Ich möchte in diesem Thread mal nach und nach die Dinge zusammenfassen, die ab dem 1.5.2014 relevant werden (können).
Bei der "DGVM" = Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. gibt es eine Infoseite zur 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“:
http://www.dgvm-verkehrsmedizin.de/häufige-fragen-zur-3-auflage-der-beurteilungskriterien/
Hieraus ist zu entnehmen, dass Haaranalysen künftig nicht mehr von Anbietern vorgenommen werden dürfen, denen die Zusatzqualifikation fehlt. Das gilt z.B. für Hausärzte ohne den Zusatz "Rechtsmediziner" (oder ersatzweise der Nachweis über die Teilnahme an einem Qualifikationskurs).
Hier kann auch noch mal nachgelesen werden:
http://bodenseenews.com/25/03/2014/...uer-die-haarentnahme-ab-mai-wirksam/freizeit/
Zu nachfolgendem konnte ich bisher noch nichts "offizielles" finden (reiche dies aber wenn möglich noch nach), sondern basiert auf der Aussage mehrerer VP :
KT-Angaben werden wohl künftig auch mit EtG-Screenings bzw. Haaranalysen zu belegen sein.
Nachweise für die Drogenabstinenz sind künftig nur noch mit max. 6-monatigen AN nachzuweisen. Bei einer einjährigen AB werden somit 2 Haaranalysen fällig.
Auszug:
http://www.presseanzeiger.de/pa/Neue-MPU-Richtlinien-fuer-die-Haarentnahme-ab-Mai-wirksam-725120
oder: http://www.tuev-nord.de/de/verkehr/abstinenznachweis-1897.htm
Zur Punktereform hier noch eine interessante Seite:
http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/tips/punkte_in_flensburg_-_reform_ab_1_mai_2014.html
Das Bundesministerium für Verkehr beantwortet zudem viele Fragen:
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Fahreignungsregister/fahreignungsregister-faq_23.html?nn=79532
Desweiteren ändert sich ab Mai die fachliche Grundlage beim Vorgehen zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen.
Der Gutachter hat zu überprüfen, ob von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden muss.
Weitere Infos dazu werden folgen.
Sollte hier i-jemandem ein Fehler o.ä. auffallen, so bitte ich um eine entsprechende PN, da die Forumseinstellung nicht zulässt, dass in diesem Bereich Userbeiträge geschrieben werden können - danke.
Bei der "DGVM" = Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. gibt es eine Infoseite zur 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“:
http://www.dgvm-verkehrsmedizin.de/häufige-fragen-zur-3-auflage-der-beurteilungskriterien/
Hieraus ist zu entnehmen, dass Haaranalysen künftig nicht mehr von Anbietern vorgenommen werden dürfen, denen die Zusatzqualifikation fehlt. Das gilt z.B. für Hausärzte ohne den Zusatz "Rechtsmediziner" (oder ersatzweise der Nachweis über die Teilnahme an einem Qualifikationskurs).
Hier kann auch noch mal nachgelesen werden:
http://bodenseenews.com/25/03/2014/...uer-die-haarentnahme-ab-mai-wirksam/freizeit/
Zu nachfolgendem konnte ich bisher noch nichts "offizielles" finden (reiche dies aber wenn möglich noch nach), sondern basiert auf der Aussage mehrerer VP :
KT-Angaben werden wohl künftig auch mit EtG-Screenings bzw. Haaranalysen zu belegen sein.
Nachweise für die Drogenabstinenz sind künftig nur noch mit max. 6-monatigen AN nachzuweisen. Bei einer einjährigen AB werden somit 2 Haaranalysen fällig.
Auszug:
Welche Neuerungen gelten ab dem 01.Mai 2014 bei Abstinenznachweis für Drogen?
Viele Neuerungen betreffen die sogenannten CTU-Kriterien (Chemisch Toxikologische Untersuchung). Insbesondere hinsichtlich der Verwertbarkeit von Haaranalysen. Die maximal zu untersuchende Haarlänge für Drogen wurde von proximalen 12 cm auf 6 cm reduziert. Das heißt, wenn man 1 Jahr Drogenabstinenz nachweisen muss, sind ab 01.Mai, 2 Haaranalysen mit je 6cm Haarlänge notwendigen werden.
Zudem werden zukünftig gebleichte Haare generell nicht mehr im Rahmen der MPU akzeptiert. Kolorierte Haare (Färbung/Tönung) werden bei Drogenanalysen nur noch akzeptiert, wenn eine zusätzliche Urinabgabe für die letzten 6 Monate. Daher ist es ab 01.Mai empfehlenswert unbehandeltem Haar zur Drogenanalyse abzugeben.
Körperhaare können im Rahmen der MPU verwendet werden, jedoch nicht abschnittsweise.
Bei dem Abstinenznachweis für Alkohol treten die folgenden Änderungen in Kraft!
Bei Haaranalysen für Ethylglucuronid (EtG) bleibt die maximale Haarlänge bei 3 cm bestehen.
Zukünftig werden gebleichte Haare generell nicht mehr im Rahmen der MPU/EtG akzeptiert.
Körperhaare können im Rahmen der MPU auf Alkohol verwendet werden, jedoch nicht abschnittsweise. Zudem ist für den Nachweis von Ethylglucuronid die Verwendung von Achselhaaren unzulässig.
http://www.presseanzeiger.de/pa/Neue-MPU-Richtlinien-fuer-die-Haarentnahme-ab-Mai-wirksam-725120
oder: http://www.tuev-nord.de/de/verkehr/abstinenznachweis-1897.htm
Zur Punktereform hier noch eine interessante Seite:
http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/tips/punkte_in_flensburg_-_reform_ab_1_mai_2014.html
Das Bundesministerium für Verkehr beantwortet zudem viele Fragen:
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Fahreignungsregister/fahreignungsregister-faq_23.html?nn=79532
Desweiteren ändert sich ab Mai die fachliche Grundlage beim Vorgehen zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen.
Der Gutachter hat zu überprüfen, ob von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden muss.
Weitere Infos dazu werden folgen.
Sollte hier i-jemandem ein Fehler o.ä. auffallen, so bitte ich um eine entsprechende PN, da die Forumseinstellung nicht zulässt, dass in diesem Bereich Userbeiträge geschrieben werden können - danke.
Zuletzt bearbeitet: