Das vorliegende Gutachten wurde nach den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt. Hierbei werden die Vorgaben der Anlage 4a zu § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten) berücksichtigt. Der ärztliche Gutachter erfüllt als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 (2) FeV die Anforderungen der Anlage 14 und ist nicht zugleich behandelnder Arzt. Folgende Regelungen und Richtlinien werden in der jeweils aktuellen Fassung bei einer Begutachtung berücksichtigt:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) und
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) einschließlich Anlagen.
- Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen)
- Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen
Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)
Nach der Wiedergabe der behördlichen Fragestellung in Abschnitt | werden im Gutachten zunächst in Abschnitt Il die Anlass gebende Aktenlage dargestellt. Hieraus leiten sich nach den Maßstäben der Begutachtungsleitlinien die Anforderungen ab, die an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen sind. Die Vorgeschichte stellt die Grundlage der Befunderhebung dar, deren Ergebnisse im Abschnitt Ill. dargestellt sind. Die Bewertung der Befundlage erfolgt in Abschnitt IV, die Beantwortung der behördlichen Fragestellung in Abschnitt V. Hier finden sich auch Empfehlungen zu weiteren Maßnahmen, sofern diese möglich sind bzw. erforderlich erscheinen.
I. ANLASS UND FRAGESTELLUNG DER UNTERSUCHUNG
XXX erteilte uns den Auftrag, zu begutachten. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat aufgefordert, ein ärztliches Gutachten (z.B. von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung) vorzulegen. Die Fragestellung lautet:
1. Liegt bei XXX eine verkehrsrelevante Erkrankung oder Beeinträchtigung vor, die nach Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt?
Wenn ja, welche? Ist XXX in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden?
Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen?
2. Liegt bei XXX eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt?
Wenn ja, welche? Ist XXX in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1
gerecht zu werden?
Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen?
II. ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHICHTE
Aktenübersicht
Die Akten der Verkehrsbehörde lagen bei der Begutachtung vor. Der im Folgenden dargestellte Sachverhalt wurde bei der Begutachtung berücksichtigt.
01.04.2021 Fahrt unter Drogeneinwirkung, THC 7,9 ng/ml, THC-COOH 120 mg/ml.
Laut BE-Protokoll Ritalin und Venlafaxin, ADHS und Borderline.
03.01.2022 Ambulanz YYY Patient seit 2020 dort in Behandlung.
Diagnose:
Einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), komorbid bestehen rez mittelgradige depressive Episoden und eine Persönlichkeitsstörung
ADHS besteht seit dem Kindesalter, ist aber seit 2020 adäquat medikamentös behandelt.
Medikinet adult 25 mg/d und Venlafaxin ret. 150 mg/d und bedarfsgesteuert Quetiapin 25 mg am Abend.
Keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einnahme.
In regelmäßiger ambulanter Psychotherapie und fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Hohe Therapiemotivation und hohe Krankheitseinsicht, Zuverlässigkeit und Compliance.
12.07.2022 Ärztliches Gutachten, Ärztin XYZ
Positive Beurteilung; Nachuntersuchung in zwei Jahren.
Kontrolluntersuchungen sind mindestens quartalsweise schriftlich festzuhalten. Eine zusammenfassende Stellungnahme der Stabilität ist in laienverständlicher Form der Behörde bereits nach einem Jahr unaufgefordert vorzulegen. Bei Nichtvorlage oder Hinweisen auf eine - wie auch immer ausgeprägte - Instabilität, ist eine Nachbegutachtung zeitnah zu fordern.
Vorgelegte ärztliche Berichte/Atteste/Bescheinigungen/Befunde:
30.06.2022 - Psychiatrische Ambulanz YYY
Patient dort seit 2020 in regelmäßiger ambulanter Psychotherapie und fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance gegeben.
Aktuell einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, komorbid-rezidivierende mittelgradige depressive Episoden und Persönlichkeitsstörung.
ADHS seit dem Kindesalter, ist aber seit 2020 adäquat medikamentös behandelt.
Aktuelle Medikamenteneinnahme: Medikinet als Dauermedikation und zusätzlich Venlafaxin als Dauermedikation und bedarfsgesteuerte Quetiapin.
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme.
Nach einem stationären Aufenthalt ist die Symptomatik der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zum aktuellen Zeitpunkt als remittiert einzuordnen. Aktuell liegt der Fokus in der Therapie auf einem Erhalt der Stabilität, Erhalt der aktuell hohen Medikamentencompli-ance sowie Rückfallprophylaxe und Lebensgestaltung.
02.09.2021 - Psychiatrische Ambulanz YYY
Stationäre Behandlung
Diagnose:
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode Erste stationär-psychiatrische Behandlung im Haus und zweite insgesamt bei vorbekannter Borderline-Persönlichkeitsstörung um hier an einer 12-wöchentlichen dialektisch behavioralen Therapie teilzunehmen und den Umgang mit Suizidgedanken, Anspannung Zuständen und den Umgang mit Gefühlen zu lernen.
Drogenscreening bei Aufnahme:
Cannabinoide 522 ng/ml
Ausführlicher Verlaufsbericht.
Bei Entlassung Empfehlung weiterer leitliniengerechter Phyrmako-und Psychotherapie, sowie die notwendigen Kontrolluntersuchun-gen.
Entlassrezepte für Venlafaxin und Quetiapin
XXX wurde durch die Gutachterin aufgefordert einen Verlaufsbericht des Psychiaters vorzulegen. Trotz mündlicher und nochmaliger schriftlicher Aufforderung wurden die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Gutachtens nicht beigebracht.
Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung
Die Annahme der Fahreignung setzt nach §11 FeV voraus, dass keine Erkrankung und kein Mangel vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen. In der Anlage 4 zur FeV sind solche Erkrankungen und Mängel aufgeführt, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können und die Anlass zur Überprüfung der Eignung geben. In diesen Fällen ist ein ärztliches Gutachten die Grundlage der Eignungsbeurteilung, wobei in besonders gelagerten Fällen und bei Fragen nach Kompensationsmöglichkeiten im Einzelfall auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein kann.
Die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wird als Krankheitsbild weder in der FeV noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung aufgeführt und
beschrieben. Es gelten demnach die allgemeinen Beurteilungshinweise, die in Kap. 2.1 der Begutachtungsleitlinien dargestellt werden.
Laut Fachliteratur; ergibt sich zum Untersuchungsanlass Folgendes:
Die ADHS ist eine psychische Entwicklungsstörung, die im Kindesalter beginnt und bei bis zu 60% der betroffenen Erwachsenen als Teilsymptomatik oder komplettes klinisches Bild erhalten bleibt. Die Symptomatik ist durch Unaufmerksamkeit, Impulsivität und/oder motorische Unruhe gekennzeichnet, so dass die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen bei ausgeprägter Symptomatik nicht gegeben sind.
Im rechtlichen Kontext ist zu fordern, dass die Diagnose ADHS nach anerkannten diagnostischen Kriterien und leitlinienkonform gestellt wurde. Zudem sollte eine umfassende psychiatrische Abklärung erfolgen, da die ADHS häufig mit anderen psychischen Störungen (Persönlichkeitsstörungen, affektive Störungen wie Depression oder Manie, Angststörungen, Tic-Störungen einschließlich Tourette-Syndrom, Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie, Schlafstörungen, organische psychische Störungen) oder Substanzmissbrauch und -abhängigkeit einhergeht.
Nach Kompensation der Leistungsdefizite (Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung, impulsiver Verhaltensstil, erhöhte Bereitschaft zu riskantem Verhalten, schlechtes Zeitmanagement) durch einen defensiven Fahrstil oder geeignete Planung kann die Voraussetzung wieder gegeben sein, wenn - ggf. bei kontrollierter Medikamententherapie - mit dem Auftreten relevanter Symptome nicht mehr gerechnet werden muss. Die Auswirkungen einer psychostimulierenden Pharmakotherapie sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie ein eventueller Substanzmissbrauch von Alkohol und Drogen.
Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind bei jeder schweren Depression, die z. B. mit depressiv- wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht, ferner in allen manischen Phasen die psychischen Fähigkeiten so weit herabgesetzt, dass die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen nicht gegeben sind.
Nach dem Abklingen einer manischen Phase und fehlender Depression kann die Voraussetzung wieder gegeben sein, wenn, ggf. bei kontrollierter Medikamententherapie, mit dem Auftreten relevanter Symptome nicht mehr gerechnet werden muss. Die Auswirkungen der antidepressiven Pharmakotherapie sind dabei zu berücksichtigen.
Besteht ein Krankheitsverlauf mit mehreren manischen und/oder depressiven Phasen in kurzen Intervallen, sind auch bei Symptomfreiheit die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Fahrzeugs nicht gegeben, da der Krankheitsverlauf nicht absehbar ist.
Sind die formalen Voraussetzungen wieder gegeben, muss eine psychiatrisch kontrollierte, angepasste Medikamententherapie Schwere und Verlaufsform der Erkrankung günstig beeinflussen. In diesem Fall müssen fachärztliche Verlaufskontrollen gefordert
Für Fahrer der Gruppe 2 ist eine Symptomfreiheit zu fordern. Nach mehreren depressiven oder manischen Phasen sind die Voraussetzungen in der Regel nicht gegeben.
Wir können die Frage der Kraftfahreignung nur dann in einem für XXX günstigen Sinn beantworten, wenn die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung definierten Voraussetzungen aus verkehrsmedizinischer Sicht erfüllt sind.
Hierbei ist auch zu prüfen, ob bei XXX die Einsicht in das Ausmaß der Beeinträchtigung vorhanden ist, so dass mit einer entsprechenden Lebensweise und einem sicherheits bewussten Verhalten im Straßenverkehr gerechnet werden kann. Zudem dürfen keine Restsymptome oder Folgeerscheinungen der vorliegenden Erkrankung erkennbar sein, die sich auf das psycho-funktionale Leistungsniveau bzw. auf die Leistungskonstanz in entscheidendem Maß ungünstig auswirken. Gegebenenfalls sind dann weitere Untersuchungen erforderlich.
III. UNTERSUCHUNGSBEFUNDE
Im Folgenden werden die Untersuchungsverfahren und Befunde dargestellt, die zur Klärung der Fragestellung (vgl. Abschnitt I) eingesetzt wurden.
Ärztliches Untersuchungsgespräch
Aus dem Gespräch mit dem ärztlichen Gutachter werden diejenigen Passagen sinngemäß oder wörtlich wiedergegeben, die für die Beantwortung der Eignungsfrage von wesentlicher Bedeutung sind. Wörtliche Zitate stehen in Anführungszeichen.
Zur Krankheitsvorgeschichte
XXX gab an, es sei im Jahr 2022 ADHS diagnostiziert worden. Symptome hätten bereits in der Kindheit bestanden.
XXX gewesen, der unaufmerksam gewesen sei, vor allem bei Themen, die nicht begeistert hätten, bei anderen Themen habe sich XXX gut fokussieren können. Später sei auch noch Bewegungsdrang dazu gekommen, XXX habe viel Sport getrieben, das sei bis heute so.
Impulsives Verhalten sei durch ADHS nicht bedingt gewesen, das sei eher die Borderline-Komponente in Beziehungen.
Es sei ihm ab 2021 Medikinet verschrieben worden bis Anfang 2024. XXX habe auch Venlafaxin und Quetiapin bekommen. XXX habe sich dann soweit stabil gefunden, dass XXX es ohne Medikamente versuchen wollte. In Absprache mit der Ärztin sei das dann abgesetzt beziehungsweise ausgeschlichen worden.
Seit Anfang 2024 nehme XXX nun gar keine Medikamente
XXX fühle sich nun auch ohne Medikinet ausgeglichen und stabil. Die Symptome von ADHS bestünden nicht mehr. XXX könne vieles kompensieren durch seine Planung und Zeitmanagement. Relevante Symptome von ADHS habe XXX nicht mehr.
XXX gab an, leide unter einer Depression und einer emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die Depression sei schon eine alte Geschichte, das habe bereits in der Kindheit bestanden und XXX habe schon früh passive Todeswünsche gehabt. Die Borderline-Diagnose sei auch im Januar 2021 zusammen mit ADHS gestellt worden.
Aufgrund der Diagnose habe XXX den Wunsch geäußert, eine stationär-psychiatrische Behandlung zu machen.
XXX sei 2021 in einer stationären Behandlung gewesen. Dann sei XXX noch einmal 2021 für drei Tage wegen einer Krisenintervention gewesen. Seither hätten die Symptome extrem nachgelassen. Die Therapie habe sehr viel gebracht.
XXX lebe symptomfrei, es gehe ihm sehr gut.
XXX gehe seit Mitte 2024 nicht mehr zu einer Psychiaterin. XXX könne aber jederzeit in die Klinik gehen, wenn XXX Probleme habe.
XXX habe da ein gutes Sicherungsnetz, wenn XXX Probleme habe.
Auch nach dem Absetzen der Medikamente habe XXX keine Probleme gehabt. Suizidgedanken habe XXX seit 2022 nicht mehr gehabt. Diese Suizidgedanken seien immer Exitstrategien gewesen. XXXhabe aber nie einen Ausführungsplan gehabt.
XXX schlafe sehr gut, ca. sieben bis acht Stunden. Die Stimmung sei ausgeglichen, Antriebsstörungen oder Niedergeschlagenheit treten nicht auf.
<Beschreibung Hobbies>
Das Risikoverhalten habe XXX beim Klettern und auch im weiteren Leben inzwischen abgelegt. XXX achte auf sich.
Regelmäßige Medikamenteneinnahme
Regelmäßige Medikamente werden nicht eingenommen.
Vorerkrankungen
Weitere fahreignungsrelevante Erkrankungen sind nicht bekannt.
Körperliche Untersuchung
Alter: XXX
SUD
Hautstatus
Die inspektorische Untersuchung der Haut erbrachte keine Auffälligkeiten.
Augenstatus
Die Skleren und Konjunktiven sind unauffällig. Der Pupillendurchmesser bei mittlerer Beleuchtung ist normal, also mittelgroß. Die Pupillenreaktion auf Licht und Konvergenz ist prompt und regelgerecht. Es besteht kein Spontannystagmus. Die Augenmotilität ist unauffällig.
Herz-, Kreislauf- und Lungenfunktion
Herz-, Kreislauf- und Lungenfunktion wurden inspektorisch, perkutorisch und auskultatorisch untersucht.
Herz-, Kreislauf- und Lungenfunktion sind unauffällig. Es gibt keinen Hinweis auf Odeme, es besteht kein portaler Hochdruck.
Der arterielle Blutdruck beträgt 130/70 mmHg, die Pulsfrequenz ist regelmäßig und beträgt
65 Schläge pro Minute.
Neurologischer Status
Untersucht wurden groborientierend die Hirnnerven | bis XII. Zur Überprüfung der zentralen motorischen Koordination wurden die Tests Finger-Nase-Versuch, Finger-Finger-Versuch, Unterberger, Romberg und der Strichgang durchgeführt. Geachtet wurde auf eventuell vorhandene Spastizität, Dyskinesien, Dysmetrie oder Ataxie als Hinweise auf zerebral bedingte Bewegungsstörungen.
Groborientierend sind die Hirnerven intakt. Die Tests zur motorischen Koordination waren unauffällig. Es finden sich keine Hinweise auf zerebrale Bewegungsstörungen.
Psychostatus
Hinsichtlich des psychiatrischen Status wurde auf Hinweise für Störungen des Bewusstseins und der örtlichen und zeitlichen Orientierung geachtet. Ferner fand ein klinisches Screening der Gedächtnisfunktionen (Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis) statt.
Zum Ausschluss von Syndromen, bei denen Störungen des Erlebens und Empfindens (Emotion) im Vordergrund stehen (z.B. zyklische Psychosen), wurde nach Abweichungen im Antrieb (Agitiertheit oder Antriebsschwäche), in der Stimmungslage oder Stimmungs-plastizität (z.B. depressiv, euphorisch, läppisch oder maniform) und im Ausdrucksverhalten (Mimik, Gestik, Phonik, Haltung) gesucht. Akute Selbst- oder Fremdgefährdung war auszuschließen.
Zum Ausschluss von Syndromen, bei denen Störungen des Denkens im Vordergrund stehen (z.B. Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis), wurde auf formale und inhaltliche Denkstörungen geachtet (z.B. Halluzinationen, illusionäre Verkennungen, paranoide Ideen, Wahnstimmung).
XXX ist bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es zeigten sich keine Hinweise auf Störungen der Gedächtnisfunktionen. Ferner fanden sich keine Hinweise auf Störungen des Denkens im Sinne einer psychopathologischen Symptomatik.