Nicht uninteressant in Sachen "Polizeikontrolle"......

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
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Welche Rechte haben Sie bei einer Verkehrskontrolle?

Selbst wenn man davon überzeugt ist, nichts falsch gemacht zu haben, ist eine Verkehrskontrolle eine unangenehme Situation, vor allem dann, wenn man die eigenen Rechte gegenüber den Polizeibeamten nicht kennt. Die Autofahrer müssen nämlich nicht jeder Aufforderung der Polizeibeamten nachkommen. Die nachfolgende Übersicht behandelt zwei häufig auftretende Fragen:

Müssen Verkehrsverstöße zugegeben werden?


Mehr als in jeder anderen Lebenssituation gilt bei einer Polizeikontrolle: Erst denken, dann reden! Keinesfalls sollte man ein Delikt gegenüber der Polizei zugeben, zumal man dazu nicht verpflichtet ist. Schon die Frage, warum man wohl angehalten worden sei, beantwortet man am besten mit einem Schulterzucken. Ein versöhnliches "Ja, ja, ich weiß, die Ampel war rot" kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Pflicht sind lediglich Angaben zur Person und das Vorzeigen von Führer- und Fahrzeugschein. Bei allen anderen Fragen erwidert man am besten, dass man dazu jetzt nichts sagen möchte und sich auf sein Schweigerecht beruft.


Müssen Alkohol- und Drogentests mitgemacht werden?


Die Beamten nutzen zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit ein ganzes Repertoire von Maßnahmen, um Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum zu entdecken; zum Beispiel das Pusten in ein Alcotest-Gerät, Urintests oder das Überprüfen der Pupillenreaktion unter Einsatz einer Taschenlampe.
Alle diese Tests sind grundsätzlich freiwillig! Wird die Teilnahme an dem Test oder den Tests jedoch verweigert, wird man die Beamten aller Voraussicht nach zur Polizeistation begleiten müssen, um dort eine Blutprobe abzugeben.
Fazit: Ruhe bewahren Bei einer Verkehrskontrolle sollte man stets Ruhe bewahren und grundsätzlich nur die Angaben machen, die unbedingt nötig sind bzw. zu welchen eine Verpflichtung besteht. Wird man von den Polizeibeamten als Betroffener eines Bußgeldverfahrens oder Beschuldigter eines Strafverfahrens belehrt, besteht (bei unklarer Sachlage) die Möglichkeit einen RA aufzusuchen.
 
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