Abstinenznachweise bei D2 nach 4. Auflage

ColemanRoot

Neuer Benutzer
Guten Tag,

Ist es korrekt, dass man jetzt mindestens 15 Monate lang eine Drogenfreiheit nachweisen muss? Wie sollte das interpretiert werden? Benötigt man 15 Monate Drogenfreiheit sowie 12 Monate Abstinenznachweise oder müssen auch über die 15 Monate hinaus Nachweise vorliegen?

Muss man seine Beratung jetzt unbedingt bei einem Psychologen durchführen? Ich hatte Kontakt zu einer Beratungsstelle, die sagte jedoch, dass es keine Rolle spielen würde.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Richte dich nach den Abstinenznachweisen wie bisher, auch einen VP brauchst du nicht.
Für den Bereich Drogen gibt es diesbezüglich in der 4. Auflage keine nennenswerten Änderungen.
 

ColemanRoot

Neuer Benutzer
Wie soll man das dann verstehen?
 

Anhänge

  • 386DB98B-2D78-4478-870A-35920F477DE3.jpeg
    386DB98B-2D78-4478-870A-35920F477DE3.jpeg
    97,6 KB · Aufrufe: 366

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Dann frag dort mal nach, wo du das her hast, mir ist leider nichts anderes bekannt.
Die Therapiefrage hast du leider nicht beantwortet.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Nichtsdestotrotz ist es auf eine Therapiemaßnahme bezogen und im Grunde auch nichts neues.
 

ColemanRoot

Neuer Benutzer
Liegt eine D1 vor, gilt die Hypothese D1 und und nicht die Hypothese D2. Ohne Maßnahme ist ja sogar ersichtlich das die nachweise nochmal deutlich länger sein müssen als mind. 15 Monate. Das heißt ohne Therapie noch mehr wie 15 Monate.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Liegt eine D1 vor, gilt die Hypothese D1 und und nicht die Hypothese D2.
Das ist ja logisch und eine Therapiemaßnahme hast du ja ins Spiel gebracht.
Irgendwie geht mir der Faden verloren, was du eigentlich willst.
Das heißt ohne Therapie noch mehr wie 15 Monate.
Kann ich so nicht erkennen ...

Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei Drogenabhängigkeit:

- nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung 1 Jahr (Nachsorgekontakte zählen nicht zur Entwöhnungszeit)
- bei längerer Abstinenz vor einer Therapie – anschließend noch mindestens 6 Monate Abstinenz – die Gesamtdauer der Abstinenz (incl. etwaiger Klinikaufenthalten) ist in der Regel nennenswert länger als 1 Jahr – nie unter 1 Jahr
- bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz – incl. ambulante Therapie – nennenswert länger als 1 Jahr sein, davon mindestens 12 Monate seit Beginn der Therapie
- wurde keine Therapie durchgeführt, muss die Abstinenz nennenswert länger als 1 Jahr sein

Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei fortgeschrittener Drogenproblematik:

- 1 Jahr nach Abschluss einer (stationären) suchttherapeutischen Maßnahme
- Bei einer ambulanten Maßnahme im Anschluss noch mindestens ½ Jahr, insgesamt mindestens 1 Jahr Abstinenz vorlag Abstinenz – der letzte Konsum liegt länger als 1 Jahr zurück
- Bei Teilnahme an einer ambulanten Langzeitmaßnahme (incl. der ambulanten Therapie) nennenswert länger als 1 Jahr – 12 Monate seit Beginn der Therapie
 

ColemanRoot

Neuer Benutzer
Ja, man sieht einfach das du keine Ahnung von der 4. Auflage hast und still von der dritten Auflage Redest. Ist ja sogar hier selbst von Nancy gepostet worden. Vielleicht erst mal selbst die neue Auflage lesen anstatt anderen weiterhin von veralteten Regeln überzeugen zu wollen.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Irgendwie redest du wirres Zeug und scheinst etwas nicht zu verstehen.
Wenn du alles besser weißt, warum fragst du überhaupt?
Viel Glück mit deiner 4.Auflage, die sich eigentlich noch der Übergangsfrist befindet.
Achte ein bisschen auf deinen Umgangston.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Ich hoffe, es ist okay wenn ich hier kurz etwas zum Thema schreibe.
think.gif


@ColemanRoot

Hattest du in den hier eingestellten Auszügen gelesen?
Neue Beurteilungskriterien (Buk 4. Auflage)

In Beitrag 20 bin ich kurz darauf eingegangen.

D2

Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik wird u.a. als angemessene Problembewältigung aufgeführt:

- der Klient hat eine spezifisch suchttherapeutische Maßnahme absolviert
- der Klient hat bei einer Drogenberatungsstelle, oder einem in der Drogentherapie erfahrenen VP, die pers. Ursachen für den Missbrauch aufgearbeitet
- der Klient lebt nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme bereits seit einem Jahr drogenabstinent
- trotz fehlender therapeutischer Unterstützung liegt eine Abstinenz von deutlich über einem Jahr, mind. jedoch von 15 Monaten vor.


Wenn du also eine suchttherapeutische Maßnahme in Anspruch genommen hast reichen anschließend AN von 12 Monaten. Die Maßnahmen können hierbei variieren, ob es nun der Besuch eines VP ist, oder du Gespräche bei einer Suchtberatung wahrnimmst bleibt dir überlassen.
Solltest du keine therapeutische Maßnahme in Anspruch nehmen musst du AN über mindestens 15 Monate haben. Hier ist anzuraten die AB über 18 Monate zu belegen.

Im Grunde haben sich die Buk diesbzgl. nicht so sehr verändert wie es zunächst den Anschein hat, denn es hieß auch in der 3. Auflage bereits "nennenswert länger als 12 Monate", dies ist in der 4. Auflage nun konkretisiert worden.
 

Mr.BlueGreen

Neuer Benutzer
Hallo Zusammen,
Erstmal einen schönen Gruß in die Runde und vielen Dank für die Masse an Informationen, die dieses Forum zu bieten hat.
Ich bin jetzt schon seit über einem Jahr stiller Mitleser; der Thread hat mich allerdings gestern den ganzen Abend beschäftigt.
Daher war ich heute bei einem Infoabend der Pima (einziger Teilnehmer) und habe genau dieses Thema angesprochen.
Auf meine Frage zur Abstinenzdauer bei D2 ohne Therapie hat sie meine Hoffnung, dass 12 Monate nachgewiesene Abstinenz ausreichen, bestätigt. (Mein ganzer Fahrplan würde nämlich sonst durcheinander kommen )
Ich habe sie dann auf die von Nancy geposteten Zeilen angesprochen, woraufhin sie die neue 4. Auflage geholt hat und mit etwas Verwunderung die 15 Monate bestätigt hat. Mir wurde aber versichert, dass die 12 Monate auf jeden Fall in der Übergangszeit bis Ende Juni nach wie vor gelten. Wie es danach aussieht und wie es die MPI's handhaben werden, wusste sie allerdings nicht.
Lt. Nancy stand ja auch in der 3ten Auflage "nennswert länger als 12 Monate", die jetzt eben in der 4ten Auflage mit 15 Monaten definiert werden.
Trotzdem haben wohl alle MPI's mit 12 Monaten gearbeitet. Ansonsten wären ja die ganzen positiven Gutachten langjähriger Cannabiskonsumenten mit mittleren bis hohen Werten bei verdrängten Problematiken mit 12monatiger Abstinenz gar nicht zu schaffen gewesen.
Ihr habt also irgendwie alle recht.
Max mit seiner Verwunderung über die Fragestellung und Coleman und Nancy mit den in den BUK's niedergeschrieben 15 Monaten.
Gruß Mr.Bluegreen
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Max mit seiner Verwunderung über die Fragestellung und Coleman und Nancy mit den in den BUK's niedergeschrieben 15 Monaten.
In BuK 3 ist der Begriff "nennenswert länger als 12 Monate" eigentlich ja schon definiert.
Mehr wollte ich nicht erklären, man muß es halt nur verstehen.
Außerdem versuche ich hier immer den derzeitigen Stand zu vermitteln, nicht was irgendwann mal kommt.
Danke für deinen aufschlussreichen Kommentar.
 

Andreas72

Neuer Benutzer
Guten Tag, super, dass es dieses Forum gibt. Und als Neuling mache ich gleich mal mit: Die Ausführungen von Nancy zu den Fahreignungsfördernden Interventionen und den Abstinenzzeiten bei D2 nach BuK4 sind sehr interessant und gut zusammengefasst. Dazu eine Nachfrage, damit ich die Knoten in meinem Kopf lösen kann: Wenn ein Klient mit einer D2 zu mir in die Suchtberatungstelle kommt, dann kann er bei mir Gespräche führen. Und nach Abschluss dieser Gespräche (Maßnahme) erbringt er 12 Monate Abstinenz. So habe ich das jetzt verstanden. ist das korrekt?
Nun aber eine Nachfrage: Ein leitender Verkehrspsychologe gab mir die Auskunft, dass ein Klient mit einer D2, der ausschließlich Gespräche in der Suchtberatung wahrnimmt, 15 Monate Abstinenzzeit erbringen muss.

Was ist nun richtig? Ich danke herzlich für Antwort.
 

MrMurphy

Erfahrener Benutzer
Ein leitender Verkehrspsychologe gab mir die Auskunft, dass ein Klient mit einer D2, der ausschließlich Gespräche in der Suchtberatung wahrnimmt, 15 Monate Abstinenzzeit erbringen muss.

Der Verkehrspsychologe hat Recht. Gespräche in einer Suchtberatung sind keine suchttherapeutische Maßnahme. An eine suchttherapeutische Maßnahme beziehungsweise Therapie im Sinne eine MPU werden deutlich höhere Anforderungen gestellt.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
15 Monate AB sind in diesem Fall richtig.
Du kannst damit allerdings anfangen wie du willst.
 

Andreas72

Neuer Benutzer
Vielen dank MrMurphy und Max, so ganz verstehe ich das aber noch nicht. Denn in D2.4N 3. heißt es u.a. "Der Klient hat bei einer Drogenberatungsstelle, bei einem in der Drogentherapie erfahrenen Verkehrspsychologen oder innerhalb einer Psychotherapie die persönlichen Ursachen für seinen Drogenmissbrauch aufgearbeitet" (Wie Nancy schon schrieb, die Maßnahmen können variieren...).

Und unter 4. heißt es dann: "Der Klient lebt in der Regel bereits seit einem Jahr nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme drogenabstinent".
 

MrMurphy

Erfahrener Benutzer
Du kannst dir nicht einfach die Sätze herauspicken, die dir (vermeintlich) die meisten Vorteile bringen. Sondern du musst den gesamten Text lesen und im Zusammenhang betrachten. Zwischen den einzelnen Listenpunkten gibt es auch keinen festen "und"- oder "oder"-Zusammenhang. Auch das ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang.

"D 2.4 N 2." und "D 2.4 N 3." sind nicht gleichwertig. Das geht zum Beispiel aus folgendem hervor:

Unter den BUK 4. Auflage steht unter Kriterium D 2.4 N 10.:

Es liegt trotz fehlender therapeutischer Unterstützung ein nachvollziehbarer belegter Abstinenzzeitraum von deutlich über einem Jahr, mindestens jedoch 15 Monate vor.

Die von dir genannte Maßnahme

"Der Klient lebt in der Regel bereits seit einem Jahr nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme drogenabstinent".

bezieht sich auf

suchttherapeutische Maßnahme

und nicht auf

persönliche Ursachen ... aufgearbeitet

Die unter "D 2.4 N 3." aufgeführten Hilfen sind keine Maßnahmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben