Auffälligkeiten bei der FE-Prüfung

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Nancy

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[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung

3.16 Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung
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Leitsätze
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Wer erhebliche Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung aufweist, begründet damit Zweifel (§ 18 Abs. 3 FeV) an seiner Fahreignung.

Solche Auffälligkeiten legen nahe, dass der Betreffende die notwendigen körperlichen und psychischen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt, z. B. durch falsche oder ausbleibende Reaktionen im Gefahrenfalle, durch unzureichende optische Orientierung oder eine Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit, die das sichere Führen eines Fahrzeuges erheblich einschränkt, d. h. durch Verhaltensweisen, die nicht auf mangelnden Fertigkeiten (z. B. auch außergewöhnlich starke Prüfungsangst) beruhen und den Betroffenen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen machen.
Wenn die Eignung wegen solcher erheblicher Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung infrage gestellt ist, kann sie nur dann gegeben sein, wenn folgende Feststellungen getroffen werden können:
a) Eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit ist gegeben; die in Kapitel 2.5 (Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit) dazu genannten Voraussetzungen sind erfüllt. (Soweit verkehrsgefährdende Verhaltensweisen beobachtet worden waren, sind insoweit strenge Maßstäbe anzulegen.)
b) Eine ausreichende intellektuelle Leistungsfähigkeit ist gegeben; die in Kapitel 3.13 (Intellektuelle Leistungseinschränkungen) dazu genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
c) Soweit "Prüfungsnervosität" mit verstärkten vegetativen Zeichen (z. B. vermehrte Schweißsekretion, starkes Zittern der Beine oder Hände) und unkontrolliertem Verhalten (z. B. überschießende oder blockierte Reaktionen) auftraten, so kann hieraus nicht auf Nichteignung geschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchungsergebnisse darauf schließen lassen, dass in künftigen Stress-Situationen außerhalb der Prüfungssituation das Verhalten ausreichend kontrolliert wird.
d) Auch bei anderen auffälligen Reaktionen bzw. auffälligem Verhalten bei der Fahrerlaubnisprüfung muss die Eignung nicht ausgeschlossen bleiben, wenn mit diesen Auffälligkeiten in Zukunft nicht mehr gerechnet werden muss.
e) Gesundheitsstörungen und Behinderungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges schwerwiegend beeinträchtigen, sind nicht bekannt geworden.
f) Es kann erwartet werden, dass durch geeignete Maßnahmen etwa vorliegende Ausbildungs- und Fertigkeitsmängel behoben werden können.

Begründung


In den angesprochenen Fällen, in denen die Auffälligkeiten in der Prüfung meist nicht auf eine unzureichende Ausbildung zurückzuführen sind, sind also folgende Fragen abzuklären:

- von welchen Bedingungen das auffällige Verhalten abhängt,
- ob die beobachteten Auffälligkeiten die Verkehrssicherheit unzumutbar beeinträchtigen werden,
- ob die Bedingungen, die das auffällige Verhalten in der Prüfung auslösten, sich bereits positiv verändert haben oder sicher verändern lassen.
Zur Beantwortung dieser Fragen ist ein ganzheitlicher, breit angelegter medizinischer und psychologischer Untersuchungsansatz erforderlich.


Quelle: http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Begutachtungsleitlinien/BGLL 3.16.htm

 
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