Frist zur MPU trotz Drogen - legal verschieben

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quinn

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Hier mal eine neue Rechtssprechung:

(Diese ist aber nur für die interessant, die trotz Drogenkonsum noch im Besitz ihres FS sind.
In diesem Fall ging es zwar nur um Cannabis, aber die Rechtssprechung ist auf alle ähnliche Fälle anwendbar).

Frist für MPU muss notwendiges Drogenscreening ermöglichen

Ist die Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) für die geforderten Drogentests zu knapp bemessen und verweigert die Behörde eine Fristverlängerung, darf sie nach dem nicht eingehaltenen Abgabetermin den Führerschein nicht einziehen, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz hervorgeht (Az.: 7 L 873/07.MZ).

Die Blutprobe eines von der Polizei kontrollierten Verkehrsteilnehmers erbrachte den Nachweis von Cannabiskonsum. Der Drogenkonsument erhielt deswegen einen Bußgeldbescheid sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Neun Monate später wurde der Mann von der Straßenverkehrsbehörde zur einer MPU aufgefordert. Von der sofortigen Entziehung des Führerscheins sah die Behörde angesichts der verstrichenen Zeit ab. Der Mann erklärte sich mit der MPU einverstanden, stellte aber den Antrag auf Verlängerung der Frist bis zur Gutachtenabgabe, da innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Drogenkontrollen nicht zu leisten seien. Die Frist wurde nicht verlängert. Nachdem der Vorlagetermin des Gutachtens verstrichen war, wurde der Führerschein von der Behörde eingezogen mit der Begründung, dass der Mann die Frist nicht eingehalten habe. Dagegen wandte sich dieser an das VG und führte aus, dass er aufgrund der zu knapp bemessenen Frist das Gutachten gar nicht fristgerecht hätte erbringen können.

Damit fand er vor dem VG Gehör. Die Fahrerlaubnisbehörde könne bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Hier bestünden allerdings erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Und nur im Fall einer rechtmäßigen Aufforderung zur Vorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens könne bei Nichtbeibringung die Folge Führerscheinentziehung geknüpft werden.

Die Anordnung einer MPU sei rechtswidrig, wenn die Frist zu kurz bemessen sei, so das Gericht. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen müsse die Frist für die Vorlage des Gutachtens angemessen sein. Es müsse einem Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände möglich sein, der Aufforderung der Behörde nachzukommen. Hier sei die Frist wegen der vorgeschriebenen Drogentests nicht ausreichend bemessen gewesen.


http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2265.php
 
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admin

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Moin quinn,
das ist ja hochinteressant!
Ist das auch auf Alkoholsünder übertragbar?
Das wäre besonders für Radfahrer sehr wichtig...

LG,
Flori
 

quinn

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ich denke schon, da es ja prinzipiell um abstinenznachweise geht.
auf alle fälle ist es immer einen versuch wert.

das urteil ist rechtskräftig.
 

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Danke für Deine Auskunft...

Herzlich Willkommen übrigens, das hatte ich ganz vergessen...:eek:
 

Nancy

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Die genannte Rechtsprechung von quinn war aus dem Jahr 2007.

Ein Beschluss des OVG Koblenz aus 2010 besagt:

Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.


http://www.jusmeum.de/urteil/ovg_rh...13e4585d79eab18c8d02796c1eb8ff82d3e9b1d81e82d
 
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