf, auf konkrete Erfahrungen der User bezieht und wir so immer mehr Infos zur Umsetzung der Behörden bzgl. der Gesetzesänderung erhalten und an unsere User weitergeben können. *Nancy*
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen.
Der Umgang mit Cannabisproblematik soll an den Umgang mit Alkoholproblematik angeglichen werden. Dementsprechend wurde dem §13 FeV jetzt der §13a hinzugefügt, der im Wortlaut so ziemlich genauso klingt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass genauso wie bei Alkohol, eine MPU erst nach wiederholter Auffälligkeit im Straßenverkehr angeordnet werden soll, so lange sich die Auffälligkeit im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit befindet und somit keine Verkehrsauffälligkeit festgestellt oder Unfall stattgefunden hat.
Zum Vergleich mal beide gegenüber gestellt:
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht."
„§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b)wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c)die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war
d)oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht."
Und da sich der TÜV-Verband oder auch hier:
"Für besonders problematisch halte ich die geplante Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Einfügung des neuen § 13a FeV, demzufolge eine Überprüfung der Fahreignung erst bei „wiederholten Zuwiderhandlungen“ angeordnet werden kann. Anders als beim Alkohol (vgl. § 13 FeV) fehlt im Entwurf des Cannabisgesetzes ein Grenzwert für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit, bei dessen Überschreiten unmittelbar eine Überprüfung der Fahreignung angeordnet wird."
gegen diese Regelung ausgesprochen hat, ist nach meiner Logik gut zu erkennen, dass genau dies ab 01.04.24 der Fall sein wird, da dies vom Bundestag am Freitag so beschlossen wurde. Am 22.03.24 wird der Bundesrat noch dazu tagen, sollte dort auch alles durch gehen, wird das die neue Regelung sein. Da die abgeänderte Vorgehensweise druch die offiziellen Stellen (TÜV) durch ihre Kritik ja bestätigt wird.
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: