Aufgrund der rechtlichen Vorgaben kann die medizinisch-psychologische Beurteilung der Kraftfahreignung nur von Diplom-Psychologen/-innen sowie von Ärzten/-innen erst dann eigenverantwortlich bei akkreditieren Trägern (TÜV, DEKRA, B.A.D u.a) durchgeführt werden, wenn sie als Berufsanfänger eine mindestens zweijährige Ausbildung und als Berufserfahrene eine mindestens einjährige Ausbildung zum/zur Gutachter/-in bei einem akkreditieren Träger oder an einer Obergutachtenstelle durchlaufen haben.
In den Richtlinien der staatlichen Aufsichtsinstitution, also der Akkreditierungsstelle, wird im Hinblick auf die Anforderungen an die erforderliche Qualifikation von Gutachtern und Gutachterinnen folgendes aufgeführt:
Der Träger muss sicherstellen, dass die Gutachter folgende Qualifikation erfüllen (vgl. Anlage 14 FeV):
Bei Psychologen: Diplom in Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (i.d.R. in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie)
Bei Ärzten: Facharzt oder Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit(insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie)
zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung