Ordnungswidrigkeit 24a THC wie lange seitens FSST verwertbar?

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Hallo

Kann mir jemand bitte sagen ob die Delikte noch verwertbar sind seitens der Fahrerlaubnisbehörde?

1999 Trunkenheitsfahrt Alkohol 1,4%
2001 Fahrerlaubnis Wiedererteilung
2011 aus dem Fahreignungsregister (FAER) getilgt

2013 Ordnungswidrigkeit 24a
THC 1,7ng | 8,3ng COOH

2015 Bußgeldbescheid rechtskräftig
-Kein gerichtliches Fahrverbot,
-doppelte Geldstrafe

Keine Maßnahme seitens der FSST!
Fahrerlaubnis hat seit 2001 bestand!

Wie viel Jahre ist eine Ordnungswidrigkeit 24a (THC) seitens der Führerscheinstelle verwertbar. Wenn diese aus dem Fahreignungsregister (FAER) getilgt und gelöscht ist und während der Tilgunsphase...

-kein Fahrerlaubnisentzug
-kein freiwilliger Verzicht
-kein ärztliches Gutachten
-keine MPU angeordnet wurde.

Keinerlei Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde bisher!

Tilgungsdauer:
Die Ordnungswidrigkeit 24a THC
5 Jahre Tilgungdauer/ 2 Punkte wenn kein Entzug und freiwilliger Verzicht statt fand?

Auszug aus dem Fahreignungsregister 2024: ist im Fahreignungsregister am Tag der Auskunftserteilung keine Eintragung erfasst

Würde aus dem jeweiligen Paragraphen etwas in Frage kommen §29 StVG oder FeV §13a?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.
 
Somit steht dem Kartenführerschein Pflichtumtausch in 2-3 Jahren im einen Kartenführerschein mit Ablaufdatum nichts im Wege.
(Keine Karteikarten Abschrift nötig)

Hab nämlich große Bedenken (gehabt) das mir meine Altlast vorgehalten wird, wenn jemand etwas in der Führerscheinakte (falls die überhaupt rausgezogen wird) oder in einem Computerprogramm liest und falsch bewertet.

Dann ist das Fahreignungsregister ausschlaggebend. Wenn das Delikt selbst getilgt/gelöscht ist und auch kein Entzug oder freiwilliger Verzicht das mit diesem Delikt in zusammenhang steht im Fahreignungsregister gespeichert ist kann in der Führerscheinakte stehen was will, es darf nicht verwertet werden?

Hab damals Glück gehabt und Glück halt bekanntlich nicht ewig, deshalb fordere ich mein Glück was die Fahrerlaubnis angeht in keinerlei Hinsicht mehr heraus.

Danke Nancy
 
Dann ist das Fahreignungsregister ausschlaggebend. Wenn das Delikt selbst getilgt/gelöscht ist und auch kein Entzug oder freiwilliger Verzicht das mit diesem Delikt in zusammenhang steht im Fahreignungsregister gespeichert ist kann in der Führerscheinakte stehen was will, es darf nicht verwertet werden?
So kann man es ausdrücken, ja. :)
Die FeV ist nicht immer einfach zu durchblicken, es gibt auch Fallkonstellationen da kann die Behörde trotz Tilgung im FAER noch Zweifel anmelden (z.B. weil im FZ etwas steht), aber in deinem Fall ist die Sache "durch". Pass' weiter gut auf dein Kärtchen auf. :smiley138:
 
Was heißt FZ?

Ich hab hier den Auszug vom ZFER und FAER.

es steht lediglich im ZFER:
Erteilung nach vorangegangener Negativ-Entscheidung (Versagung, Entzug, Aberkennung etc.)(06)

Allgemeines Fahrerlaubnis (10)
Mitteilungsdatum: xx.05.2001

Auf Nachfrage beim Kraftfahrt Bundesamt ist das kein Eintrag.

Also passt alles, weil du FZ schreibst, keine Ahnung was FZ ist?
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Also passt alles, weil du FZ schreibst, keine Ahnung was FZ ist?
Ach sorry, bin "betriebsblind". :smiley160:
Mit FZ war das Führungszeugnis gemeint, da stehen aber solche Dinge wie deine OWI nicht drin.
Du musst dir keine Sorgen machen.
 
Du musst dir keine Sorgen machen
Was wäre wenn ein äG oder eine MPU während der Tilgung angeordnet wurde, diese Anordnung aber versäumt wurde mir innerhalb dieser 5 Jahre mitzuteilen, aus behördlicher Schlamperei?

Hätte diese Anordnung dann keine rechtliche Grundlage mehr wenn das Delikt nach 5 Jahren aus dem Fahreignungsregister getilgt und gelöscht wurde?
 
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Dann ginge diese "Schlamperei" zu Lasten der FSSt.
Fakt ist, getilgte Eintragungen im FAER dürfen nicht mehr verwertet werden, das ist ganz klar in §29 StVG geregelt.

Leider versteh ich kaum etwas aus dem §29 StVG, gibt es eine Textpassage Abs. Satz der in meinen Fall zum tragen kommt?

Bei mir gab es keinen Entzug, keinen freiwilligen Verzicht, keine Neuerteilung und auch keine Wiedererteilung da ja die Fahrerlaubnis gar nicht entzogen wurde wegen diesem THC Delikt, eben gar keine Massnahme der FSSt.

Danke für deine Hilfe und Info.
 
gibt es eine Textpassage Abs. Satz der in meinen Fall zum tragen kommt?

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

fünf Jahre

b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
 
Kurze Frage:

Ist der Mitteilungsgrund im ZFER
(siehe Bild grün eingerahmt) eine erschwerende Eintragung die einem negativ ausgelegt werden darf, oder einfach nur ein Hinweis wie die Fahrerlaubnis erteilt wurde und hat keinerlei Auswirkungen?

Erteilung nach vorangegangener Negativ- Entscheidung (Versagung Entzug, Aberkennung etc.)(06)

Im FAER steht: ist im Fahreignungsregister am Tag der Auskunftserteilung keine Eintragung erfasst

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Ich bedanke mich vorab, liebe Grüße.
 
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