Haarprobe EtG, morgen MPU Termin

Potti4

Neuer Benutzer
Hallo zusammen,
bisweilen war ich stiller Leser. Nun habe ich selber eine Frage. Ich habe per Eilantrag noch schnell eine Haarprobe abgeben können und habe den Befund heute erhalten. Dort steht negativ. Cut-off CTU 5pq/mg. Mit einem negativen Wert habe ich auch gerechnet. Wie ist dieser Befund jedoch genau zu verstehen? Ich war nämlich nicht abstinent, da ich kontrolliertes Trinken praktiziere. Mit der Haarprobe möchte ich beim Gutachten nochmal unterstreichen, dass ich kontrolliert trinke. Ich habe beim Befund eher einen genauen Wert erwartet der zwischen 5 und 30 liegt und nicht nur dass der Alkholkonsummarker negativ ist. Getrunken habe ich selten zu Anlässen 2 x 0,3l Pils oder mal ein Glas Wein. Ich hoffe ich konnte erklkären was ich meine, bissel blöd umschrieben. Ich hoffe dass ich mit meiner umfassenden MPU Vorbereitung in Einzelsitzungen, meinem Trinktagebuch (das ich seit Februar führe), der Haarprobe und der tiefgründigen Aufarbeitung meiner Trinkmotive, morgen ein positives Gutachten ablege.

Danke im voraus für eure Antworten und einen schönen Abend

grüße

Potti
 

Andi18

MPU Profi
Hallo, Alkohol begegnet uns im täglichen Leben, es ist daher nicht möglich, dem Alkohol komplett zu verzichten.
Beginnt schon mit Brot. Ebenso produziert durch Vergärung der Körper selbst bei der Verdauung auch Alkohol.
So mußte eben ein Grenzwert definiert werden, welcher genau diesen Umstand berücksichtigt.
Der Befund weist Dir Abstinenz oder ganz geringen Konsum aus - dürfte auch so drinstehen.
Es ist hinlänglich bekannt, daß KT'ler, welche eben korrekt KT betreiben, regelmäßig abstinente Befunde erhalten.
Im übrigen wird ETG abhängig Alkoholisierung gebildet. D.h. ist die Alkoholisierung höher, wird mehr ETG produziert, dies ist nicht linear auf die Menge getrunkenen Alkohols zu verstehen.

D.h. Du kannst nun dem Gutachter damit behaupten, eine Form von "Extrem-KT" betrieben zu haben.
Hattest Dir zu den Anlässen zwar vorgenommen was zu trinken, und dies dann doch weniger als vorher geplant.
Also keine Sorge, das spricht sehr für Dich und die Gutachter wissen das auch.
 

Potti4

Neuer Benutzer
Hallo,
da schiebe ich direkt eine zweite Frage hinterher. Wie im Topic zu sehen ist mein Frist bei der FSS der 31.01. Ich musste bereites 2 mal die Frist aufschieben lassen bezüglich Vorbereitung. Die MPU Stelle wird es denke ich wohl kaum schaffen innerhalb von 3 Wochen mir ein Gutachten zukommen zu lassen oder wie sind die Erfahrungen bezüglich Geschwindigkeit?. Aus Bekanntenkreis habe ich erfahren dass es wohl 6 Wochen dauern kann. Wäre die FSS damit ok dass ich es nachreiche? Oder muss die Frist wiederholt aufgeschoben werden? Ich werde das Gutachten in Kopie ebenfalls an mich senden lassen, damit ich falls ein negatives Gutachten geben sollte diese nicht einreche.

Danke
 

Potti4

Neuer Benutzer
Hallo zusammen,

bei dieser Frage stehe ich gerade noch auf dem Schlauch, rein nach Gesetz ist ein Vollrausch/Volltrunkenheit ab 3,0 Promille. Bei dieser Frage bin ich mir jedoch sehr unsicher wie ich diese beantworten soll. Eigentlich war ja die Trunkenheitsfahrt bereits die Volltrunkenheit oder wie ist das zu verstehen? (1,71 BAK, Erstvergehen, Fahrrad mit Ausfallerscheinung, kein Gleichgewicht etc.)

Danke
 

Hasa

Benutzer
Soweit ich informiert bin bedeutet Volltrunkenheit neben Kontrollverlust, Gedächtnislücken zu haben, keine Kontrolle mehr über seine Muskulatur zu besitzen bis hin zur Bewusstlosigkeit bzw. Koma.

Hattest du diesen Zustand schonmal gehabt ?
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Hallo zusammen,

bei dieser Frage stehe ich gerade noch auf dem Schlauch, rein nach Gesetz ist ein Vollrausch/Volltrunkenheit ab 3,0 Promille. Bei dieser Frage bin ich mir jedoch sehr unsicher wie ich diese beantworten soll. Eigentlich war ja die Trunkenheitsfahrt bereits die Volltrunkenheit oder wie ist das zu verstehen? (1,71 BAK, Erstvergehen, Fahrrad mit Ausfallerscheinung, kein Gleichgewicht etc.)

Danke
Das sind zwei paar Schuhe. Ab 3 Promille kann strafrechtlich Schuldunfähigkeit bestehen. Ich wurde auch seinerzeit dann wegen "vorsätzlichem Vollrausch" verurteilt, da ich für den Tatbestand "Trunkenheit im Verkehr" für schuldunfähig befunden wurde.
Diese Sachen sind allerdings für die MPU unerheblich.

Strafgesetzbuch (StGB)​

§ 323a Vollrausch​

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
 
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