Um das heikle Thema EU-Führerschein zu beenden, verweise ich auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.
Die Erlangung selbst ist nicht rechtswidrig, nützt aber nichts, wenn ein Mitgliedstaat (D) die Anerkennung ablehnt.
Zitat:
Bekämpfung des Führerschein-Tourismus
Die Dritte EG-Führerschein-Richtlinie enthält Regelungen, die den Erwerb von Führerscheinen im Ausland durch Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen unter Umgehung von EG-Recht verhindern und den nationalen Behörden bessere Handlungsmöglichkeiten geben, derartige Führerscheine nicht anzürkennen. Die wichtigste Neuregelung lautet:
"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."
Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden wieder eine effiziente Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steür fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins (erneut) einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.
Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt.
Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzürkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie ebenso verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist. Deutschland erkennt durch diese Neuregelung zukünftig daher auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis an und wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sowohl nach dem Recht des Entziehungsstaates als auch nach deutschem Recht keine Bedenken gegen die Neürteilung einer Fahrerlaubnis bestehen.
Qülle: www.bmvbs.de
Die Erlangung selbst ist nicht rechtswidrig, nützt aber nichts, wenn ein Mitgliedstaat (D) die Anerkennung ablehnt.
Zitat:
Bekämpfung des Führerschein-Tourismus
Die Dritte EG-Führerschein-Richtlinie enthält Regelungen, die den Erwerb von Führerscheinen im Ausland durch Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen unter Umgehung von EG-Recht verhindern und den nationalen Behörden bessere Handlungsmöglichkeiten geben, derartige Führerscheine nicht anzürkennen. Die wichtigste Neuregelung lautet:
"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."
Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden wieder eine effiziente Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steür fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins (erneut) einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.
Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt.
Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzürkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie ebenso verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist. Deutschland erkennt durch diese Neuregelung zukünftig daher auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis an und wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sowohl nach dem Recht des Entziehungsstaates als auch nach deutschem Recht keine Bedenken gegen die Neürteilung einer Fahrerlaubnis bestehen.
Qülle: www.bmvbs.de