Vorgeschriebene Abstinenzzeiträume der BASt

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Nancy

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Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Betäubungsmittel vor,



  • wenn es Hinweise auf Drogenkonsum gibt,
  • bei einer Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Betäubungsmitteln.

Man geht davon aus, dass bei solchen Auffälligkeiten die Gefahr besteht, dass Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr getrennt werden können. Die Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum es zum Drogenkonsum gekommen war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.



  • Ab wann wurden welche Drogen konsumiert?
  • Wie oft wurden welche Drogen im Laufe der Zeit konsumiert?
  • Wurden verschiedene Drogen (gegebenenfalls auch Alkohol) gleichzeitig konsumiert?
  • Wie oft wurde zu der Zeit Alkohol getrunken und wie viel?

Darüber hinaus muss geklärt sein,



  • warum es zum Drogenkonsum gekommen ist,
  • warum der Drogenkonsum fortgesetzt wurde, gegebenenfalls trotz einer ersten Auffälligkeit,
  • warum es zu einer Steigerung oder Veränderung des Drogenkonsums gekommen war.

Bei der Begutachtung müssen auch geprüft werden, wie weit sich eine Drogenbeziehung entwickelt hatte. Damit ist gemeint,



  • ob eine Drogenabhängigkeit entstanden war,
  • ob eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorgelegen hatte oder
  • ob eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vorgelegen hatte,
  • ob ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen hatte.

Drogenabhängigkeit

Von einer Drogenabhängigkeit müssen Gutachter ausgehen, wenn Sie bereits eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme durchgeführt haben.
Es kann auch sein, dass bei der Begutachtung eine entsprechende Feststellung getroffen werden muss, weil innerhalb der letzten zwölf Monate entsprechende Befunde vorgelegen haben.

Bei einer Drogenabhängigkeit müssen Gutachter feststellen können, dass eine angemessene Problembewältigung zu einer stabilen Abstinenz geführt hat. Es wird auch Alkoholabstinenz gefordert. Hierzu ist es wichtig, dass Sie Ihre Drogenabhängigkeit und die ihr zu Grunde liegende Problematik – in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung – überwunden haben. Sie sollten zur Aufrechterhaltung Ihrer drogenabstinenten Lebensweise motiviert sein. Ihre Abstinenz kann als stabil eingeschätzt werden, wenn sie durch Ihre Kompetenzen und Ihr soziales Umfeld gestützt werden und länger als ein Jahr besteht. Sie sollten Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen Ihres Abstinenzentschlusses machen können und über Veränderungen zu Beginn und im Verlauf der Abstinenz berichten können.


Zur Dauer von Abstinenzbelegen bei Drogenabhängigkeit:



  • Nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung ein Jahr (Nachsorgekontakte zählen nicht zur Entwöhnungszeit).
  • Bei längerer Abstinenz vor einer Therapie – anschließend noch mindestens sechs Monate Abstinenz – die Gesamtdauer der Abstinenz (inklusive etwaiger Klinikaufenthalten) ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr – nie unter einem Jahr.
  • Bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz – inklusive ambulanter Therapie – nennenswert länger als ein Jahr sein, davon mindestens zwölf Monate seit Beginn der Therapie.
  • Wurde keine Therapie durchgeführt, muss die Abstinenz nennenswert länger als ein Jahr sein.


Fortgeschrittene Drogenproblematik

Von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik müssen Gutachter ausgehen, wenn ein missbräuchlicher Konsum von Suchtstoffen (Substanzmissbrauch nach DSM-IV-TR), ein polyvalentes Konsummuster (verschiedene Drogen, auch gleichzeitig) oder der Konsum hoch suchtpotenter Drogen vorgelegen hatte. Die Kriterien für eine Drogenabhängigkeit dürfen nicht erfüllt sein.

Für ein positives Gutachten sollten Sie über ein ausreichendes Maß an Selbstvertrauen, Selbstsicherheit und Durchsetzungsvermögen verfügen, um auch in belastenden oder verführenden Situationen auf Drogen verzichten zu können. Auch sollten Sie sich von der Drogenszene, zum Beispiel durch einen neuen Freundeskreis oder Umzug, distanziert haben und bereits positive Erfahrungen mit dem Drogenverzicht gemacht haben, sodass ein zukünftiger Verzicht wahrscheinlich ist. Ihre Drogenabstinenz sollte länger als ein Jahr bestehen.


Zur Dauer von Abstinenzbelegen bei fortgeschrittener Drogenproblematik:



  • Ein Jahr nach Abschluss einer suchttherapeutischen Maßnahme.
  • Bei einer ambulanten Maßnahme im Anschluss noch mindestens ein halbes Jahr, insgesamt mindestens ein Jahr Abstinenz – der letzte Konsum liegt länger als ein Jahr zurück.
  • Bei Teilnahme an einer ambulanten Langzeitmaßnahme (inklusive der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr – zwölf Monate seit Beginn der Therapie.


Drogengefährdung

Von einer Drogengefährdung müssen Gutachter ausgehen, wenn häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis konsumiert wurde und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis. Von einem ausschließlich gelegentlichen Cannabiskonsum können Gutachter ausgehen, wenn tatsächlich keine Hinweise für eine andere Problematik sprechen.

Sie sollten sich aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus dafür entschieden haben, zukünftig auf jeden Drogenkonsum – auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeuges – zu verzichten und motiviert sein, den Drogenverzicht dauerhaft beizubehalten. Sie sollten Angaben zum Zeitpunkt und den Gründen für Ihren Entschluss, zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren, machen können. Idealerweise können Sie von positiven Erfahrungen, die Sie seit Beginn des Drogenverzichts gesammelt haben, berichten.


Der vorliegende drogenfreie Zeitraum muss vor dem Hintergrund Ihres früheren Konsums und Ihrer Motivation als bereits ausreichend lang bewertet werden können. Daher müssen die Abstinenzbelege immer unter forensischen Bedingungen gewonnen werden. Zur Dauer der zu fordernden Abstinenz bei Drogengefährdung:



  • In sehr seltenen Fällen reichen drei Monate Abstinenzbelege, in den meisten Fällen finden wir aber Bedingungen vor, bei denen wir Abstinenzbelege von mindestens sechs Monaten fordern müssen, insbesondere wenn "über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum" vorgelegen hatte.

Zur Dauer der zu fordernden Abstinenz bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum:


  • Wenn inzwischen Abstinenz besteht, reicht in der Regel ein Abstinenzbeleg über drei Monate.



Die BASt hat zwischenzeitlich ihre Seite bearbeitet, dort ist nun zu lesen:

  • Die Dauer des Drogenverzichts sollte zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits sechs Monate betragen.
  • Soweit der Drogenkonsum aber über einen langen Zeitraum stattgefunden hat (zum Beispiel über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum), ist erst durch einen längeren Abstinenzzeitraum eine günstige Voraussetzung für die Stabilität der Verhaltensänderung gegeben.

Der Drogenverzicht wird durch die Ergebnisse geeigneter Urin- oder Haaranalysen bestätigt, die unter forensischen Bedingungen gewonnen wurden.

Quelle: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Ve...-btm/betaeubungsmittel-drogengefaehrdung.html
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Laborbefunde und Abstinenzbelege

Bei Fragestellungen zum Thema Drogenkonsum ist in der Regel Drogenabstinenz zu fordern. Es kann sein, dass zusätzlich Alkoholabstinenz gefordert wird.

Für Drogenabstinenz bestehen Nachweismöglichkeiten im Blut, Urin und Haar. Nachgewiesen werden können Drogen, Drogenersatzstoffe wie Codein und Diazepam und deren Abbauprodukte.



  • Bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr wird der Nachweis über Blut (zum Nachweis einer akuten Drogenbeeinflussung) und teilweise über Urin gewählt.
  • Urin-Drogenscreening am Tag der Begutachtung
    Bei einer Begutachtung wegen Drogen wird am Untersuchungstag immer ein Drogenscreening im Urin als ergänzende Bestätigung einer bereits im Vorfeld hinreichend plausibel belegten Drogenabstinenz durchgeführt. Das gehört zum Untersuchungsumfang.
  • Drogenfreiheitsbelege über geforderte Zeiträume
    Beachten Sie bitte, dass das Ende des Zeitraumes der belegten Drogenfreiheit und der MPU-Termin möglichst zeitnah organisiert werden sollten.

Schließen Sie rechtzeitig vor einer MPU einen Vertrag über Drogenscreenings aus Urin ab, bei dem zuverlässig forensische Bedingungen eingehalten werden. Damit können Sie bei der MPU Drogenfreiheit belegen.
Wenn es möglich ist, einen Drogenfreiheitsbeleg durch eine Haaranalyse zu führen, dann kann das bei der MPU hilfsweise eingesetzt werden.

Warum werden Laboranalysen zum Beleg der Drogenfreiheit im Urin durchgeführt?

Solche Analysen werden gewählt, um zu prüfen, ob Drogenkonsum vorgelegen hat und welche Drogen konsumiert wurden. Ein Nachweis von Drogen und deren Abbauprodukten im Urin ist länger möglich, weil sich im Urin solche Stoffe konzentrieren. Das liegt daran, weil die Nieren permanent Blut filtern und alles herauslösen, was dem Körper schaden kann. Dabei wird das Blut immer wieder gefiltert und alle Drogenabbauprodukte werden letztlich in einer kleinen Flüssigkeitsmenge – also konzentriert – als Urin ausgeschieden.

Laboranalysen zum Beleg der Drogenfreiheit im Haar können eingesetzt werden, um in die Vergangenheit zu schauen. Haaranalysen können bei bestimmten Substanzen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden und es kann sein, dass Haarbehandlungen (zum Beispiel Bleichen und Färben) dazu führen, dass eine Verwertbarkeit gar nicht mehr möglich ist.


Klären Sie rechtzeitig vor einer MPU, ob man mit einer Haaranalyse bei Ihnen für die Vergangenheit Drogenfreiheit nachweisen kann. Man muss im Einzelfall überlegen, ob sich die Investitionen lohnen.


Bitte beachten Sie, dass Abstinenzbelege kein "Beweis" für Ihre Fahreignung sind, sondern nur ein Baustein für eine positive MPU.


Quelle: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Ve...MPU/mpu-btm/betaeubungsmittel.html?nn=1817128


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