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VS 1 Kraftfahreignung und Drogenkonsum.
J. Brenner-Hartmann
TÜV SÜD Life Service GmbH, Ulm
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen scheint zunächst ein strafrechtliches
Problem, das im Wesentlichen unter dem Blickwinkel der Sanktionierung von Verkehrsteilnehmern, die eine
Gefahr für andere dargestellt haben, zu betrachten ist. Die Fragen an den Toxikologen ranken sich deshalb auch
eng um die Feststellung der Beeinträchtigung durch entsprechende Drogennachweise im Blut und die wissenschaftliche
Diskussion wird nicht müde, für bestimmte Drogen, vorrangig für Cannabinoide, nach Grenzwerten
für die absolute Fahruntüchtigkeit zu suchen.
Die Überprüfung der Fahreignung muss sich jedoch mit ganz anderen Fragen auseinandersetzen, die in
der Leitfrage: Wird Herr Mustermann aufgrund seines Drogenkonsums auch künftig eine Gefahr für den Straßenverkehr
darstellen? zusammengefasst werden können. Um dies einschätzen zu können, müssen eine ganze
Reihe von Faktoren berücksichtigt und bewertet werden, wie etwa das bisher entwickelte Konsummuster (was,
wann und wie viel), den Grad der Bindung an die Droge und die dahinter stehende Person mit ihren Einstellungen
und Überzeugungen sowie die Einflüsse seines Umfeldes. Es ist schnell erkennbar, dass sich dies in einem
toxikologischen Befund nicht alles wird überprüfen lassen. Es soll im Vortrag jedoch ein Überblick über die
wichtigsten diagnostischen Fragestellungen und die Hoffnungen der Gutachter auf klärende Befunde aus den
Spuren im Urin, Blut oder Haar gegeben werden.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung stellt zumeist eine Entlastungsdiagnostik dar, das heißt,
als Ausgangspunkt müssen bereits belastende und natürlich auch belastbare Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
Eine Analyse der Vorgeschichte und damit oft auch eine Bewertung des im Rahmen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
gewonnenen forensischen Drogennachweises ist also der erste Schritt einer solchen
Begutachtung. Lässt sich hieraus ein erster Hinweis auf Konsumgewohnheiten gewinnen? Sind die Angaben des
Klienten mit den qualitativern und quantitativen Nachweisen in Einklang zu bringen? Den zweiten Schritt stellt
dann schon die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer zumeist vorgebrachten Abstinenz dar. Mit welchen Methoden
lässt sich diese überprüfen, welchen Umfang sollte ein Urinscreening haben und welche Grenzwerte sollten
immunologische Vortests, die nicht dem Wirkungs- sondern dem Abstinenznachweis dienen, nicht überschreiten.
Aber auch im Umfeld der Abwicklung einer Laboranalyse gibt es einiges zu beachten, wenn sie für die
Fahreignungsbegutachtung als Abstinenznachweis verwertbar sein soll. Ist etwa das Verfahren der Einbestellung
und der Probengewinnung so gestaltet, dass Manipulationen weitgehend ausgeschlossen sind? Welche Informationen
enthält das toxikologische Gutachten über den Ablauf, die Analysemethoden und die Ergebnisse? In der
aktüllen Diskussion sind dabei immer noch die Fragen nach dem angemessenen Medium und der angemessenen
Methode. Wie verhält sich etwa der Erkenntnisgewinn von Urinanalysen zur Haaranalyse oder könnte auch eine
Blutanalyse im Rahmen der MPU eine sinnvolle Maßnahme zum Ausschluss von Beeinträchtigungen sein? Sind
Ergebnisse, die mit einem Schnelltest am Straßenrand oder im Strafvollzug gewonnen wurden mit verwertbar?
Es sind also zwei Schwerpunkte, bei denen Aufklärung über Laborbefunde erhofft wird: die Konsumdiagnostik
im Vorfeld der Auffälligkeit und der Beleg einer Abstinenz im Rahmen der Veränderungsdiagnostik. Einheitliche
Sichtweisen, Methoden und empirische Erkenntnisse zum Zusammenhang von Konsumverhalten und
Labornachweisen können dabei helfen, die Begutachtung der Fahreignung auf ein einheitlicheres und nachvollziehbareres
Fundament zu stellen.

VS 2 Drogengrenzwerte in den europäischen Mitgliedsstaaten der EU und ihre
Auswirkungen auf den Führerscheintourismus

L. Gehrmann, Richter am Oberverwaltungsgricht a. D.
Reppenstedt bei Lüneburg
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen für die gefahrenabwehrenden
Maßnahmen gegen Kraftfahrer mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit infolge vorangegangenen
Betäubungsmittelkonsums. In einigen Mitgliedstaaten muss das Maß der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit
unter Mitwirkung von Polizeibeamten nach dem Anhalten des Fahrzeugs und anschließend von Ärzten jeweils
gründlich geklärt werden. Grenzwerte in unterschiedlicher Höhe gelten in anderen Mitgliedstaaten für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit, werden diese Werte erreicht oder überschritten, so sind hohe Strafen und ein langdaürnder
Entzug der Fahrerlaubnis mit strengen Bedingungen für die Neürteilung die Folge.
In einem ersten Teil des Referats wird auf den Forschungsstand der Toxikologie, der Verkehrsmedizin und der
Verkehrspsychologie zu der schwierigen Einschätzung der verkehrsrelevanten Wirkungen der konsumierten
illegalen Betäubungsmittel eingegangen. Nach dem Ergebnis intensiver verkehrsmedizinischer und -psychologischer
Prüfungen ist es heute nicht mehr vertretbar, die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
von der Feststellung einer bestimmten Art des Drogenkonsums wie einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger
Einnahme durch den Kraftfahrer abhängig zu machen.
Im zweiten Teil werden die in einigen Mitgliedstaaten nach ihrem Kriminal- oder Verwaltungsstrafrecht oder
Ordnungswidrigkeitenrecht festgesetzten ,,cut-off" Werte für Drogeninhaltsstoffe im Blut behandelt. Es gibt per
se" Gesetze, die ein strafrechtliches, verwaltungsrechtliches oder - wie in Deutschland - ein ordnungswidrigkeitenrechtliches
Verbot an das Erreichen eines Grenzwertes für Drogeninhaltsstoffe im Blut knüpfen. Daneben
gibt es impairment" Gesetze, die im Einzelfall bewiesene rauschbedingte Leistungsbeeinträchtigungen als Tatbestandsmerkmal
für Straftaten aufführen
In einem dritten Teil wird auf die rechtsstaatlichen Vorgaben für die Festlegung von Grenzwerten für die Drogeninhaltsstoffe
im Blut von im öffentlichen Straßenverkehr fahrzeuglenkenden Kraftfahrern eingegangen.
Im vierten Teil werden die Probleme einer im Bundesverkehrsministerium geplanten Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie
vom Dezember 2006 behandelt. Mit welcher Sorgfalt ein Mitgliedstaat im Verfahren zur
Erteilung eines Führerscheins an einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Antragsteller die notwendigen
Ermittlungen über einen früheren Drogenkonsum mit erfolgten fahrerlaubnisrechtlichen Sanktionen, führen
muss, bedarf dringend nationaler Regelungen. Trotz aller Sorgfalt kann dem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnisentziehung
im Heimatstaat des Antragstellers verborgen, bleiben, weil das EU-Führerscheinregister noch
nicht funktionstüchtig ist.

VS 3 Beurteilungskriterien zur Fahreignungsdiagnostik aus toxikologischer Sicht
F. Mußhoff
Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Bonn, Stiftsplatz 12, 53111 Bonn
In den 2005 herausgekommenen Beurteilungskriterien zur Fahreignungsdiagnostik finden sich erstmals Ausführungen
zu chemisch-toxikologischen Untersuchungen und Standardisierungen. In der Praxis fehlt es zumindest
teilweise immer noch an der Umsetzung bzw. sind Ergänzungen und Erläuterungen vorzunehmen, was u.a. zu
den Aufgaben eines Ständigen Arbeitskreises Beurteilungskriterien bestehend aus Vertretern der Deutschen
Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie gehört. Der aktülle
Diskussionstand zu folgenden Punkten wird dargestellt:
- Wahl der für die Fragestellung geeigneten Probenmaterialien,
- Verfahren der Probennahme incl. Einbestellung etc.,
- Anforderungen an die Untersuchungsstelle und die verwendeten Analysenverfahren,
- Aussagekraft von Befunden.
Bei einer Akkreditierung von Begutachtungsstellen für Fahreignung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(BAST) ist zu berücksichtigen, dass die durch Labore als Unterauftragnehmer eingeholten chemisch-toxikologischen
Befunde nach den entsprechenden Vorgaben erhoben wurden bzw. geeignete Laboreinrichtungen mit
Kompetenznachweis beauftragt wurden.

VS 4 Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme das Einschreiten der Polizei zur
Gefahrenabwehr

Ludwig Laub
Fachhochschule Villingen-Schwenningen Hochschule für Polizei, Sturmbühlstraße 250, 78054 Villingen-
Schwenningen
Das präventivpolizeiliche Maßnahmenspektrum gegenüber Drogenkonsumenten im Straßenverkehr umfasst
insbesondere folgende Möglichkeiten:
- (Weiter-) Fahrverbot gegenüber drogenbeeinflussten Kraftfahrer (§§ 44 Abs.2 S.1 i.V.m. 36 Abs.1 StVO)
- flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung eines Weiterfahrverbots (zum Beispiel: Beschlagnahme des
Fahrzeugschlüssels - § 33 PolGBW)
- Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 (12) StVG)
- Führerscheinbeschlagnahme zur Vorbereitung der verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung
(§ 33 PolGBW).
Die aufgezeigten Maßnahmen stützen sich auf das allgemeine Polizeirecht (in Baden-Württemberg: das Polizeigesetz
BW PolGBW), soweit kein Spezialgesetz vorrangige Regelungen enthält, die die Anwendbarkeit des
allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (PolGBW) ausschließen (sog. Spezialitätengrundsatz: lex specialis derogat
legi generali).
Weitergehende führerscheinrechtliche Maßnahmen kann nur die Fahrerlaubnis-behörde (FEB) treffen. Ihre
Befugnisse ergeben sich aus der Fahrerlaubnis-verordnung (FeV); sie umfassen insbesondere:
- Aufklärungsmaßnahmen (z.B.: Drogenscreenings), wenn die Kraftfahreignung von Fahrerlaubnisinhabern
in Zweifel steht
- Entziehung der Fahrerlaubnis (EdFE), bei Verlust der Kraftfahreignung.
Obwohl die FeV keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Polizei bietet, ist sie dennoch polizeirelevant, weil
sie verdeutlicht, auf welche polizeilichen Informationen die Fahrerlaubnisbehörden angewiesen sind, um ihre
Maßnahmen zu treffen.
 

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VS 5 Berührungspunkte von Toxikologie und Rechtsprechung: Blutwerte nach
Cannabiskonsum und Fahreignung

Dietmar Zwerger
Richter am Verwaltungsgericht Augsburg
Das Referat soll nach einer kurzen Einführung über die Bedeutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
als verbindliche Rechtsvorschrift die Bedeutung der Blutwerte für den Nachweis der Fahrungeeignetheit aufgrund
Cannabiskonsums darstellen. Die Rechtsprechung stellt hierbei auf den Wert des Wirkstoffs THC wie auf
den Wert des wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH ab. Die Rechtsprechung ist dabei uneinheitlich. Folgt aus
den Blutwerten nicht schon die Ungeeignetheit, so sieht die Rechtsprechung bei bestimmten Werten die Notwendigkeit
zu einer weiteren Aufklärung der fraglichen Umstände durch die Beibringung von Gutachten.
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als Norm: Fehlende Fahreignung führt zum Entzug der Fahrerlaubnis
durch die Fahrerlaubnisbehörde als sicherheitsrechtliche Maßnahme. Das tritt neben den Entzug der Fahrerlaubnis
als strafrechtliche Nebenfolge. Umschreibung von die Fahreignung ausschließenden Umständen aus medizinischer
Sicht. Entwicklung dieses Regelwerks aus den Begutachtungsleitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“,
die durch die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung“ abgelöst wurden. Als materieller Teil der Fahrerlaubnis-
Verordnung ist die Anlage 4 rechtlich verbindlich und nicht nur ein antizipiertes Sachverständigengutachen.
Folgerung der Ungeeignetheit im Regelfall bei Verwirklichung der in Anlage 4 genannten Umstände.
Fahrungeeignetheit aufgrund Cannabiskonsums nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung:
a) Darstellung der rechtlichen Definition der Konsummuster
- regelmäßiger Konsum: bedingt Ungeeignetheit
- gelegentlicher Konsum: bedingt Ungeeignetheit nur, wenn Zusatztatsachen verwirklicht werden
- Probier- oder Experimentierkonsum: grundsätzlich folgenlos
b) Nachweis des Konsummusters aufgrund der Blutwerte, die unmittelbar nach Verkehrskontrollen gewonnen
werden.
- Regelmäßiger Konsum: THC-COOH ab 150 ng/ml
- Gelegentlicher Konsum: Keine Anwendung der Werte der „Daldrup-Tabelle“ für THC-COOH auf
Blutuntersuchungen, die unmittelbar nach einer Verkehrskontrolle ermittelt wurden. Entwertung der Aussagekraft
des Wertes von THC-COOH für den Nachweis des gelegentlichen Cannabiskonsums. Zunehmende
Bedeutung des THC-Wertes für den Nachweis des gelegentlichen Konsums.
- Nachweis der Zusatztatsache „fehlendes Trennvermögen“ aufgrund des THC-Wertes. Strittig in der
Rechtsprechung, ob ein fehlendes Trennvermögen schon ab 1,0 ng/ml THC angenommen werden kann (so
VGH Baden-Württemberg oder OVG Niedersachsen) oder erst ab 2,0 ng/ml THC (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
in gefestigter Rechtsprechung).
- Zusatztatsache Alkoholkonsum
Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabiskonsum: Wenn Umstände einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen
lassen, ist zwar die Fahrungeeignetheit nicht erwiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat aber die Möglichkeit,
vom Betroffenen die weitere Aufklärung der Fahreignung zu fordern. Das erfordert hinsichtlich der Konsumfreqünz
eine ärztliche Begutachtung, hinsichtlich des Trennvermögens eine psychologische Begutachtung. Das
ergibt die medizinisch-psychologische Begutachtung. Ein Anhalt für Umstände, die die Fahrungeeignetheit aufgrund
Cannabiskonsums als nahe liegend erscheinen lassen, sind die in der Praxis sehr häufigen Blutwerte nach
Verkehrskontrollen.
- Anhaltspunkte für häufigeren Konsum ab 100 ng/ml THC-COOH
- Anhaltpunkte für fehlendes Trennvermögen – nach bayerischer Rechtspraxis – zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml
THC im Blut. Unter 1,0 ng/ml THC sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktüllen Entscheidung
kein nahe liegendes Fehlen des Trennvermögens, da der Betroffene relativ lange nach Konsum abgewartet
hat, bevor er am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Wiedererlangung der Fahreignung: Entsprechende Anwendung der Nr. 9.5 der Anlage 4. Änderung zu einem
fahreignungskonformen Konsummuster (als Nachweis des sicheren Trennvermögens bei Beibehaltung gelegentlichen
Cannabiskonsums) oder Nachweis der Abstinenz über ein Jahr (durch mindestens vier unangekündigte
Urinkontrollen).
 
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