Punkte in Flensburg - Reform seit 1. Mai 2014

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Wer wegen einer Verkehrsstraftat oder - Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, erhält gegebenenfalls nicht nur eine Strafe oder Buße einschließlich Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot sondern wird auch mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg bedacht. Das System wurde zum 1.5.2014 grundlegend geändert. Die Punktegrenze liegt jetzt statt 18 Punkten bei nur noch 8 Punkten. Die Punktevergabe wurde drastisch vereinfacht:

- Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bedacht

- Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten erhalten zwei Punkte

- Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis schlagen mit drei Punkten zu Buche


Eingetragen werden Ordnungswidrigkeiten nur noch dann, wenn sie mindestens 60 Euro (früher 40 Euro) kosten - aber Vorsicht, auch einige Verstöße sind nun teurer und kommen somit über die Eintragungsgrenze! Dies sind insbesondere die Handynutzung, Verstöße gegen die Winterreifenpflicht, Vorfahrtverstöße, die Gefährdung von Fußgängern im Fußgängerbereich und das Überziehen der HU-Frist um mehr als acht Monate. Es werden nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße eingetragen, wobei die einzutragenden Verstöße abschließend in Anlage 13 FeV aufgezählt werden. Zum Beispiel für Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage, das unberechtigte Befahren einer Umweltzone etc. gibt es also "nur noch" eine Geldbuße aber keine Punkte mehr.


Je nach Punktestand fällt der Fahrerlaubnisinhaber in einen bestimmten Status:


- 1-3 Punkte = Status Vormerkung

- 4-5 Punkte = Status Ermahnung (schriftliche Ermahnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar)

- 6-7 Punkte = Status Verwarnung (schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar)

- ab 8 Punkten = Führerscheinentzug, eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden, wobei in der Regel eine MPU erforderlich sein wird.


Was passiert mit alten Verstößen, die nun nicht mehr eingetragen werden?

Diese werden seit dem 1.5.2014 automatisch gelöscht.


Eintragungen, die auch nach der Neuordnung zu Punkten führen, werden wie folgt umgerechnet:


Alter PunktestandNeuer Punktestand
1-31
4-52
6-73
8-104
11-135
14-156
16-177
über 188


Es ist auch weiterhin möglich, Punkte abzubauen. Für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird bei einem Punktestand von 1 bis 5 ein Punkt erlassen.


Ansonsten verjähren die Punkte nach einer gewissen Zeit, die Verlängerung durch neue Taten entfällt komplett. Die Verjährung gestaltet sich wie folgt:


2,5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt

5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten mit zwei Punkten

10 Jahre - Straftaten mit drei Punkten


Auch der Bußgeldkatalog 2015 gibt noch einmal genauen Aufschluss :zwinker0004:


https://www.bussgeldkatalog.org/punktereform/
 
Ansonsten verjähren die Punkte nach einer gewissen Zeit, die Verlängerung durch neue Taten entfällt komplett. Die Verjährung gestaltet sich wie folgt:


2,5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt

5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten mit zwei Punkten

10 Jahre - Straftaten mit drei Punkten
Dazu möchte ich noch folgendes ergänzen:
- Die Tilgung (strenggenommen ist der Begriff "Verjährung" hier unzutreffend, aber das ist ja nicht so wichtig) wird weiterhin durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis gehemmt (Anlaufhemmung). Die Frist beginn erst zu laufen, wenn die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Wird die FE nicht wieder erteilt (zB weil man kein positives Gutachten vorlegt oder schlicht keinen Antrag stellt), beginnt die Frist nach fünf Jahren zu laufen. Effektiv hat man dann also 15 Jahre Tilgungsfrist.

- Da die Tilgungsfristen unabhängig voneinander laufen und neue Delikte die Tilgung der alten nicht hemmen, kann man bei geschickter Nutzung uU eine MPU verhindern. Beispiel: Ihr hab vor zehn Jahren eine TF begangen und die FE vor acht Jahren wieder bekommen. Nun werdet ihr erneut bei einer TF erwischt, habt aber unter 1,6 Promille. Sperrfrist zwölf Monate. Wenn ihr nun am Ende der Sperrfrist die FE neu beantragt, müsst ihr zur MPU, weil es ein wiederholtes Delikt ist - die alte TF ist ja noch eingetragen, weil die Wiedererteilung nunmehr neun Jahre her ist. Wartet ihr aber mit dem Antrag auf Neuerteilung noch mal zwölf Monate ab, so ist die alte TF aus der Akte verschwunden und darf nicht mehr verwertet werden. Ihr erhaltet jetzt die FE ohne MPU zurück (es sei denn, ihr kommt aus einem Bundesland, wo es die MPU unter 1,6 gibt).
Ist die zweite TF eine OWi (also unter 1,1 Promille, aber über 0,5), so kann es sich zur Verhinderung der MPU lohnen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist der ersten TF freiwillig auf die FE zu verzichten.

Wann genau die einzelnen Delikte getilgt werden, erfährt man durch Einholung einer Selbstauskunft aus dem FAER vom Kraftfahrtbundesamt.

- Die Tilgung von Einträgen in der Führerscheinakte richtet sich nach der Tilgung im Fahreignungsregister. Ist ein Delikt im FAER getilgt, muss es von der Führerscheinstelle aus der Akte entfernt werden.

- Einträge in der Führerscheinakte, die nicht im Fahreignungsregister eingetragen werden, sind so zu behandeln, als wären sie eingetragen worden. Wenn zB bei einer TF auf dem Fahrrad das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wurde, gibt es keinen Eintrag im FAER, aber einen Aktenvermerk bei der Führerscheinstelle. Dieser Vermerk muss nach fünf Jahren getilgt werden, weil es sich um eine Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Als "Auffangnorm" greift die zehnjährige Tilgungsfrist des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG.

- Was mir noch nicht ganz klar ist, ist die Frage nach behördlichen Entziehungen, wenn also zB die Führerscheinstelle nach einer TF auf dem Rad die Fahrerlaubnis entzieht. Für die TF selbst gilt eine fünfjährige Tilgungsfrist, für die Entziehung aber eine zehnjährige (plus Anlaufhemmung). Wenn nun nach fünf Jahren die TF getilgt wird, entfällt somit auch der Grund für die Entziehung. Die getilgte TF dürfte nunmehr streng nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr als Grund für eine MPU herangezogen werden. Andererseits ist bei der Entziehung natürlich die TF als Grund eingetragen, und die vom Gesetzgeber vorgesehene Tilgungsfrist von zehn Jahren liefe ins Leere, würde die TF nun für die Aufrechterhaltung der Entziehung nicht mehr genutzt werden dürfen. Ob sich auf diese Weise die Tilgung der TF quasi indirekt verlängert, ist also bislang unklar. Gerichtliche Entscheidungen dazu sind wohl nicht vor 2019 zu erwarten.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Vielen Dank für die Ergänzung :smiley22: und ja, du hast natürlich recht, es geht hier um Tilgung und nicht um Verjährung :smiley200:


Gerichtliche Entscheidungen dazu sind wohl nicht vor 2019 zu erwarten.

Was meinst du, ist es bis dahin "Ermessenssache" der FSSt., ob sie einen Radler nach der fünfjährigen Tilgungsfrist noch zur MPU schickt, oder nicht? :smiley2204:
 
Was meinst du, ist es bis dahin "Ermessenssache" der FSSt., ob sie einen Radler nach der fünfjährigen Tilgungsfrist noch zur MPU schickt, oder nicht? :smiley2204:
Bis dahin wird es solche Fälle nicht geben, weil alle Trunkenheitsfahrten, also auch mit dem Rad, die vor dem 30. April 2014 begangen wurden, einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen. Das alte Recht läuft aber am 30. April 2019 aus, dh ab dann gelten auch für alte Delikte die neuen Tilgungsfristen.
 

Jotex

Benutzer
- Was mir noch nicht ganz klar ist, ist die Frage nach behördlichen Entziehungen, wenn also zB die Führerscheinstelle nach einer TF auf dem Rad die Fahrerlaubnis entzieht. Für die TF selbst gilt eine fünfjährige Tilgungsfrist, für die Entziehung aber eine zehnjährige (plus Anlaufhemmung). Wenn nun nach fünf Jahren die TF getilgt wird, entfällt somit auch der Grund für die Entziehung. Die getilgte TF dürfte nunmehr streng nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr als Grund für eine MPU herangezogen werden. Andererseits ist bei der Entziehung natürlich die TF als Grund eingetragen, und die vom Gesetzgeber vorgesehene Tilgungsfrist von zehn Jahren liefe ins Leere, würde die TF nun für die Aufrechterhaltung der Entziehung nicht mehr genutzt werden dürfen. Ob sich auf diese Weise die Tilgung der TF quasi indirekt verlängert, ist also bislang unklar. Gerichtliche Entscheidungen dazu sind wohl nicht vor 2019 zu erwarten.

Ich habe dazu bisher noch nirgendwo etwas gefunden (weder im Forum, noch im WWW). Bei mir trifft nämlich genau diese Konstellation ein. TF auf dem Rad 2012, Verzicht auf FE im Jahr 2013. Die TF ist im FAER getilgt und gelöscht, der Verzicht auf die FE wird erst 2028 getilgt.

Am 04.06.2021 werde ich einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Ich halte Euch auf dem Laufenden! Mal sehen ob die FSSt eine MPU anordnet (Ich gehe davon aus und bereite mich intensiv darauf vor, aber hoffen kann man ja immer).
 
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