StVG § 61 Löschung der Daten

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StVG § 61 Löschung der Daten

(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn

1.die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder

2.eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.


(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur

1.den Betroffenen und

2.den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neürteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Auskunft erteilt werden.


(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
 
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