Guten Tag. Im März 2009 wurde mir meine Fahrerlaubnis entzogen und ich überlege nun diese wieder neu zu beantragen. Zu meiner Geschichte, 2006 Führerschein gemacht, 2007 Führerschein entzogen wegen Fahren unter Alkohol mit 0,57 Promille in der Probezeit. Nach Sperre und absolvierten Kurs habe ich den Führerschein dann 2008 wiederbekommen. Ende 2008 habe ich leider eine rote Ampel übersehen und wurde danach aufgefordert die MPU zu erbringen. Leider habe ich die MPU nicht gemacht und daher wurde mir 2009 der Führerschein dann entzogen.
Ich habe letzte Woche einen Auszug aus dem FAER erhalten wo 2 Eintragungen vorhanden sind.
Eintragung 1 vom 09.04.2009:
Es wurde folgende Enscheidung getroffen:
Sofort vollziehbare Entziehung der Faherlaubnis
Rechtsgrundlage(n) für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §11 Abs. 8 Fev
Entscheidungsgründe für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
551 – Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht.
Eintragung 2 vom 14.05.2009
Es wurde folgende Entscheidung getroffen:
Unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis
Rechtsgrundlage(n) für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §11 Abs. 8 Fev
Entscheidungsgründe für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
551 – Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht.
Als Tilgungs-Datum steht auf beiden Einträgen: 02.05.2024
Es stehen keine Punkte im FAER und keine weiteren Delikte. Muss ich damit rechnen trotzdem eine MPU machen zu müssen oder sollte ich noch 5 Jahre warten bis die Tilgung vorbei ist? Wenn ich die MPU machen würden, müsste ich dann damit rechnen das sie wegen Alkohol wäre wegen meines ersten Verstosses 2007?
Ich habe letzte Woche einen Auszug aus dem FAER erhalten wo 2 Eintragungen vorhanden sind.
Eintragung 1 vom 09.04.2009:
Es wurde folgende Enscheidung getroffen:
Sofort vollziehbare Entziehung der Faherlaubnis
Rechtsgrundlage(n) für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §11 Abs. 8 Fev
Entscheidungsgründe für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
551 – Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht.
Eintragung 2 vom 14.05.2009
Es wurde folgende Entscheidung getroffen:
Unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis
Rechtsgrundlage(n) für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §11 Abs. 8 Fev
Entscheidungsgründe für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
551 – Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht.
Als Tilgungs-Datum steht auf beiden Einträgen: 02.05.2024
Es stehen keine Punkte im FAER und keine weiteren Delikte. Muss ich damit rechnen trotzdem eine MPU machen zu müssen oder sollte ich noch 5 Jahre warten bis die Tilgung vorbei ist? Wenn ich die MPU machen würden, müsste ich dann damit rechnen das sie wegen Alkohol wäre wegen meines ersten Verstosses 2007?
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