Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn er wissentlich und willentlich vorgeht. Er weiss, was er tut, ist sich der Strafbarkeit seiner Handlung bewusst und will diese verwirklichen, indem er planmässig vorgeht. Vorsätzlich handelt auch, wer eine Straftat zwar nicht direkt verwirklichen will, aber dennoch um die möglichen Folgen seines Verhaltens weiss und diese billigend in Kauf nimmt.
Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begeht. Der Täter will das Delikt nicht verüben, bedenkt die Folgen seiner Tat aber nicht, weil er nicht die Sorgfalt anwendet, zu der er nach den konkreten Umständen verpflichtet wäre.
Mein Anwalt hat mir einmal gesagt ... Macht jemand von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch, ist es kaum möglich jemanden wegen Vorsatz zu verurteilen.