Neues Punktesystem seit dem 1. Mai 2014

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Nancy

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Neues Punktesystem seit dem 1. Mai 2014

Allgemeines

Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.
Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).
Als Voraussetzung für eine Punktwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem muss zum einen eine Auflistung der Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV vorliegen sowie bei Ordnungswidrigkeiten zum anderen die verhängte Geldbuße mindestens 60 Euro betragen.
Anders als bisher im VZR werden im FAER nur die Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das verbotene Einfahren in eine Umweltzone werden im FAER nicht mehr gespeichert. Daher werden die Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden und nach den neuen Regelungen für das FAER nicht mehr zu speichern sind, am 01.05.2014 gelöscht. Maßgebend für die Speicherung ist allein die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt ist. In diesem Zusammenhang ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt, da die Eintragungsgrenze zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit (vor dem 01.05.2014) bei 40 Euro lag.
Allerdings werden für einige Tatbestände, die nicht mehr im FAER zu speichern sind, die Geldbußen angemessen angehoben.
Die im FAER gespeicherten Eintragungen werden den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt.

Reduzierung der Anzahl der Punktekategorien

An die Stelle des bisherigen Punktesystems mit einer Bewertung der Zuwiderhandlungen von 1 bis 7 Punkten tritt das Fahreignungs-Bewertungssystem. Hiernach werden die eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrsicherheit in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt (§ 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)):

  • 3 Punkte
    • Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde
  • 2 Punkte
    • Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
    • besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten
  • 1 Punkt
    • verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Tilgungsfristen, Tilgungshemmung und Überliegefrist

Die im FAER seit dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen getilgt (§ 29 StVG). Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.

Tilgungsfristen

ZuwiderhandlungTilgungsfrist FAER
* bei Ordnungswidrigkeiten, die nur aufgrund eines Fahrverbotes im FAER gespeichert werden (§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG), ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen.
Ordnungswidrigkeitenmit 1 Punkt:
2 Jahre und 6 Monate*
mit 2 Punkten:
5 Jahre
Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) oder ohne isolierte Sperre5 Jahre
verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen5 Jahre
Fahreignungsseminar5 Jahre
Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre10 Jahre
verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung einer FE oder bei Verzicht auf die FE10 Jahre
Tilgungshemmung und Überliegefrist

Für Eintragungen im FAER gelten die Tilgungsfristen ausschließlich gemäß obiger Tabelle, eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) gibt es ab dem 01.05.2014 nicht mehr.
Auf Entscheidungen, die ab dem 01.05.2014 im FAER gespeichert werden, sind ausschließlich die neuen Regelungen zum FAER und zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Diese Entscheidungen haben ebenfalls keine fristverlängernde Wirkung auf die vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragenen Entscheidungen.
Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAER eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte "Tattagsprinzip" seine Anwendung.
Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

Tilgungsregelungen für bereits vorhandene Eintragungen

Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren werden bis zum Ablauf des 30.04.2019 auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden, grundsätzlich die „alten“ Tilgungsregelungen angewendet. Nach Ablauf dieser fünfjährigen Übergangszeit sind für die dann noch zu speichernden (alten) Entscheidungen das neue Recht und damit auch die neuen Tilgungsfristen anzuwenden. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet.

Keine Speicherung ausländischer Entscheidungen

Ab dem 01.05.2014 werden im FAER keine ausländischen Entscheidungen mehr über die Aberkennung des Rechts von einer deutschen Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen erfasst.

Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems

Ergeben sich in der Summe der eingetragenen Entscheidungen bestimmte Punktestände, hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die nach § 4 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.

Maßnahmen

PunktestandMaßnahme der Fahrerlaubnisbehörde
4 bis 5Ermahnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar)
6 bis 7Verwarnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar)
8 und mehrEntziehung der Fahrerlaubnis
Überleitung des bisherigen Punktestandes in das Fahreignungs-Bewertungssystem

Die Gesamtpunktestände, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 im VZR erreicht wurden, werden nach der folgenden Tabelle in das Fahreignungs-Bewertungssystem übergeleitet:
ueberleitung_gif.gif;jsessionid=E1343631ABBFEFB87F9D81ECECCDD8B2.live11294
Quelle: BMVI
Ebenso wird damit die im bisherigen Punktesystem erreichte Maßnahmenstufe anhand des Gesamtpunktestandes in die entsprechende Maßnahmenstufe des Fahreignungs-Bewertungssystems übergeleitet.

Punkteabbau

Ab dem 01.05.2014 wird für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte für den Betroffenen im FAER eingetragen sind. Für die Gewährung des Punktabzuges ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.


Quelle: http://www.kba.de/DE/Fahreignungs_Bewertungssystem/Punktesystem_Neu/punktesystem_neu_node.html
 
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