Die neün FS-Klassen
Die alten 1,2,3er Klassen etc. gibt es ja schon länger nicht mehr....darum hier mal eine aktülle........
Unterteilung der Fahrerlaubnisklassen:
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A1
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 qcm und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 KW (Leichtkrafträder).
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A
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 qcm
oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h.
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B
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit
einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).
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C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse vonnicht mehr als 750 kg).
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C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
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D1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht
mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg).
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D
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg).
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BE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination
nicht unter B fallen.
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C1E
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg
zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg
sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf.
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CE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
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D1E
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg
zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg
sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht übersteigen darf.
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DE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
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M
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht als 50 qcm) und Fahrräder
mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht als 50 qcm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale
von Fahrrädern aufweisen).
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S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 qcm im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer
max. Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder einer max. Nenndaürleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle von Elektromotoren.
Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr
als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
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T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
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L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchst- geschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der SVZO* vor-
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
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Auflagen und Beschränkungen des EU-FS:
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01
Beim Führen von Kraftfahrzeugen sind geeignete Sehhilfen zu Tragen
(Brille/Kontaktlinsen).
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104
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
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171
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.
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172
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste.
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174
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem
Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als
eine Achse gelten) sowie Kombination aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeuges mehr als 25 km/h in der durch § 58 der SVZO* vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind.
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175
Klasse L, auch gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen
von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 qcm.
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176
Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses.
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177
Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
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181
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S.
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* SVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Unterteilung der Fahrerlaubnisklassen:
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A1
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 qcm und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 KW (Leichtkrafträder).
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A
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 qcm
oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h.
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B
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit
einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).
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C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse vonnicht mehr als 750 kg).
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C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
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D1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht
mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg).
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D
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg).
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BE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination
nicht unter B fallen.
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C1E
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg
zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg
sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf.
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CE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
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D1E
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg
zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg
sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht übersteigen darf.
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DE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
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M
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht als 50 qcm) und Fahrräder
mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht als 50 qcm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale
von Fahrrädern aufweisen).
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S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 qcm im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer
max. Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder einer max. Nenndaürleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle von Elektromotoren.
Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr
als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
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T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
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L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchst- geschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der SVZO* vor-
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
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Auflagen und Beschränkungen des EU-FS:
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01
Beim Führen von Kraftfahrzeugen sind geeignete Sehhilfen zu Tragen
(Brille/Kontaktlinsen).
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104
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
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171
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.
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172
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste.
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174
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem
Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als
eine Achse gelten) sowie Kombination aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeuges mehr als 25 km/h in der durch § 58 der SVZO* vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind.
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175
Klasse L, auch gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen
von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 qcm.
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176
Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses.
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177
Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
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181
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S.
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* SVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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