Wiederholungstäter - Ja oder Nein?

José

Benutzer
Hallo Leute!
Hatte bereits vergangenes Jahr eine Rechtsfrage hier im Forum gestellt. Danke an dieser Stelle noch einmal an alle, die sich hier engagieren und mit Rat und Hilfe zur Seite stehen.

So langsam geht es bei meiner MPU in die heiße Phase und es tun sich mir gerade einige Fragen auf. Bin mir nicht ganz sicher gewesen in welchem Unterforum ich meine Fragen stellen soll. Falls ich das falsche gewählt habe tut es mir Leid und bitte darum den Beitrag zu verschieben.


Nachdem ich Ende 2004 (1Monat Fahrverbot) und Ende 2006 unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr auffällig geworden bin musste ich Anfang 2007 meinen Führerschein abgeben. Mittlerweile habe ich den Antrag auf Neuerteilung gestellt und hatte eigentlich damit gerechnet als Wiederholungstäter zur NPU geschickt zu werden. Alle Unterlagen von 2004 sind immer noch in der Akte, was ja soweit auch rechtmäßig ist.
Jetzt habe ich von der Führerscheinstelle den Bescheid bekommen in dem ausführlich der Vorfall von 2006 geschildert wird jedoch wird im gesamten Schreiben und auch der Fragestellung mit keinem Wort erwähnt, dass es 2004 bereits eine Auffälligkeit meinerseits gab.

Was bedeutet das für mich? Gelte ich nun als Wiederholungstäter oder nicht? Dürfen die Mitabeiter der Fahrerlaubnisbehörde die Dokumente von 2004 mit zur Untersuchungsstelle schicken, wenn nur der Vorfall von 2006 untersucht wird und nicht ausdrücklich meine Fahreignung als Wiederholungstäter geprüft wird?

Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Hinweise, Information Hilfe.

Beste Grüße
José
 

José

Benutzer
Hallo nochmal!
Wollte meiner Frage von eben noch kurz etwas hinzufügen. Selbstverständlich habe ich mich bereits versucht etwas über die gesetzliche Grundlage herauszufinden und bin dabei über §52 StVG gestolpert. http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__52.html

§ 52 StVG besagt:
„(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die
3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.


Habe den Teil des Paragraphen durch fette Schrift hervorgehoben, der mir hier an dieser Stelle relevant zu sein scheint. Zwar könnte man so argumentieren, dass es "erforderlich" ist zu wissen ob jemand schon einmal auffällig geworden ist oder nicht, allerdings formuliert die Fahrerlaubnisbehörde ja nicht umsonst eine eindeutige Fragestellung.
Ich weiß, dass dies hier kein Rechtsforum ist und wollte nur mal nachgefragt haben ob irgendjemand mir einen Hinweis geben kann, der mich in meiner Frage weiterbringt.


PS: §49 ist hier nachzulesen, ändert aber imho nichts. http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__49.html
Ich hoffe das poten der Links ist erlaubt.

Vielen Dank, Grüße
José
 

José

Benutzer
Noch einmal ein kleiner Nachtrag: §43 StVG besagt:

"(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle."

Die Erfüllung des Zwecks ist nach meinem Verständnis die Beantwortung der von der Fahrerlaubnisbehörde formulierte Fragestellung. Wenn dort also nichts von der Prüfung der Fahreignung steht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Wiederholungstäter handelt...
Andererseit wird hier nur die Frage behandelt, was die verarbeitende Stelle und nicht die übermittelnde Stelle darf.

Naja, vielleicht geht das zu weit ins Detail um es in diesem Forum zu behandeln. Interessant wäre die Beantwortung dieser Frage jedoch allemal (nicht nur für mich^^).


Grüße
José
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Hallo José,


willkommen zurück :smiley138:


Wir haben mittlerweile einen Juristen hier im Forum der dir deine Frage sicher beantworten kann (bitte hab da kurz Geduld).

Vorab mal einen Auszug aus einem Beitrag von ihm:


- Die Tilgung von Einträgen in der Führerscheinakte richtet sich nach der Tilgung im Fahreignungsregister. Ist ein Delikt im FAER getilgt, muss es von der Führerscheinstelle aus der Akte entfernt werden.

- Einträge in der Führerscheinakte, die nicht im Fahreignungsregister eingetragen werden, sind so zu behandeln, als wären sie eingetragen worden. Wenn zB bei einer TF auf dem Fahrrad das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wurde, gibt es keinen Eintrag im FAER, aber einen Aktenvermerk bei der Führerscheinstelle. Dieser Vermerk muss nach fünf Jahren getilgt werden, weil es sich um eine Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Als "Auffangnorm" greift die zehnjährige Tilgungsfrist des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG.

Quelle: http://www.mpu-vorbereitung-online....-seit-1-Mai-2014&p=26754&viewfull=1#post26754

Hattest du dir denn mal eine Selbstauskunft aus dem FAER vom Kraftfahrtbundesamt geholt?


Zusatzfrage von mir: Du schreibst nur bei ersten Fahrt von 2004 von einer OWI (1 Monat Fahrverbot); wurden denn nicht beide Fahrten als OWI's bewertet? :smiley2204:

Was genau ist denn damals überhaupt passiert? Da es nun in die "heiße Phase" deiner MPU-Vorbereitung geht, möchte ich nicht versäumen dich zu fragen wie du dich derzeit darauf vorbereitest...??

Und ja - die Stelle an der du deine Fragen gepostest hast, ist so in Ordnung.:smiley22:
 
Die genannten §§ stehen einer Übermittlung auch der ersten Eintragung nicht entgegen. Allein § 29 StVG kann Dich schützen, wenn die Sache aus 2004 getilgt ist. Ob sie getilgt ist, ergibt sich in der Tat aus einer Selbstauskunft aus dem FAER. Außerdem solltest Du noch einmal in Deine Akte gucken, denn erst nach der Aufforderung zur MPU ist diese auf aktuellem Stand.

Wann genau war 2004 der Bußgeldbescheid? Wann die nächste Auffälligkeit 2006 und wann der Bußgeldbescheid 2006? Gab es 2004 schon eine MPU? Die erste Auffälligkeit hatte eine Tilgungsfrist von zwei Jahren, daher kann es schon sein, dass die bereits getilgt war, als die zweite dazu kam.
 

José

Benutzer
Hallo,
Vielen Dank für eure Antworten!

Aaaalso:
1. Vergehen:
- Tag der Tat 29.11.2004 und Eintritt der Rechtskraft am 10.03.2005
- Ich wurde mit 5,7ng/ml THC , 70,3ng/ml THC-COOH angehalten und hatte Glück mit 250€ und 1Monat Fahrverbot davongekommen zu sein (Hessen).
2. Vergehen
- Tag der Tat 23.11.2006 und Eintritt der Rechtskraft am 15.02.2007
- Hier waren es katastrophale 19,2ng/ml THC , 144ng/ml THC-COOH. Da war ich dann mit 500€ und 3 Monaten Fahrverbot dabei. Außerdem
kam die Aufforderung auf den Lappen zu verzichten, was ich dann auch tat.

Habe die Akte mittlerweile drei Mal eingesehen, da ja die Angelegenheit mit der BTM Geschichte noch geklärt werden musste. Die 2004er Dokumente liegen der Akte bei. In der Akte lag auch eine alte Auskunft (von 2007) aus dem Flensburg Register und die Tilgungsfrist des ersten Vergehens wurde hier mit 10.03.2007 vermerkt (s.o.).
Übrigens hatte ich 2015 der Fahrerlaubnisbehörde dann noch einen Brief geschrieben in dem ich darum gebeten habe die Akte gemäß den Tilgungsfristen des §29 zu bereinigen. Es wurde mir daraufhin mitgeteilt, dass dies mit der Bearbeitung BTM Geschichte bereits erledigt worden sei und somit nur noch verwertbare Dokumente vorlägen.

Wenn ich §29 richtig verstanden habe, wurde die Tilgung des ersten Vergehens durch das erneute Vergehen von 2006 gehemmt. Die Frage ist nun für wie lange? Ich dachte, dass die alte Eintragung dann erst mit der Tilgung des erneuten Vergehens von 2006 getilgt wird (also 2022)? Just in diesem Moment frage ich mich jedoch gerade warum ich mir da so sicher war. :smiley2204: Jetzt bin ich selbst gerade ein wenig verwirrt. Wird die Tilgung möglicherweise nur um weitere zwei Jahre verschoben?

Die Selbstauskunft aus dem FAER habe ich am 29.10.2014 eingeholt. Dort ist lediglich der Verzicht auf die Fahrerlaubnis Anfang 2007 vermerkt. Die 2004er Angelegenheit wird hier nicht erwähnt.
Wenn ich den Erdbeerschorsch jetzt richtig verstanden habe, dann sind die Eintragungen aus der Akte so zu behandeln als wären sie auch im Register vorhanden, sofern nicht schon die Tilgung gemäß §29 hätte erfolgen müssen. Die alles entscheidende Frage scheint also zu sein wann die Tilgungsfrist des ersten Vergehens eintritt oder eingetreten ist!?

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Der Erstellung des Themas lag eigentlich die Hoffnung zugrunde, dass der Fahrerlaubnisbehörde bei bei der Formulierung der Fragestellung möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist, den ich ausnutzen kann:smiley1659:. Wie ich aber jetzt auch gelesen habe, liefern mir auch die Durchführungsgrundsätze (Anlage 4a (zu §11 Absatz 5) FeV) keine Hilfestellung.
Hier heißt es zwar:
„Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.“

Jedoch scheint es so zu sein, dass alles was in der Akte vorliegt verwertet werden darf sofern es zur Erfüllung des Zweckes erforderlich ist (vgl meine verherigen Posts). Nett formuliert, da es einen großen Interpretationsspielraum bietet.



So, lange Rede kurzer Sinn. Ich hoffe mein Beitrag ist jetzt nicht zu unübersichtlich geworden. Danke für Eure Hilfe. Falls noch jemand etwas hinzuzufügen hat sei er/sie hiermit herzlich dazu aufgefordert :smiley22:.


Beste Grüße
José
 

José

Benutzer
@Nancy:

Ich lebe seit fast 9 Jahren Abstinent und habe mich mit Freundin, Freunden, Familie und mir selbst oft mit dem Thema auseinandergesetzt. Im Internet habe ich zusätzlich Informationen gesammelt und habe bereits (ich bekenne mich schuldig) in einem anderen Forum Fragebögen beantwortet. Dort habe ich bisher jedoch kaum Rückmeldung bekommen. Ich hatte angenommen, dass ich dort durch die höhere Anzahl von Usern mehr Feedback bekommen würde Dies scheint jedoch nicht der Fall zu sein. (Das richtete sich keinesfalls gegen dieses Forum hier und seine User und Verantwortlichen.)

Falls es für euch kein Problem ist würde ich auch gerne hier im Forum nochmal meine Fragebögen posten. Ich muss am 24.04.2016 mal wieder zur Haarabgabe und plane dann spätestens Ende Mai die MPU zu absolvieren. Das dürfte reichen um hier noch ohne zu hetzen Antwort zu bekommen oder?

Grüße
José
 

José

Benutzer
Doch kein Wiederholungstäter? ^^

Also nachdem ich mir jetzt den §29 (http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html) noch einmal angeschaut habe glaube ich meinen Fehler gefunden zu haben und tatsächlich einem Irrglauben aufgesessen zu sein.

Ich scheine offensichtlich in meinem Gedankengang die Begriffe "Entziehung der Fahrerlaubnis" und "Fahrverbot" durcheinander geworfen zu haben.

Daher dachte ich auch der erste Eintrag von 2004 sei erst nach 10+5 Jahren zu tilgen. somit wäre dann durch den Verstoß von 2006 die Hemmung eingetreten, die beide Tilgungstermine gleichgesetzt hätte (also auf 2022).
Keine Ahnung wie das passiert ist zumal mir ja der Registerauszug von 2007 vorlag.

Da aber eben 2004 nur eine "stinknormale" Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot vorlag bei der die Tilgungsfrist 2 Jahre plus 6 Monate beträgt hat sich deren Tilgungsfrist also am 15.02.2007 (Rechtskraft) noch einmal um 2 Jahre (und 6 Monate?) verzögert.
Ergo hätte dieser Eintrag längst getilgt werden müssen. Ist diese Annahme korrekt? Das würde die ganze Sachlage natürlich enorm verändern.

Irgendwie komme ich mir grad ein bisschen dämlich vor. Da wälze ich stundenlang Gesetze über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote, die Strafprozessordnung und Datenschutzgesetze und dann das....:smiley1659:


Grüße
José
 

José

Benutzer
So noch einmal..auch wenns bereits an spamming grenzt.:smiley894:

Habe hier in diesem Forum folgendes gefunden: http://www.mpu-vorbereitung-online....29-Tilgung-der-Eintragungen&highlight=tilgung
Absatz 6 ist wohl derjenige der mich so verwirrt hat. Demnach tritt die Tilgung erst 2022 ein, wenn die 2006er Sache Tilgungsreife erreicht.

Seltsamerweise fehlt diese Textpassage hier http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html
Hier scheint es mir so zu sein, dass die Tilgungsfrist einfach nur nochmal von vorne anfängt.

Ich hatte das ja eigentlich alles schonmal im vergangenen Jahr geprüft. Jetzt erklärt sich mir auch warum ich mir einerseits so sicher war andererseits plötzlich ins straucheln geraten bin. Was gilt denn nun?

Falls sich jemand in der Lage fühlt Erhellung zu bringen wäre ich sehr dankbar dafür.

Grüße
José
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Hallo José,

für deine Erhellung kann ich leider nicht sorgen....denke aber das du dazu noch eine Antwort bekommen wirst...
rolleyes.gif


[....]Falls es für euch kein Problem ist würde ich auch gerne hier im Forum nochmal meine Fragebögen posten. Ich muss am 24.04.2016 mal wieder zur Haarabgabe und plane dann spätestens Ende Mai die MPU zu absolvieren. Das dürfte reichen um hier noch ohne zu hetzen Antwort zu bekommen oder?

Ja, natürlich kannst du deinen FB hier posten - mein Kollege Max wird sich sicher darum kümmern....:pc0003::smiley138:
 
1. Vergehen:
- Tag der Tat 29.11.2004 und Eintritt der Rechtskraft am 10.03.2005
- Ich wurde mit 5,7ng/ml THC , 70,3ng/ml THC-COOH angehalten und hatte Glück mit 250€ und 1Monat Fahrverbot davongekommen zu sein (Hessen).
2. Vergehen
- Tag der Tat 23.11.2006 und Eintritt der Rechtskraft am 15.02.2007
- Hier waren es katastrophale 19,2ng/ml THC , 144ng/ml THC-COOH. Da war ich dann mit 500€ und 3 Monaten Fahrverbot dabei. Außerdem
kam die Aufforderung auf den Lappen zu verzichten, was ich dann auch tat.
Dann wird die Tilgung der alten Eintragung leider noch von der neuen Eintragung gehemmt. Maßgeblich ist für all diese Eintragungen die alte Fassung des § 29 StVG, die bis zum 30.04.2014 galt. Die Altlast hatte eine Tilgungsfrist bis zum 10.03.2007, es ist aber knapp einen Monat vorher eine weitere Eintragung hinzugekommen. Kurz danach ist dann irgendwann die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, die die Tilgung beider Eintragungen hemmt.
 

José

Benutzer
Hallo,
Danke für die Antworten auf meine Fragen.

Dann ist also die Version die ich hier in diesem Forum gefunden habe die alte *winkmitdemzaunpfahl* :zwinker0004:


Dementsprechend läuft alles auf das Ergebnis hinaus zu dem ich schon vergangenes Jahr von selbst gekommen war. Schade, da kam doch gerade mal eben ein Fünkchen Hoffnung auf, dass ich es doch vielleicht ein kleines bisschen einfacher haben würde...naja was solls...hätt ich mir überlegen sollen bevor ich breit ins Auto gestiegen bin....

Danke nochmal und beste Grüße
José
 
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