ab 1.5.2014 NEU

Hans401

Neuer Benutzer
Quelle: ARD Morgenmagazin 16.7.2013
wer bis zum 1.5.2014 seine 10 Jahre voll hat bekommt seinen führerschein wieder!!!!
5 Jahre anlauffrist endfällt dann!!!

Beispiel:
Straftat 2004 (oder älter) Alkohol,drogen etc. werden dann am 1.5.2014 getilgt!!!!!


ps. liebe nancy,
lass es bitte hier stehen weil mpu recht kaum jemand liest

Danke!!:hand0025:
 
nein nach 10 Jahren gibt es keine Mpu mehr!!! da nach 10 j. alles gelöscht wird und somit nichtmehr verwertet werden darf!!!
so wie es halt jezt nach 15 jahren wahr!!
 
wer bis zum 1.5.2014 seine 10 Jahre voll hat bekommt seinen führerschein wieder!!!!
5 Jahre anlauffrist endfällt dann!!!

Ich würde mich da nicht ganz darauf verlassen .... nämlich ...

... das eine Straftat bis spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen ist, ist nicht eindeutig.
Die fünfjährige Anlaufhemmung des §29 Abs.5 StVG bleibt bestehen. Es sind also auch zukünftig 15 Jahre bis zu einer MPU-freien Neuerteilung.
Laut Statuten wird die Frist sogar verlängert, denn im §29 Abs. 5 Satz 1 werden noch zwei Worte eingefügt, so dass dieser dann geändert wie folgt lautet: ....

"Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde."

Die Anlaufhemmung beginnt also zukünftig nicht mehr mit dem Datum des Urteils sondern erst mit dessen Rechtskraft zu laufen ... und eine Rechtskraft kann man schieben wie mann will.
 
Hauptnavigation
Aktuelle Sendung: ard-morgenmagazin Aktuelle Sendung: Service



Inhalt

Service: Die neue Verkehrssünderdatei

mit Kay Rodegra, Anwalt für Verkehrsrecht




In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat die Reform des Punktesystems für Verkehrssünder endgültig beschlossen. Ab dem 1. Mai 2014 wird das alte Verkehrszentralregister in Flensburg durch das neue "Fahreignungsregister" abgelöst. Das soll einfacher, gerechter und transparenter werden und die Verkehrssicherheit erhöhen.


Damit verbunden ist eine Änderung der Punktezahl für die einzelnen Verstöße, eine neue Festlegung des Inhalts des Fahreignungsseminars und die Anpassungen der Bußgeldregelsätze.


Neues Punktesystem


Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem unterscheidet ab Mai 2014 nur noch zwischen drei Kategorien: Die jeweiligen Verstöße werden mit 1, 2 oder 3 Punkten bewertet. 2014 wird der Führerschein dann nicht mehr – wie bisher – bei 18 Punkten, sondern bereits bei acht Punkten entzogen. Die Anzahl der Strafpunkte wird – je nach Schwere des Vergehens – auf maximal 3 Punkte reduziert. Bisher gibt es bis zu 7 Punkte. Der Punkteeintrag erfolgt erst ab einem Bußgeld von 60 Euro (bisher 40 Euro).



Maßnahmen gegen Verkehrssünder


Ab Mai 2014 wird auch weiterhin jeder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstoß, wie bisher auch, im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis! Die Maßnahmen-Ermahnung, Verwarnung und Entziehung – richten sich allerdings nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis. Nach Einführung des neuen Systems, mit 1 bis 3 Punkten je Verstoß, wird es eine vierstufige Abfolge von verschiedenen Maßnahmen und Sanktionen geben, an deren Ende bei 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis steht:


Vormerkung (bis 3 Punkte)


Es werden gegen den Verkehrssünder keine Maßnahmen ergriffen. Der Betroffene hat die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen und erhält dafür einen Abzug von einem Punkt.


Erste Eingriffsstufe (4 oder 5 Punkte) "Ermahnung"


Als wiederholt auffällige Person erhält der Verkehrssünder eine Ermahnung und die Information darüber, dass er ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung der individuellen Fahreignung freiwillig besuchen kann. Hierfür wird ihm ein Abzug von einem Punkt gewährt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.


Zweite Eingriffsstufe (6 oder 7 Punkte): "Verwarnung"


Der Verkehrssünder erhält eine Verwarnung und die Information darüber, dass er freiwillig ein Fahreignungsseminar zur Verbesserung der Fahreignung besuchen kann, jedoch dafür keinen Punktabzug erhält.


Dritte Eingriffsstufe (ab 8 Punkte): Entziehung der Fahrerlaubnis


Sind alle Maßnahmenstufen durchlaufen, wird beim Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen.


Die jeweilige Maßnahme wird nur beim erstmaligen Erreichen eines der genannten Punktestände ergriffen. Allerdings können die Stufen, je nach Tilgung von eingetragenen Entscheidungen, mehrfach durchlaufen werden, wenn sich der entsprechende Punktestand wieder ansammelt.


Veränderte Tilgungsfristen


Bisher wurden Punkte für Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahre gelöscht, es sei denn, es kam vor Ablauf von 2 Jahren ein neuer Verstoß hinzu. Diese sogenannte Tilgungshemmung entfällt ab dem 1. Mai 2014. Ein neuer Verstoß führt dann nicht mehr dazu, dass eine bereits eingetragene Tat länger gespeichert bleibt. Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis nach 5 Jahren, besonders schwere Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.


Übertragung alter Punkte zum 1. Mai 2014


Die bisherigen Einträge in der Verkehrssünderdatei in Flensburg werden zum 30.04.2014 in das neue Fahreignungsregister übertragen. Niemand, der zu diesem Zeitpunkt mehr als 8 Punkte hat, braucht sich jedoch zu sorgen, dass ihm dann sofort der Führerschein abgenommen wird. Die aktuellen Punkte werden nach einem festen Schlüssel umgerechnet.


Verkehrsverstöße, für die es zukünftig keine Punkte mehr gibt, werden gänzlich gelöscht. Zum Beispiel: Fahren ohne Umweltplakette oder Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage, aber auch Beleidigung im Straßenverkehr.


Das können Sie jetzt noch tun, um bis zum 1. Mai 2014 Punkte abzubauen


Freiwillige Aufbauseminare wie heute, um Punkte abzubauen, wird es künftig in dieser Form so nicht mehr geben. Zukünftig kann bei einem Punktestand von 1-5 Punkten nur noch einmal in fünf Jahren, durch ein freiwilliges Aufbauseminar (Fahreignungsseminar), ein Punkt abgebaut werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf ca. 400 €.


TIPP: Wenn Sie Punkte in Flensburg haben, sollten Sie daher die Chance nutzen, bis zum 30.04.2014 noch Punkte abzubauen.


4 Punkte kann abbauen, wer maximal 8 Punkte hat und freiwillig an einem Aufbauseminar teilnimmt. Kosten ca. 200-300 €. Wer 9 bis 13 Punkte hat, kann nur noch 2 Punkte abbauen. Bei 14 bis 17 Punkten hilft nur noch eine verkehrspsychologische Beratung. Damit können 2 Punkte abgebaut werden. Die Kosten dafür können sich auf ca. 400 - 500 € belaufen.


Weitere Informationen:

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2013/144-ramsauer-punktereform.html



Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 16.07.2013. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
hallo max ich hoffe all unklarheiten sind jetzt beseitigt
Nöö, warum ???

Ich werde mir mit Sicherheit auch nicht diese "Morgenmagazinsendung" reinziehen ... in ähnlichen Sendungen wurde da auch schon der "EU-Führerschein" aus Polen , Tschechien usw. für legitim erklärt.

Das die Punktereform ab Mai 2014 in Kraft tritt ist ja klar. Wir aber reden hier von alten Straftaten und nicht über neue Straftaten.
Für alte Straftaten gibt es kein Entkommen von der angeordneten MPU ... auch nicht durch ein "abwarten" bis Mai 2014.

Vorhandene Punkte werden entsprechend des neuen Systems umgerechnet. Dabei entfallen alle Punkte, die ab Februar 2014 nicht mehr in das Register eingetragen werden. Das umfasst unter anderem folgende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten:

Ordnungswidrigkeiten

* Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
* Behinderung durch Parken vor Feuerwehrzufahrten
* Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage
* Verstöße gegen die Kennzeichnungsregelungen
* unberechtigtes Befahren von Umweltzonen


Straftaten

* Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz
* Beleidigung im Straßenverkehr
* Unfallflucht nach Parkremplern, wenn kein Fahrverbot ausgesprochen wird
* Unfall mit leichten Verletzungen, wenn kein Fahrverbot ausgesprochen wird
* Kennzeichenmissbrauch, wenn kein Fahrverbot ausgesprochen wird
 
habe am montag anwaltstermin wegen einer privaten angelegenheit,da in dieser kanzlei auch ein anwalt für verkehrsrecht ist werde ich da gleichmal mit nachfragen und dann bericht erstaten
 
Zurück
Oben