WAS ÄNDERT SICH AB DEM 1.5.2014 AN DER MPU?

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Nancy

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Ich möchte in diesem Thread mal nach und nach die Dinge zusammenfassen, die ab dem 1.5.2014 relevant werden (können).


Bei der "DGVM" = Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. gibt es eine Infoseite zur 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“:

http://www.dgvm-verkehrsmedizin.de/häufige-fragen-zur-3-auflage-der-beurteilungskriterien/

Hieraus ist zu entnehmen, dass Haaranalysen künftig nicht mehr von Anbietern vorgenommen werden dürfen, denen die Zusatzqualifikation fehlt. Das gilt z.B. für Hausärzte ohne den Zusatz "Rechtsmediziner" (oder ersatzweise der Nachweis über die Teilnahme an einem Qualifikationskurs).

Hier kann auch noch mal nachgelesen werden:

http://bodenseenews.com/25/03/2014/...uer-die-haarentnahme-ab-mai-wirksam/freizeit/


Zu nachfolgendem konnte ich bisher noch nichts "offizielles" finden (reiche dies aber wenn möglich noch nach), sondern basiert auf der Aussage mehrerer VP :

KT-Angaben werden wohl künftig auch mit EtG-Screenings bzw. Haaranalysen zu belegen sein.



Nachweise für die Drogenabstinenz sind künftig nur noch mit max. 6-monatigen AN nachzuweisen. Bei einer einjährigen AB werden somit 2 Haaranalysen fällig.

Auszug:

Welche Neuerungen gelten ab dem 01.Mai 2014 bei Abstinenznachweis für Drogen?

Viele Neuerungen betreffen die sogenannten CTU-Kriterien (Chemisch Toxikologische Untersuchung). Insbesondere hinsichtlich der Verwertbarkeit von Haaranalysen. Die maximal zu untersuchende Haarlänge für Drogen wurde von proximalen 12 cm auf 6 cm reduziert. Das heißt, wenn man 1 Jahr Drogenabstinenz nachweisen muss, sind ab 01.Mai, 2 Haaranalysen mit je 6cm Haarlänge notwendigen werden.

Zudem werden zukünftig gebleichte Haare generell nicht mehr im Rahmen der MPU akzeptiert. Kolorierte Haare (Färbung/Tönung) werden bei Drogenanalysen nur noch akzeptiert, wenn eine zusätzliche Urinabgabe für die letzten 6 Monate. Daher ist es ab 01.Mai empfehlenswert unbehandeltem Haar zur Drogenanalyse abzugeben.

Körperhaare können im Rahmen der MPU verwendet werden, jedoch nicht abschnittsweise.

Bei dem Abstinenznachweis für Alkohol treten die folgenden Änderungen in Kraft!
Bei Haaranalysen für Ethylglucuronid (EtG) bleibt die maximale Haarlänge bei 3 cm bestehen.

Zukünftig werden gebleichte Haare generell nicht mehr im Rahmen der MPU/EtG akzeptiert.

Körperhaare können im Rahmen der MPU auf Alkohol verwendet werden, jedoch nicht abschnittsweise. Zudem ist für den Nachweis von Ethylglucuronid die Verwendung von Achselhaaren unzulässig.

http://www.presseanzeiger.de/pa/Neue-MPU-Richtlinien-fuer-die-Haarentnahme-ab-Mai-wirksam-725120

oder: http://www.tuev-nord.de/de/verkehr/abstinenznachweis-1897.htm

Zur Punktereform hier noch eine interessante Seite:

http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/tips/punkte_in_flensburg_-_reform_ab_1_mai_2014.html

Das Bundesministerium für Verkehr beantwortet zudem viele Fragen:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Fahreignungsregister/fahreignungsregister-faq_23.html?nn=79532


Desweiteren ändert sich ab Mai die fachliche Grundlage beim Vorgehen zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen.
Der Gutachter hat zu überprüfen, ob von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden muss.

Weitere Infos dazu werden folgen.



Sollte hier i-jemandem ein Fehler o.ä. auffallen, so bitte ich um eine entsprechende PN, da die Forumseinstellung nicht zulässt, dass in diesem Bereich Userbeiträge geschrieben werden können - danke.:smiley138:
 
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Nancy

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Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung -für die ab Mai 2014 verbindliche Fassung- stehen nun bei der BASt zum Downloaden bereit.
Darin sind keine wesentlichen Änderungen für den Alk.- und Drogenbereich zu erkennen:

Durch die Verankerung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Anlage 4a) und durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt vom Februar 2014 erhalten die Leitlinien normativen Charakter. Der Bundesrat hat am 11.4.2014 der entsprechenden Änderung der FeV zugestimmt, damit treten die neuen Begutachtungsleitlinien zum 1.5.2014 in Kraft.

Die Leitlinien (Stand Mai 2014) sind somit ab dem 1.5.2014 verbindlich anzuwenden, die alte Version des jeweiligen Kapitels verliert mit gleichem Datum ihre Gültigkeit. Die Begutachtungsleitlinien stellen den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik dar. Werden sie angewandt, bedarf es keiner expliziten Begründung. Wird von den Leitlinien abgewichen, zum Beispiel weil Untersuchungen zu Zeiten der vorherigen Begutachtungsleitlinien begonnen haben und nach diesen fortgesetzt werden sollen oder ein Einzelfall fachlich anders zu würdigen ist, ist dies möglich, bedarf aber in der Regel einer detaillierten Begründung.

Komplett einsehbar, hier:

http://www.bast.de/DE/FB-U/Fachthemen/BLL/BLL-Hintergrund.html
 

Nancy

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Zum Thema Haaranalyse bei KT verdichten sich allmählich die Erfahrungswerte.
Hier die Aussage eines Users, der diese Woche seine MPU (BAK 1,91‰) in München hatte:


So jetzt aber noch eine letzte wichtige Anmerkung für alle Personen, die mit KT in die MPU gehen möchten. Die Leberwerte sind sofern keine Erhöhung vorliegt relativ nebensächlich, denn seit 1.5.2014 gibt es die Möglichkeit bei der MPU im Falle höhere Alkoholwerte ( wie in meinem Fall) eine Haaranalyse für einen Zeitraum von 3 Monate rückwirkend durchzuführen. Wer also nicht kontrolliertes Trinken durchführt ( max 10-12 Anlässe pro Jahr mit 1-2 TE max.), sondern doch das ein oder andere Mal sich die Birne "wegzwitschert", der hat keine Chance, spätestens wenn die Laborwerte auf dem Schreibtisch der Ärztin landen.... Ich habe in den letzten 3 Monaten nur 1 Trinkanlass gehabt mit einem Bier 2TE und kann somit zuversichtlich auf mein schriftliches Ergebnis warten.


und hier eine weitere Aussage:

In der Tat in den Beurteilungskriterien (3. Auflage) steht tatsächlich als Neuerung zu den Alten unter dem Kriterium A 3.3 K = Kriterium für eine angemessene Problembewältigung bei Alkoholgefährdeten Ziffer 15 das ggf eine Haaranalyse mit 3cm für 3 Monate Nachweis durchgeführt werden kann. Der Cut off um einen regelmäßigen, gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum auszuschließen liegt bei 30 pg/mg.
 
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