Sperrfristverkürzung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Nachträgliche Sperrfristverkürzung


Nach § 69a Abs. 5 StGB kann das Gericht die gerichtlich verhängte Sperrfrist nachträglich verkürzen. Wenn das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzt, so ist damit noch nicht über die Frage entschieden, ob auch die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen wieder bejaht. Eine Sperrfristverkürzung bedeutet lediglich, dass der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nunmehr früher gestellt werden kann. Ob der Antrag auch erfolgreich sein wird ist damit noch nicht entschieden.

Zuständig für den Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ist grundsätzlich das Gericht, das die Sperrfrist verhängt hat. Bei Verbüßung von Freiheitsstrafen und in Jugendsachen gelten allerdings Ausnahmen.

Die Sperre kann nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Mindestdauer der Sperre

Die Sperre muß mindestens drei Monate angedauert haben. War gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren bereits einmal eine Sperrfrist verhängt, so verlängert sich das Mindestmaß der Sperre auf ein Jahr. Die Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist kann allerdings schon während ihrer Dauer ergehen. Wenn also die sonstigen Voraussetzungen für eine Sperrfristverkürzung vorliegen sollte der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist baldmöglichst gestellt werden.

2. Neue Tatsachen, die zur Überzeugung des Gerichts eine andere Beurteilung der Ungeeignetheit des Antragstellers rechtfertigen

Das Argument, dass das seit dem Vorfall bereits einige Zeit vergangen sei, reicht für eine Abkürzung der Sperrfrist nicht aus; ebenso auch nicht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung oder wirtschaftliche Gründe des Antragstellers. Es müssen vielmehr neue Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Fahreignung erneut überprüft werden kann und aus denen sich ergibt, dass die im Urteil ausgesprochene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr fortbesteht. Bestimmte Kriterien, die der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen sind, nennt das Gesetz nicht.
Die Tatsachen müssen neu sein, d.h. sie dürfen nicht bereits in der Entscheidung, mit der die Sperrfrist verhängt wurde, berücksicht worden sein. Das Gericht kann dabei insbesondere das Verhalten des Täters seit Beginn der Sperre und seine Teilnahme an Aufbauseminaren für alkoholauffällige Täter, Verkehrstherapien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen. Wird eine solche Maßnahme erfolgreich abgeschlossen, so kann sich daraus ergeben, dass der Teilnehmer eine risikobewußtere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat und seine Nichteignung somit nicht mehr feststeht.
Dabei kann jedoch nicht jede beliebige Schulungsmaßnahme ohne weiteres als geeignet angesehen werden. Die Praxis der Gerichte ist insoweit nicht einheitlich. Es ist daher sinnvoll, sich bereits vorab mit der Entscheidungspraxis des zuständigen Gerichts vertraut zu machen.
Das Gericht darf sich auch nicht allein mit der bloßen Tatsache der Teilnahme an dem Nachschulungskurs zufriedengeben, sondern es hat im einzelnen festzustellen, ob und aufgrund welcher Aspekte die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Nichteignung nicht mehr feststeht. Hierbei spielt z.B. der Umstand, ob der Antragsteller Ersttäter oder Wiederholungstäter ist eine Rolle, sowie auch die Einzelheiten des Sachverhalts, der zur Verhängung der Sperrfrist geführt hat (z.B. Höhe der Blutalkoholkonzentration, Fahrweise usw.). Die Obergerichte haben hierzu mehrmals klargestellt, dass die bloße Feststellung der Teilnahme an einem solchen Kurs noch nicht für eine Sperrfristverkürzung ausreicht.

Das Gericht hat insbesondere zu überprüfen, ob der Kurs ordnungsgemäß entsprechend dem ihm zugrundliegenden Konzept stattgefunden hat und ob der Antragsteller regelmäßig teilgenommen hat. Je nach dem in Betracht kommenden Verkürzungszeitraum hat das Gericht auch zu begründen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass der Antragsteller seine Einstellung zum Straßenverkehr so weit geändert hat, dass die Verkürzung der Sperrfrist im konkret in Betracht kommenden Ausmaß gerechtfertigt ist.

a)Speziell für den Zweck einer Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB werden Nachschulungskurse nach verschiedenen Modellen angeboten. Hierzu gehören z.B. die Modelle "Mainz 77", "Hamburg 79", "Freyung" und "Leer". Zu nennen sind hier auch die sogenannten "avanti"-Programme des TÜV Nord. Voraussetzungen für die Teilnahme an einem solchen Kurs ist in der Regel ein erstmaliger Führerscheinentzug wegen Alkohol und eine Teilnahmeempfehlung nach einem Vorgespräch. In der Regel liegt die Grenze bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) bis 1,99 Promille. In Einzelfällen können jedoch auch Personen mit höheren Werten teilnehmen. Diese Kurse werden in der Rechtsprechung überwiegend als zumindest grundsätzlich geeignet zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung angesehen.

b) Als geeignet werden von einigen Gerichten auch bestimmte, auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Verkehrstherapien angesehen.

c)Im Gegensatz zu der früher üblichen Praxis erkennen viele Gerichte mittlerweile auch andere Schulungs- und Behandlungsangebote als geeignet an. Das Gericht muss hier allerdings ausführen, woraus sich im Einzelfall die neuen Tatsachen ergeben, die eine Verkürzung der Sperrfrist rechtfertigen. Im Gegensatz zu den Schulungsmaßnahmen nach Buchstabe a) muss das Gericht hier also auch darlegen, ob und warum die Teilnahme an dieser Maßnahme grundsätzlich zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung des Antragstellers geeignet ist. Es bedarf also besonderer Feststellungen nicht nur zu den individuellen Auswirkungen der Behandlung/Schulung auf den Teilnehmer, sondern auch zusätzlicher Ausführungen zu Inhalt und Ablauf der Schulung bzw. Behandlung sowie zur fachlichen Kompetenz des Kursleiters/Therapeuten.

In der Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme auch bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verhängung einer kürzeren Sperrfrist führen. Kann also bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs vorgelegt werden, so kann bereits die im Urteil verhängte Sperrfrist kürzer als üblich ausfallen oder sogar zu einem völligen Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Rechtsmittelgerichte betonen allerdings auch hier, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs allein noch nicht als Grund für ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis ausreiche.

Insbesondere wenn die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits längere Zeit vorläufig entzogen war und ein günstiges Persönlichkeitsbild vorliegt, kann - je nach Lage des Falles - gegebenenfalls ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden.


Quelle: http://www.kanzlei-heskamp.de/entzi...hrverbot/nachtraegliche-sperrfristverkuerzung
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Oben