Urteil / Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung / ADAC: Gericht muss unter Umständen Arbeitgeber vorladen
München (ots) - Die Gerichte legen unterschiedlich strenge Maßstäbe an, wenn es um die Umwandlung eines Regelfahrverbots in eine höhere Geldbuße geht. Das zeigt eine Vielzahl von Entscheidungen in diesem Bereich. Der ADAC berichtet über ein aktülles Urteil des OLG Bamberg (3 Ss OWi 2/2011 vom 26.1.2011), wonach jedoch schon ein Schreiben des Arbeitgebers mit einer Kündigungsandrohung ausreichen kann, um dem Betroffenen ein drohendes Fahrverbot zu ersparen.
In dem vorliegenden Fall hatte der Außendienstmitarbeiter einer Landmaschinenfirma bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu einem Monat Fahrverbot, wie im Bußgeldkatalog für den Regelfall vorgesehen.
Um das Fahrverbot abzuwenden, hatte der Anwalt des Betroffenen ein Arbeitgeberschreiben vorgelegt, in dem dieser seinem Mitarbeiter die Kündigung androhte, wenn er auch nur einen Monat nicht fahren dürfe. Das Amtsgericht hielt dieses Schreiben allein für nicht ausreichend.
Dies sah das Oberlandesgericht Bamberg auf die Rechtsbeschwerde des Außendienstmitarbeiters anders: Es betonte, dass Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen können, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen. Wenn das Amtsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung gehabt hätte, hätte es unter Umständen den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen müssen. Daher wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Originaltext: ADAC Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7849 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7849.rss2
Allerdings sollte jetzt nicht blindlings eine Gegenanklage erhoben werden, denn dies ist lediglich eine Entscheidung des OLG. Andere Gerichte müssen sich nicht ohne weiteres an dieses Urteil halten. Erst wenn der BGH dem Urteil des OLG Folge leistet, darf sich hier sicher fühlen das seine Klage auch den gewünschten Erfolg hat.
Bei einem Verkehrs-Rechtsschutz ist eine Klage allerdings anzuraten, vorausgesetzt, der AG "spielt" mit.
München (ots) - Die Gerichte legen unterschiedlich strenge Maßstäbe an, wenn es um die Umwandlung eines Regelfahrverbots in eine höhere Geldbuße geht. Das zeigt eine Vielzahl von Entscheidungen in diesem Bereich. Der ADAC berichtet über ein aktülles Urteil des OLG Bamberg (3 Ss OWi 2/2011 vom 26.1.2011), wonach jedoch schon ein Schreiben des Arbeitgebers mit einer Kündigungsandrohung ausreichen kann, um dem Betroffenen ein drohendes Fahrverbot zu ersparen.
In dem vorliegenden Fall hatte der Außendienstmitarbeiter einer Landmaschinenfirma bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu einem Monat Fahrverbot, wie im Bußgeldkatalog für den Regelfall vorgesehen.
Um das Fahrverbot abzuwenden, hatte der Anwalt des Betroffenen ein Arbeitgeberschreiben vorgelegt, in dem dieser seinem Mitarbeiter die Kündigung androhte, wenn er auch nur einen Monat nicht fahren dürfe. Das Amtsgericht hielt dieses Schreiben allein für nicht ausreichend.
Dies sah das Oberlandesgericht Bamberg auf die Rechtsbeschwerde des Außendienstmitarbeiters anders: Es betonte, dass Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen können, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen. Wenn das Amtsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung gehabt hätte, hätte es unter Umständen den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen müssen. Daher wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Allerdings sollte jetzt nicht blindlings eine Gegenanklage erhoben werden, denn dies ist lediglich eine Entscheidung des OLG. Andere Gerichte müssen sich nicht ohne weiteres an dieses Urteil halten. Erst wenn der BGH dem Urteil des OLG Folge leistet, darf sich hier sicher fühlen das seine Klage auch den gewünschten Erfolg hat.
Bei einem Verkehrs-Rechtsschutz ist eine Klage allerdings anzuraten, vorausgesetzt, der AG "spielt" mit.