2.MPU steht bald an.Frage zur Verjährung

paul999

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Hallo zusammen,

ich habe im Dezember 2005 nach einer Alkoholfahrt, 1.12 Promille, meinen Führerschein abgeben müssen. Ich hatte diesen erst im Juli 2004 nach bestandener MPU wiederbekommen. Derzeit bin ich kurz vor Abschluss eines einjährigen Abstinenzvertrages , da die MPU wieder zur Auflage gemacht ist. Nach Einsicht in meine Führerscheinakte, stellte ich fest, dass aufgrund von Tilgungsfristen nur noch diese letzte Alkoholfahrt , sowie das positive Gutachten aus 2004 noch in meiner Akte verblieben sind. Das Gutachten ist in diesem Monat 10 Jahre alt und kann entfernt werden, aber das Urteil wegen der Trunkenheitsfahrt 2005 enthält genau aufgelistet alle meine Vorbelastungen. Nun meine Frage, kann man verlangen, dass alle Querverweise in diesem Urteil auf verjährte Straftaten auch entfernt werden, wenn die Akte zur MPU Stelle abwandert?
Ziel des gesetzlichen Verwertungsverbots sei es, den Führerscheinbewerber vor einer Konfrontation mit vorausgegangenen Verurteilungen und Gutachten zu schützen, so heißt es in dem u.g. Urteil.

Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 24. Juni 2003 Aktenzeichen: 6 G 935/03(1)

Ich hoffe, dass bei diesem etwas komplizierten Sachverhalt mir jemand helfen kann, vielen Dank
 

Max

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:smiley1785: ... im Forum !

Ich versuche das mal zu entschlüsseln ...

Du hattest im Juli 2004 eine MPU wegen einer TF ... im Dezember 2005 bist du erneut auffällig geworden und bekamst die Aufforderung zu einer erneuten MPU.

Laut deiner Akte zählst du als Wiederholungstäter. Da du aber bald ein 12 monatiges Abstinenzprogramm in der Tasche hast, ist dass doch kein Problem bei deiner MPU ... denn mit der einjährigen Abstinenz hast du die Grundvoraussetzung erfüllt.

Nun zur Gesetzmäßigkeit ... deine Straftat in 2004 ist noch nicht getilgt, sie verlängert sich automatisch um die Tilgung der erneuten Straftat in 2005. Die Straftat in 2005 wäre in 2020 getilgt (10 Jahre Tilgungsfrist + 5 Jahre Überliegefrist) und schleift deine TF aus 2004 automatisch mit.
Fazit: Das Verwertungsverbot greift hier nicht, die Tilgungsfristen sind noch nicht erreicht.
 

paul999

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Hallo Max,
vielen Dank für deine Antwort. Du hast etwas missverstanden.Ich habe 2004 eine MPU gemacht und bestanden, keine Straftaten. Damit sind doch nach meinem Verständnis alle die Straftaten, die ich irgendwann mal vor dieser Zeit gemacht habe, mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren gelöscht.Das ist ja auch passiert.
Nur in dem neuen Urteil von der Trunkenheitsfahrt von 2005 stehen alle diese Straftaten wieder drin, wie üblich werden die Vorstrafen dort alle aufgezählt, auch wenn sie verjährt sind.Nur laut dem Darmstätter Urteil, dass ich oben angeführt habe, darf nichts mehr in der Führerscheinakte stehen , was mich mit verjährten Straftaten konfrontieren würde. Ich gelte somit als Ersttäter und habe die Auflage einer MPU nur bekommen, weil in der Urteilsbegründung von Alkoholmissbrauch die Rede ist.Trotzdem wüßte ich gerne, ob das StVA wirklich alles aus der Akte entfernen muss, auch dieses Urteil,wegen der Trunkenheitsfahrt 2005, weil zig Verweise auf verjährte Straftaten dort zu finden sind.Grüße Paul
 

Nancy

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Hallo paul,

begrüße dich auch noch im Forum.

Du meinst diesen Beschluss, nicht wahr?

http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Ur...VG Darmstadt - 6 G 935-03 - 24.06.2003 II.htm


Was mich interessiert ist: Warum musstest du 2004 zur MPU und wann war der Vorfall, der 2004 zur MPU geführt hat?

Von welchen Straftaten im Vorfeld redest du? Was genau war da und wann?


Das hier....

....und habe die Auflage einer MPU nur bekommen, weil in der Urteilsbegründung von Alkoholmissbrauch die Rede ist

halte ich für sehr unwahrscheinlich! Die MPU-Auflage kommt nicht vom Gericht, sondern von der FSSt. und hat nichts mit der Einstufung "Alk.missbrauch" zu tun, sondern eher damit, dass du zwar "nur" 1,12‰ hattest, aber als Widerholungstäter eingestuft worden bist.
 

paul999

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Hallo Nancy,ich musste 2004 eine MPU machen,weil ich 2 Trunkenheitsfahrten begangen hatte,1993 ( BAK 1.2, Führerschein nach der Sperrzeit wiederbekommen),und
1996 (BAK 1.36 ,MPU Auflage).Zudem stand noch ein schwerer Einbruchsdiebstahl von 1992 im Raum und einige Male Fahren ohne (1998).
Diese Eintragungen sind aus meiner Akte entfernt worden, ich muss sagen zu meiner großen Überraschung, denn ich dachte immer, dass in der Führerscheinakte alles für immer bleibt. Gesehen habe ich das erst als ich vor ein paar Tagen in die Akte vom SVA geschaut habe.Dann habe ich gegoogelt bis mir der Kopf geraucht hat.
In einem Gespräch mit dem Leiter des SVA wurde mir gesagt, dass die MPU gefordert werden müsste, da in dem Urteilsbegründung von 2005 Alkoholmissbrauch stehen würde, was zwingend eine MPU erforderlich macht.
Ich war sowieso von der MPU ausgegangen und habe deswegen auch die Vorbereitungen (Seminar avanti 16 plus,Alkoholabstinenzvertrag usw.) vor einem knappen Jahr begonnen.Trotzdem wüsste ich gerne, ob ich die ganzen Altlasten bei einer MPU noch erwähnen muss.
Viele Grüsse und danke, Paul
 

Max

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mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren gelöscht.
Nein, die Verjährungsfrist beträgt insgesamt 15 Jahre für eine Straftat. Eine MPU bleibt für 10 Jahre in deiner Akte.
Sind die Fristen getilgt, muss deine Akte durch die Behörde bereinigt werden.
Straftaten die nicht mehr in deiner Akte stehen, sind bei einer MPU nicht mehr relevant ... dürfen nicht gegen dich verwendet werden.
 

paul999

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Hallo Max, danke für die Korrektur, ist in meinem Fall aber nicht relevant, da die verjährten Straftaten bereits gelöscht sind, tatsächlich sind sie alle mehr als 15 Jahre alt und somit zu Recht gelöscht worden.Meine Frage ging dahin, ob die Verweise, Aufzählung auch der verjährten Straftaten, Urteilsbegründung (mehrfach vorbestraft etc.) in dem Urteil von 2005 aus der Akte entfernt werden müssen oder nicht. Ums kurz zu machen:Kann ich diese gelöschten Taten bei der MPU verschweigen.Danke paul
 

Max

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Meine Frage ging dahin, ob die Verweise, Aufzählung auch der verjährten Straftaten, Urteilsbegründung (mehrfach vorbestraft etc.) in dem Urteil von 2005 aus der Akte entfernt werden müssen oder nicht.
Verweise auf Altlasten hatte auch ich in meiner Akte, diese wurden aber nicht an das MPI weitergeleitet. Die Altlasten kamen auch nicht zur Sprache und ich habe sie bei meiner MPU auch nicht erwähnt ... war alles kein Problem.

Eine Erlassung zur gründlichen Säuberung der Akte ist jedoch zum 01.01.2014 vorgeschrieben, s. § 65 Abs. 1 StVG: klick

Kann ich diese gelöschten Taten bei der MPU verschweigen.
Ja.

Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.
 

paul999

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Hallo Max, vielen Dank für deine Hilfe.Es macht schon einen großen Unterschied, ob ein Psychologe Dinge nicht verwenden darf, oder er sie erst gar nicht weiß.
Ich werde in jedem Fall vor meiner 2. und letzten MPU die Akte nochmal lesen, liebe Grüße.:smiley138:
 

Max

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.Es macht schon einen großen Unterschied, ob ein Psychologe Dinge nicht verwenden darf, oder er sie erst gar nicht weiß.
Das ist richtig, dass Stichwort heißt ---> Vorurteil

Ich werde in jedem Fall vor meiner 2. und letzten MPU die Akte nochmal lesen
Du musst Akteneinsicht nehmen, wenn die FSST dein ausgesuchtes MPI wissen will (nich vorher bekannt geben) ... erst dann ist deine Akte nämlich wirklich komplett für deine MPU ... jetzt ist der Zeitpunkt für eine Akteneinsicht.

Ich hoffe du bist gut vorbereitet, die "Trümpfe" des TÜV hast du ja bereits in der Hand.

Falls du Lust hast ... klick
 

paul999

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Max, ich glaube, dass du Recht hast, wenn du von Vorurteil sprichst, aber wenn ich mich in die Lage eines Verkehrspsychologen versetze und bekomme eine Akte von einem chronischen Gesetzesbrecher, der ich ja mal war, in die Hände, ich würde und müßte nochmal um einiges kritischer sein.Grüße
 

Max

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der ich ja mal war
Genau das musst du dem Gutachter glaubhaft vermitteln ... du warst es ... aber heute bist du ein anderer, deine Verhaltensänderung muss für ihn klar ersichtlich sein ... dann klappts auch mit der MPU :zwinker0004::smiley138:

Eins erscheint mir jedoch unlogisch, die FSST ordnet mit 1,12‰ keine MPU an. Daher muss die MPU durch einen Vordelikt begründet sein, dass weiß allerdings auch ein Gutachter.
Was ich damit sagen will, ein Ersttäter wird bei der MPU kaum mit einer BAK von 1,12‰ aufkreuzen. Du wirst dich vermutlich mit der Rolle eines Wiederholungstäters anfreunden müssen.

Sollten entsprechende Eintragungen keine Rechtsgrundlage mehr besitzen, gäbe es folglich auch keine begründete MPU mehr.
 
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