Negatives Fachärztliches Gutachten - Was nun?

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Hallo zusammen, ich stehe gerade vor einem Problem. Letzte Woche habe ich mein Fachärztliches Gutachten bekommen und weiß nicht, was ich als nächstes tun soll. Aber erstmal Infos und Hintergrundstory. Ich würde mich über eure Kommentare und Einschätzungen freuen.

Vor einigen Jahren wurde ich bei einer Verkehrskontrolle positiv auf THC getestet. Das hatte zur Folge, dass vorerst ein ärztliches Gutachten angeordnet wurde. Hintergrund waren meine psychiatrischen Diagnosen: Borderline, ADHS und Mittelgradige Depressionen sowie die Einnahme von Medikamenten wie Venlafaxin, Medikinet und Quetiapin.

Das damalige Gutachten fiel zwar positiv aus, jedoch mit Einschränkungen. Es wurden Nachkontrollen und eine MPU angeordnet. Soweit so gut erstmal. Leider konnte ich bei einem Abstinenztest keine Urinprobe abgeben und entschied mich daraufhin, meinen Führerschein freiwillig abzugeben, da ich ihn damals auch nicht benötigte.

Vor Kurzem habe ich nun den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt. Wie erwartet wurde erneut ein fachärztliches Gutachten gefordert. Das Gespräch mit der Gutachterin dauerte etwa 45 Minuten und verlief aus meiner Sicht sehr gut. Da meine Therapie mittlerweile abgeschlossen ist und ich auch keine Medikamente mehr nehme, habe ich auch keine Schwierigkeiten erwartet. Vor dem Termin hatte ich bereits alle Dokumente aus meiner Patientenakte angefordert und auch abgeben. Die Dokumentenlage war zugegeben sehr dünn, da im mir Endeffekt nur die Entlassungsberichte der Stationären Aufenthalte und ein Schreiben meiner Psychiaterin über die Zuverlässigkeit meiner Medikamenteneinnahme übergeben wurden.

Nach dem Termin verlangte die Begutachtungsstelle nochmals aktuelle „Verlaufsberichte“ meiner Psychiaterin. Daraufhin habe ich bei meiner ehemaligen Psychiatrischen Ambulanz angerufen, worauf mir mitgeteilt wurde, dass es keine "Verlaufsberichte" gäbe und Nachträglich auch nicht erstellt werden können, da die zuständige Ärztin nicht mehr dort arbeite. Diese Information habe ich der Begutachtungsstelle weitergegeben und darum gebeten, mich zu kontaktieren, um gemeinsam mit der psychiatrischen Ambulanz zu klären, welche Dokumente verfügbar sind und welche ich einreichen soll. Laut Begutachtungsstelle würde dies aber aus Datenschutzgründen nicht gehen, obwohl ich eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben habe. Einen weiteren Kontakt mit der Begutachtungsstelle gab es nicht mehr.


Letzte Woche habe ich nun das Gutachten erhalten. Der Haupttenor ist im Endeffekt, dass ich nicht genügend Dokumentation erbracht habe. Die Fragestellungen der FEB wie folgt beantwortet wurden:

1. Es liegt eine verkehrsrelevante Erkrankung oder Beeinträchtigung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border-line-Typ, ADHS) vor, die nach Nr. 1 zur Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt.

XXX ist nicht belegbar in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden.

Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen? => nicht zutreffend

2. Es liegt bei XXX eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung (Depression) vor, die nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt.

XXX ist nicht belegbar in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden.

Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen? => nicht zutreffend


Jetzt stehe ich vor der Frage: Was nun? Das Gutachten möchte ich eigentlich nicht anerkennen, da aus meiner Sicht doch zumindest Nachkontrollen angeordnet werden könnten, wenn die Aktenlage es nicht ergibt und zum anderen Fehler wie falsche Datumsangaben enthalten sind. Macht es Sinn das Gutachten trotzdem abzugeben und zu versuchen mit der FEB zu reden? Ich möchte zum Schluss auch nochmal erwähnen, dass ich nichts zu verstecken habe und gerne auch meine Komplette Patientenakte abgebe. Danach wurde aber nie gefragt und die Kommunikation mit mir wurde quasi eingestellt.
 
Könntest du das gesamte fachärztliche Gutachten hier -sorgfältig anonymisiert- zur Verfügung stellen ?
Dann lässt sich imho eine fundierte Empfehlung aussprechen.
 
Hat ein wenig gedauert das Gutachten zu anonymisieren. Hier nun das Gutachten in voller Länge und zwei Teilen.

Teil 1:
Das vorliegende Gutachten wurde nach den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt. Hierbei werden die Vorgaben der Anlage 4a zu § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten) berücksichtigt. Der ärztliche Gutachter erfüllt als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 (2) FeV die Anforderungen der Anlage 14 und ist nicht zugleich behandelnder Arzt. Folgende Regelungen und Richtlinien werden in der jeweils aktuellen Fassung bei einer Begutachtung berücksichtigt:
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG) und
    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
    (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) einschließlich Anlagen.
  • Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen)
  • Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen
    Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)
Nach der Wiedergabe der behördlichen Fragestellung in Abschnitt | werden im Gutachten zunächst in Abschnitt Il die Anlass gebende Aktenlage dargestellt. Hieraus leiten sich nach den Maßstäben der Begutachtungsleitlinien die Anforderungen ab, die an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen sind. Die Vorgeschichte stellt die Grundlage der Befunderhebung dar, deren Ergebnisse im Abschnitt Ill. dargestellt sind. Die Bewertung der Befundlage erfolgt in Abschnitt IV, die Beantwortung der behördlichen Fragestellung in Abschnitt V. Hier finden sich auch Empfehlungen zu weiteren Maßnahmen, sofern diese möglich sind bzw. erforderlich erscheinen.

I. ANLASS UND FRAGESTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

XXX erteilte uns den Auftrag, zu begutachten. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat aufgefordert, ein ärztliches Gutachten (z.B. von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung) vorzulegen. Die Fragestellung lautet:

1. Liegt bei XXX eine verkehrsrelevante Erkrankung oder Beeinträchtigung vor, die nach Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt?
Wenn ja, welche? Ist XXX in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden?

Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen?

2. Liegt bei XXX eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt?
Wenn ja, welche? Ist XXX in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1
gerecht zu werden?

Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen?

II. ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHICHTE
Aktenübersicht

Die Akten der Verkehrsbehörde lagen bei der Begutachtung vor. Der im Folgenden dargestellte Sachverhalt wurde bei der Begutachtung berücksichtigt.

01.04.2021 Fahrt unter Drogeneinwirkung, THC 7,9 ng/ml, THC-COOH 120 mg/ml.
Laut BE-Protokoll Ritalin und Venlafaxin, ADHS und Borderline.

03.01.2022 Ambulanz YYY Patient seit 2020 dort in Behandlung.
Diagnose:
Einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), komorbid bestehen rez mittelgradige depressive Episoden und eine Persönlichkeitsstörung
ADHS besteht seit dem Kindesalter, ist aber seit 2020 adäquat medikamentös behandelt.
Medikinet adult 25 mg/d und Venlafaxin ret. 150 mg/d und bedarfsgesteuert Quetiapin 25 mg am Abend.
Keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einnahme.
In regelmäßiger ambulanter Psychotherapie und fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Hohe Therapiemotivation und hohe Krankheitseinsicht, Zuverlässigkeit und Compliance.

12.07.2022 Ärztliches Gutachten, Ärztin XYZ
Positive Beurteilung; Nachuntersuchung in zwei Jahren.
Kontrolluntersuchungen sind mindestens quartalsweise schriftlich festzuhalten. Eine zusammenfassende Stellungnahme der Stabilität ist in laienverständlicher Form der Behörde bereits nach einem Jahr unaufgefordert vorzulegen. Bei Nichtvorlage oder Hinweisen auf eine - wie auch immer ausgeprägte - Instabilität, ist eine Nachbegutachtung zeitnah zu fordern.

Vorgelegte ärztliche Berichte/Atteste/Bescheinigungen/Befunde:

30.06.2022 - Psychiatrische Ambulanz YYY
Patient dort seit 2020 in regelmäßiger ambulanter Psychotherapie und fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance gegeben.
Aktuell einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, komorbid-rezidivierende mittelgradige depressive Episoden und Persönlichkeitsstörung.
ADHS seit dem Kindesalter, ist aber seit 2020 adäquat medikamentös behandelt.
Aktuelle Medikamenteneinnahme: Medikinet als Dauermedikation und zusätzlich Venlafaxin als Dauermedikation und bedarfsgesteuerte Quetiapin.
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme.
Nach einem stationären Aufenthalt ist die Symptomatik der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zum aktuellen Zeitpunkt als remittiert einzuordnen. Aktuell liegt der Fokus in der Therapie auf einem Erhalt der Stabilität, Erhalt der aktuell hohen Medikamentencompli-ance sowie Rückfallprophylaxe und Lebensgestaltung.

02.09.2021 - Psychiatrische Ambulanz YYY
Stationäre Behandlung
Diagnose:
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode Erste stationär-psychiatrische Behandlung im Haus und zweite insgesamt bei vorbekannter Borderline-Persönlichkeitsstörung um hier an einer 12-wöchentlichen dialektisch behavioralen Therapie teilzunehmen und den Umgang mit Suizidgedanken, Anspannung Zuständen und den Umgang mit Gefühlen zu lernen.

Drogenscreening bei Aufnahme:
Cannabinoide 522 ng/ml

Ausführlicher Verlaufsbericht.
Bei Entlassung Empfehlung weiterer leitliniengerechter Phyrmako-und Psychotherapie, sowie die notwendigen Kontrolluntersuchun-gen.
Entlassrezepte für Venlafaxin und Quetiapin

XXX wurde durch die Gutachterin aufgefordert einen Verlaufsbericht des Psychiaters vorzulegen. Trotz mündlicher und nochmaliger schriftlicher Aufforderung wurden die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Gutachtens nicht beigebracht.


Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung
Die Annahme der Fahreignung setzt nach §11 FeV voraus, dass keine Erkrankung und kein Mangel vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen. In der Anlage 4 zur FeV sind solche Erkrankungen und Mängel aufgeführt, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können und die Anlass zur Überprüfung der Eignung geben. In diesen Fällen ist ein ärztliches Gutachten die Grundlage der Eignungsbeurteilung, wobei in besonders gelagerten Fällen und bei Fragen nach Kompensationsmöglichkeiten im Einzelfall auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein kann.
Die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wird als Krankheitsbild weder in der FeV noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung aufgeführt und

beschrieben. Es gelten demnach die allgemeinen Beurteilungshinweise, die in Kap. 2.1 der Begutachtungsleitlinien dargestellt werden.
Laut Fachliteratur; ergibt sich zum Untersuchungsanlass Folgendes:
Die ADHS ist eine psychische Entwicklungsstörung, die im Kindesalter beginnt und bei bis zu 60% der betroffenen Erwachsenen als Teilsymptomatik oder komplettes klinisches Bild erhalten bleibt. Die Symptomatik ist durch Unaufmerksamkeit, Impulsivität und/oder motorische Unruhe gekennzeichnet, so dass die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen bei ausgeprägter Symptomatik nicht gegeben sind.
Im rechtlichen Kontext ist zu fordern, dass die Diagnose ADHS nach anerkannten diagnostischen Kriterien und leitlinienkonform gestellt wurde. Zudem sollte eine umfassende psychiatrische Abklärung erfolgen, da die ADHS häufig mit anderen psychischen Störungen (Persönlichkeitsstörungen, affektive Störungen wie Depression oder Manie, Angststörungen, Tic-Störungen einschließlich Tourette-Syndrom, Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie, Schlafstörungen, organische psychische Störungen) oder Substanzmissbrauch und -abhängigkeit einhergeht.
Nach Kompensation der Leistungsdefizite (Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung, impulsiver Verhaltensstil, erhöhte Bereitschaft zu riskantem Verhalten, schlechtes Zeitmanagement) durch einen defensiven Fahrstil oder geeignete Planung kann die Voraussetzung wieder gegeben sein, wenn - ggf. bei kontrollierter Medikamententherapie - mit dem Auftreten relevanter Symptome nicht mehr gerechnet werden muss. Die Auswirkungen einer psychostimulierenden Pharmakotherapie sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie ein eventueller Substanzmissbrauch von Alkohol und Drogen.
Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind bei jeder schweren Depression, die z. B. mit depressiv- wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht, ferner in allen manischen Phasen die psychischen Fähigkeiten so weit herabgesetzt, dass die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen nicht gegeben sind.
Nach dem Abklingen einer manischen Phase und fehlender Depression kann die Voraussetzung wieder gegeben sein, wenn, ggf. bei kontrollierter Medikamententherapie, mit dem Auftreten relevanter Symptome nicht mehr gerechnet werden muss. Die Auswirkungen der antidepressiven Pharmakotherapie sind dabei zu berücksichtigen.
Besteht ein Krankheitsverlauf mit mehreren manischen und/oder depressiven Phasen in kurzen Intervallen, sind auch bei Symptomfreiheit die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Fahrzeugs nicht gegeben, da der Krankheitsverlauf nicht absehbar ist.
Sind die formalen Voraussetzungen wieder gegeben, muss eine psychiatrisch kontrollierte, angepasste Medikamententherapie Schwere und Verlaufsform der Erkrankung günstig beeinflussen. In diesem Fall müssen fachärztliche Verlaufskontrollen gefordert

Für Fahrer der Gruppe 2 ist eine Symptomfreiheit zu fordern. Nach mehreren depressiven oder manischen Phasen sind die Voraussetzungen in der Regel nicht gegeben.
Wir können die Frage der Kraftfahreignung nur dann in einem für XXX günstigen Sinn beantworten, wenn die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung definierten Voraussetzungen aus verkehrsmedizinischer Sicht erfüllt sind.
Hierbei ist auch zu prüfen, ob bei XXX die Einsicht in das Ausmaß der Beeinträchtigung vorhanden ist, so dass mit einer entsprechenden Lebensweise und einem sicherheits bewussten Verhalten im Straßenverkehr gerechnet werden kann. Zudem dürfen keine Restsymptome oder Folgeerscheinungen der vorliegenden Erkrankung erkennbar sein, die sich auf das psycho-funktionale Leistungsniveau bzw. auf die Leistungskonstanz in entscheidendem Maß ungünstig auswirken. Gegebenenfalls sind dann weitere Untersuchungen erforderlich.

III. UNTERSUCHUNGSBEFUNDE
Im Folgenden werden die Untersuchungsverfahren und Befunde dargestellt, die zur Klärung der Fragestellung (vgl. Abschnitt I) eingesetzt wurden.

Ärztliches Untersuchungsgespräch

Aus dem Gespräch mit dem ärztlichen Gutachter werden diejenigen Passagen sinngemäß oder wörtlich wiedergegeben, die für die Beantwortung der Eignungsfrage von wesentlicher Bedeutung sind. Wörtliche Zitate stehen in Anführungszeichen.
Zur Krankheitsvorgeschichte
XXX gab an, es sei im Jahr 2022 ADHS diagnostiziert worden. Symptome hätten bereits in der Kindheit bestanden.
XXX gewesen, der unaufmerksam gewesen sei, vor allem bei Themen, die nicht begeistert hätten, bei anderen Themen habe sich XXX gut fokussieren können. Später sei auch noch Bewegungsdrang dazu gekommen, XXX habe viel Sport getrieben, das sei bis heute so.
Impulsives Verhalten sei durch ADHS nicht bedingt gewesen, das sei eher die Borderline-Komponente in Beziehungen.
Es sei ihm ab 2021 Medikinet verschrieben worden bis Anfang 2024. XXX habe auch Venlafaxin und Quetiapin bekommen. XXX habe sich dann soweit stabil gefunden, dass XXX es ohne Medikamente versuchen wollte. In Absprache mit der Ärztin sei das dann abgesetzt beziehungsweise ausgeschlichen worden.
Seit Anfang 2024 nehme XXX nun gar keine Medikamente

XXX fühle sich nun auch ohne Medikinet ausgeglichen und stabil. Die Symptome von ADHS bestünden nicht mehr. XXX könne vieles kompensieren durch seine Planung und Zeitmanagement. Relevante Symptome von ADHS habe XXX nicht mehr.
XXX gab an, leide unter einer Depression und einer emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die Depression sei schon eine alte Geschichte, das habe bereits in der Kindheit bestanden und XXX habe schon früh passive Todeswünsche gehabt. Die Borderline-Diagnose sei auch im Januar 2021 zusammen mit ADHS gestellt worden.
Aufgrund der Diagnose habe XXX den Wunsch geäußert, eine stationär-psychiatrische Behandlung zu machen.
XXX sei 2021 in einer stationären Behandlung gewesen. Dann sei XXX noch einmal 2021 für drei Tage wegen einer Krisenintervention gewesen. Seither hätten die Symptome extrem nachgelassen. Die Therapie habe sehr viel gebracht.
XXX lebe symptomfrei, es gehe ihm sehr gut.
XXX gehe seit Mitte 2024 nicht mehr zu einer Psychiaterin. XXX könne aber jederzeit in die Klinik gehen, wenn XXX Probleme habe.
XXX habe da ein gutes Sicherungsnetz, wenn XXX Probleme habe.

Auch nach dem Absetzen der Medikamente habe XXX keine Probleme gehabt. Suizidgedanken habe XXX seit 2022 nicht mehr gehabt. Diese Suizidgedanken seien immer Exitstrategien gewesen. XXXhabe aber nie einen Ausführungsplan gehabt.
XXX schlafe sehr gut, ca. sieben bis acht Stunden. Die Stimmung sei ausgeglichen, Antriebsstörungen oder Niedergeschlagenheit treten nicht auf.

<Beschreibung Hobbies>

Das Risikoverhalten habe XXX beim Klettern und auch im weiteren Leben inzwischen abgelegt. XXX achte auf sich.

Regelmäßige Medikamenteneinnahme
Regelmäßige Medikamente werden nicht eingenommen.
Vorerkrankungen
Weitere fahreignungsrelevante Erkrankungen sind nicht bekannt.
Körperliche Untersuchung
Alter: XXX
SUD
Hautstatus
Die inspektorische Untersuchung der Haut erbrachte keine Auffälligkeiten.
Augenstatus
Die Skleren und Konjunktiven sind unauffällig. Der Pupillendurchmesser bei mittlerer Beleuchtung ist normal, also mittelgroß. Die Pupillenreaktion auf Licht und Konvergenz ist prompt und regelgerecht. Es besteht kein Spontannystagmus. Die Augenmotilität ist unauffällig.
Herz-, Kreislauf- und Lungenfunktion
Herz-, Kreislauf- und Lungenfunktion wurden inspektorisch, perkutorisch und auskultatorisch untersucht.
Herz-, Kreislauf- und Lungenfunktion sind unauffällig. Es gibt keinen Hinweis auf Odeme, es besteht kein portaler Hochdruck.
Der arterielle Blutdruck beträgt 130/70 mmHg, die Pulsfrequenz ist regelmäßig und beträgt
65 Schläge pro Minute.
Neurologischer Status
Untersucht wurden groborientierend die Hirnnerven | bis XII. Zur Überprüfung der zentralen motorischen Koordination wurden die Tests Finger-Nase-Versuch, Finger-Finger-Versuch, Unterberger, Romberg und der Strichgang durchgeführt. Geachtet wurde auf eventuell vorhandene Spastizität, Dyskinesien, Dysmetrie oder Ataxie als Hinweise auf zerebral bedingte Bewegungsstörungen.

Groborientierend sind die Hirnerven intakt. Die Tests zur motorischen Koordination waren unauffällig. Es finden sich keine Hinweise auf zerebrale Bewegungsstörungen.
Psychostatus
Hinsichtlich des psychiatrischen Status wurde auf Hinweise für Störungen des Bewusstseins und der örtlichen und zeitlichen Orientierung geachtet. Ferner fand ein klinisches Screening der Gedächtnisfunktionen (Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis) statt.
Zum Ausschluss von Syndromen, bei denen Störungen des Erlebens und Empfindens (Emotion) im Vordergrund stehen (z.B. zyklische Psychosen), wurde nach Abweichungen im Antrieb (Agitiertheit oder Antriebsschwäche), in der Stimmungslage oder Stimmungs-plastizität (z.B. depressiv, euphorisch, läppisch oder maniform) und im Ausdrucksverhalten (Mimik, Gestik, Phonik, Haltung) gesucht. Akute Selbst- oder Fremdgefährdung war auszuschließen.
Zum Ausschluss von Syndromen, bei denen Störungen des Denkens im Vordergrund stehen (z.B. Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis), wurde auf formale und inhaltliche Denkstörungen geachtet (z.B. Halluzinationen, illusionäre Verkennungen, paranoide Ideen, Wahnstimmung).
XXX ist bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es zeigten sich keine Hinweise auf Störungen der Gedächtnisfunktionen. Ferner fanden sich keine Hinweise auf Störungen des Denkens im Sinne einer psychopathologischen Symptomatik.

Mittlerweile ist es mir auch gelungen, meine Ehemalige Therapeutin und Ärztin bei Ihren neuen Arbeitgeber zu kontaktiert. Von der Begutachtungsstelle wurde ja ein "Verlaufsbericht" gefordert. Auf nachfrage wurde mir von beiden nochmal bestätigt, dass solch ein Bericht nicht existiert. Das bekomme ich auch nochmal schriftlich anscheinend.
 
Teil 2

IV. BEWERTUNG DER BEFUNDE
Die in Teil Il des Gutachtens dargestellten Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung wurden überprüft. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen ergibt sich bei XXX folgendes Bild:
Bei XXX wurde im Jahr 2022 eine ADHS-Erkrankung festgestellt. Es wurden damals als typische Symptome der Erkrankung starke Ablenkbarkeit und Hyperaktivität geschildert.
Es wurde XXX aufgrund der Erkrankung eine medikamentöse Therapie verordnet, die eigenen Angaben zufolge seit etwa einem Jahr nicht mehr eingenommen wird.
Bei XXX liegt zudem eine Depression vor, die erste Symptome in der Kindheit zeigte. Aufgrund der Erkrankung waren bislang eine stationär-psychiatrische Behandlungen, sowie eine kurzzeitige Krisenintervention erforderlich, zuletzt eigenen Angaben zufolge im Jahr 2022.

Zudem wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festgestellt, welche durch eine Therapie behandelt wurde.
XXX ist inzwischen nicht mehr in regelmäßiger Behandlung bei einem Psychia-
XXX wurde durch die Gutachterin aufgefordert, einen Verlaufsbericht der Psychiaterin vorzulegen, bei welcher XXX eigenen Angaben zufolge noch bis Mitte 2024 in Behandlung war. Trotz mündlicher und nochmaliger schriftlicher Aufforderung wurden die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Gutachtens nicht beigebracht. Stattdessen teilte XXX telefonisch mit, dass es in der Ambulanz nicht üblich sei, einen Bericht zu bekommen. Außerdem sei seine behandelnde Ärztin nicht mehr dort. XXX wüsste nicht, wie XXX an einen Bericht kommen kann. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, da die psychiatrische Ambulanz vor der letzten Begutachtung mehrere Befundberichte ausgestellt hatte. Auch wenn die damals behandelnde Ärztin in der Ambulanz der Klinik nicht mehr tätig ist, muss entsprechend den rechtlichen Vorgaben die Behandlungsdokumentation dort aufbewahrt werden.

Über den Fortgang der Behandlung und den weiteren Krankheitsverlauf liegen seit der letzten Begutachtung keine Informationen der behandelnden Ärzte vor. Es ist unklar, ob das Absetzen der Medikamente tatsächlich in Absprache mit den Ärzten erfolgte, oder ob es in den letzten Jahren zu relevanten Auffälligkeiten kam. Ob eine ausreichende Stabilität der Erkrankung vorliegt, kann nicht beurteilt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der früheren Auffälligkeiten auch in Zusammenhang mit einem dokumentierten Risikoverhalten im Straßenverkehr relevant.

Im Rahmen der letzten Begutachtung wurde es für erforderlich gehalten, dass Kontrolluntersuchungen mindestens quartalsweise schriftlich festzuhalten sind und eine zusammenfassende Stellungnahme der Stabilität der Behörde bereits nach einem Jahr unaufgefordert vorgelegt wird. Diesem Erfordernis wurde nicht erkennbar nachgekommen, jedenfalls sind der Akte der Fahrerlaubnisbehörde keine entsprechenden Informationen zu entnehmen.

Die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnis Gruppe 1 sind demnach aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung (Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ADHS) nach Nr. 7.5 der Anlage 4 FeV und Nr. 1 zur Vorbemerkung Anlage 4 FeV nicht belegbar gegeben. Eine weitergehende Unterteilung in eine Unterziffer nach Nr. 7.5 Anlage 4 ist aus medizinischer Sicht nicht möglich.

V. BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG

Bei zusammenfassender Wertung der Untersuchungsergebnisse kann die behördliche Fragestellung wie folgt beantwortet werden:

1. Es liegt bei XXX eine verkehrsrelevante Erkrankung oder Beeinträchtigung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ADHS) vor, die nach Nr. 1 zur Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV
die Fahreignung in Frage stellt.
XXX ist nicht belegbar in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden.
Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen? = nicht zutreffend

2. Es liegt bei XXX eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung (Depression) vor, die nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt.
XXX ist nicht belegbar in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden.
Sind Nachuntersuchungen bzw. ist eine Nachuntersuchung erforderlich?
Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen zeitlichen Abständen? = nicht
 
Meiner Meinung nach solltest du das Gutachten nicht abgeben. Das ist eindeutig negativ und darüber wird die Führerscheinstelle nicht mit sich reden lassen.

Du fokussierst dich viel zu sehr auf den Begriff "Verlaufsbericht". Der wird vom Gutachter so genannt, da der Verlaufsbericht den Verlauf deiner Krankheiten wiedergibt, egal in welche Richtung. Der Gutachter benötigt im Endeffekt einen auführlichen Behandlungsbericht.

Irgendwelche Datumsänderungen werden zu keinem anderen Ergebnis führen. Sachliche Fehler musst du mit der Begutachtungsstelle klären, die dann das Gutachten entsprechend ändern können.

Das Hauptproblem ist, das du dich selbst als geheilt betrachtest. Dazu bist du im Rahmen mit der Führerscheinerteilung nicht geeignet.

Deshalb benötigt die Begutachtungsstelle einen Bericht deines behandelnden Facharztes, das du geheilt bist und keine Medikamente benötigst (wenn du deinen Führerschein als vollständig geheilt wiedererlangen möchtest). Daraus muss hervorgehen, wie dein Krankheitsverlauf während der Behandlung war, was für Medikamente du bekommen hast, wie die abgesetzt wurden, ob die in Absprache mit dem Arzt abgesetzt wurden, ob du dich an die Vorgaben des Arztes gehalten hast und wie die weitere Behandlung und Kontrolle erfolgt ist. Zudem muss der Arzt bescheinigen, das keine weiteren Nachuntersuchungen mehr erforderlich sind. Außerdem muss deutlich sein, das du den Arzt über deine gesamte Vorgeschichte informiert hast.

Wenn dem so war muss dir der Arzt beziehungsweise die Klinik darüber einen Bericht ausstellen. Dazu sind die verpflichtet und das ist deren tägliches Geschäft. Das die sich weigern ist für den Gutachter deshalb unglaubwürdig. Zudem hättest du dich darum vor der Untersuchung kümmen müssen.

Im Endeffekt behauptest du geheilt zu sein, legst dafür aber (laut dem Gutachten) überhaupt keinen Beleg vor. Das musst du dir so auslegen lassen, das kein Arzt deine Heilung jemals bestätigt hat.

Zudem wird sich der Gutachter an der kurzen Behandlungsdauer gestört haben. Deine Krankheiten sind nur schwer behandelbar und häufig überhaupt nicht heilbar. Zudem treten sie immer wieder in Schüben auf. Von daher musst du schon sehr lange (wahrscheinlich mehrere Jahre, ich bin kein Arzt) symptomfrei sein, damit dir eine vollständige Heilung bestätigt werden kann.

Ohne den ausführlichen Bericht eines Facharztes wird dir kein Gutachter eine Heilung bestätigen.

Jetzt noch nachträglich Berichte abzugeben wird kaum akzeptiert werden. Die Berichte müssen zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegen. Wenn die nicht vorliegen ist das kein Fehler des Gutachters sondern dein Fehler.

Falls dir keine Heilung bestätigt werden kann wird von dir eine durchgehende Behandlung mit regelmäßigen Kontrollberichten gefordert werden. Die Möglichkeit wurde dir bereits im ersten Gutachten angeboten und du bist nicht darauf eingegangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für das Feedback.

Ja an dem Wort "Verlaufsbericht" hänge ich mich tatsächlich ein wenig auf. Wie gesagt hatte ich vor dem Termin bei meiner ehemaligen Therapeutischen Ambulanz alle Berichte angefordert und diese auch abgegeben. Plus nach dem Termin beim Gutachter nochmals nach dem "Verlaufsbericht" gefragt, worauf ich die Antwort bekam, dass ich schon alle Berichte bekommen hätte.

Die Ambulanz behaart immer noch darauf, dass es nicht mehr Dokumente gibt. Hätte ich also einfach eine Kopie meiner Patientenakte anfordern müssen?

Für die nächsten Schritte: Würde ich also die Abgabefrist verstreichen lassen oder den Antrag lieber zurückziehen? Ein positives Ärztliches Gutachten zu bekommen wird wohl jetzt im dritten Anlauf nicht einfacher?

Noch ein paar Worte zu den Krankheiten:
Also das mit der Heilung bei Borderline und ADHS ist natürlich schwierig. Ich bin mir schon bewusst, dass es sich hier um Chronische Krankheiten handelt. Aktuell kann ich aber symptomfrei leben. Das hat sicherlich aber auch mit dem Schweregrad zu tun. Ich falle zwar in die Diagnose Kriterien, aber die Ausprägung war nie extrem. Deshalb hatte ich auch so eine vergleichsweise kurze Behandlungsdauer, um aktuell als in "remission" zu gelten. Waren ja trotzdem 4 Jahre Ambulate Therapie.
 
Würde ich also die Abgabefrist verstreichen lassen oder den Antrag lieber zurückziehen?

Du solltest den Antrag zurückziehen.

Noch ein paar Worte zu den Krankheiten:

Vergiß deine Verharmlosungen. Das ist alleine deine Meinung, die du sachlich offensichtlich nicht belegen kannst. Das darf kein Gutachter akzeptieren.

Um ein fachärztliches Gutachten oder eine MPU mit dem Ergebnis "geheilt" bestehen zu können wirst du einen ausführlichen Behandlungsbericht vorlegen müssen, aus dem eindeutig hervorgeht, das du als vollständig geheilt entlassen wurdest. Bei Medikamentenfreiheit wirst du zudem Abstinenzbelege von einem dafür zugelassenen Labor benötigen.

Deine bisherigen Angaben sagen versteckt hingegen aus, das du die Behandlung(en) von dir aus abgeschlossen hast ohne dies mit den Ärzten abzusprechen. Aus den Unterlagen, die du offensichtlich vorgelegt hast, geht hervor, das du weder als geheilt diagnostiziert (beurteilt) wurdest noch das eine Behandlung ohne Tabletten empfohlen oder gar durchgeführt wurde.
 
Zusammengefasst scheiterte es an 2 Dingen, musste scheitern.
Es konnte und durfte nicht positiv werden.

1. Es war absolut unglaubwürdig, dass auf einmal keine Berichte mehr „da“ waren.
Stichwort: Pflicht zur Behandlungsdokumentation nach Gesetz
Ich persönlich halte es nicht nur für unglaubwürdig, sondern de facto ausgeschlossen.
( Es funktioniert sicher nicht alles gut in unserem Land, aber Formulare, Dokumentationen, Akten und deren Aufbewahrung, Archivierung etc, schon )
Natürlich können nur Berichte da sein, wenn in den Jahren 22-24 tatsächlich eine stringente Behandlung stattgefunden hat….?!

2. Du bist den angeordneten Kontrolluntersuchungen der letzten Begutachtung nicht nachgekommen.
Du musstest dich quartalsweise untersuchen lassen und die Berichte darüber jährlich unaufgefordert der FEB vorlegen.
Stichwort: Fehlende Compliance
Alleine dieses ist bei deinen Erkrankungen ein No-Go !

Mein persönlicher Eindruck ist, dass du noch nicht verinnerlicht hast, dass du, insbesondere was deine Borderlinestörung angeht, eine durchaus bedeutende psychische Störung hast, incl. suizidaler Tendenz.
Du neigst dazu, solange du -deinen persönlichen Maßstab zugrundelegend- „symptomfrei“ bist, deine Erkrankungen auszublenden, und es dann auch nicht für nötig hältst, dich untersuchen zu lassen.
Wie gesagt, das ist nur mein persönlicher Eindruck.

Daher rate ich dir, den Antrag zurückzuziehen und dich und die oben genannten erforderlichen Dolumentationen, sofern vorhanden, zu sammeln und zu sortieren.
 
Dein Gutachten ist bis zu dem Zeitpunkt, wo Du die erforderlichen Berichte bzw. Nachuntersuchungen nicht vorgelegt hast, eigentlich positiv zu lesen. Du bist reflektiert und krankheitsbewusst und kämpfst erfolgreich um ein wieder „gesundes und drogenfreies Leben“…..

….. nur die erforderliche Nachweise dafür legst Du nicht vor und das hat Dir das Genick gebrochen.
 
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