MPU-Reform

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Ergebnisse der Projektgruppe „MPU-Reform“

Unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat sich die Projektgruppe „MPU-Reform“ von November 2012 bis Dezember 2014 mit der wissenschaftlich-fachlichen Weiterentwicklung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) befasst. Die wesentlichen Ergebnisse werden im Folgenden skizziert.

Aufgabenstellung

Die Projektgruppe „MPU-Reform“ sollte Vorschläge zur wissenschaftlich-fachlichen Weiterentwicklung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) erarbeiten. Sie bestand aus Fachexperten, Vertretern der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), niedergelassenen Verkehrspsychologen, Fachgesellschaften und Behördenvertretern. In fünf Unterarbeitsgruppen wurden die als prioritär erachteten Themenfelder bearbeitet. Ein besonderes Augenmerk lag dabei auf konkreten Handlungsempfehlungen für die spätere Umsetzung in der Praxis. Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse der Projektgruppenarbeit kurz vorgestellt.
Ergebnisse

Verknüpfung und Abstimmung der grundlegenden Regelwerke
Es wurde ein Vorschlag für die rechtliche Verankerung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Heft M 115 der BASt-Schriftenreihe) und der Beurteilungskriterien erarbeitet. Die Begutachtungsleitlinien wurden bereits innerhalb der Laufzeit der Projektgruppenarbeit in der FeV verankert und haben somit normativen Charakter. Weiterhin wurde ein Verfahren vorgeschlagen, wie die beiden Regelwerke miteinander sowie mit der FeV abzustimmen seien. Diesem Verfahren wurde seitens der Bundesländer zugestimmt. Maßgebliche Verbesserungen bei der inhaltlichen Angleichung sowie der Schnelligkeit der Veröffentlichung des aktuellen wissenschaftlichen Sachstands sind als Folge zu erwarten.

Unabhängige Stelle zur Prüfung von Verfahren und Maßnahmen

Es soll eine unabhängige Stelle eingerichtet werden, die nach wissenschaftlich definierten Kriterien die Qualität und Eignung der in der MPU eingesetzten psychologischen Testverfahren sowie der Kursmaßnahmen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV prüft. Die Projektgruppe hat einen Vorschlag für die Aufgaben, Qualifikation und rechtliche Verankerung dieser unabhängigen Stellen entworfen. Dieser Vorschlag wurde in die FeV aufgenommen.

Erarbeitung eines einheitlichen Fragenkatalogs


In den Bundesländern, teilweise auch in verschiedenen Behörden eines Bundeslandes, werden für gleiche Untersuchungsanlässe verschiedene Anordnungen getroffen und unterschiedliche Fragestellungen formuliert. Stattdessen wären bundesweit einheitliche Formulierungen sinnvoll. Anhand von Beispielen wurde ein Vorschlag für die Vereinheitlichung der Anordnungen und Fragestellungen für die MPU und ärztliche Gutachten in den Bundesländern und bei den Behörden entwickelt. Weiterhin wurde auf unscharfe Rechtsbegriffe sowie auf denkbare Ergänzungen hingewiesen. Die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs soll nach Abschluss der Projektgruppenarbeit durch eine gesonderte Arbeitsgruppe erfolgen.

Unabhängige Anlaufstelle für Betroffene

Aufgrund der Forderung nach einer „unabhängigen“ Institution für Beschwerden zur MPU wurde diskutiert, welcher Bedarf sinnvollerweise abzudecken wäre. Die Projektgruppe spricht sich für die Einrichtung von Obergutachterstellen aus, die rechtlich in der FeV verankert werden sollten. Für Obergutachterstellen sollten analoge Qualifikations- und Qualitätsanforderungen gelten wie für Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung.

Transparenz

Schließlich wurde die Forderung nach höherer Transparenz bei der MPU in der Projektgruppe umfänglich diskutiert. Diese Thematik bezieht sich sowohl auf eine bessere Information über das gesamte Verfahren der MPU als auch auf die Nachvollziehbarkeit insbesondere der psychologischen Exploration beispielsweise durch eine Aufzeichnung des Gesprächs. Aus Sicht der Projektgruppe sind vor einer obligatorischen Einführung von Tonaufzeichnungen noch wesentliche Punkte zu klären. Hierzu zählen beispielsweise die Notwendigkeit einer Transkription, Finanzierungsfragen, rechtliche Aspekte und nicht zuletzt eine wissenschaftliche Bestätigung, dass eine Tonaufzeichnung die Exploration/Anamnese, das Untersuchungsergebnis und die Qualität der Gutachten nicht nachteilig beeinflusst.


Quelle: http://www.bast.de/DE/Publikationen/Foko/2015-2014/2015-03.html
 
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