Blutprobe ohne richterliche Anweisung

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Nancy

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Am 24. August 2017 ist das neue Gesetz in Kraft getreten.


Der richterliche Vorbehalt für die Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Absatz 2 StPO zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei Verkehrsdelikten wurde abgeschafft.


1. Abschaffung des Richtervorbehalts

Mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ kann die Blutentnahme ab sofort standardmäßig, ohne Begründung von Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft oder den Polizeibeamten angeordnet werden. Ein richterlicher Beschluss ist nicht mehr notwendig.

Dies betrifft die folgenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten:

  • § 315a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und 3 StGB
    – Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
  • § 315c Absatz 1 Nr. 1a StGB
    – Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel,
  • § 316 StGB
    – Trunkenheit im Verkehr,
  • § 24a StVG
    – 0,5 Promille-Grenze,
  • § 24c StVG
    – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen.

Hier bitte weiterlesen:

Quelle: https://daubner-verkehrsrecht.info/2017/abschaffung-richtervorbehalt-blutentnahme-81a-stpo
 
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