Tilgungsfristen und Punkte

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Verkehrssachen werden neben einem Bußgeld oder einer Strafe und einem eventüllen Fahrverbot bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis mit bis zu 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg (VZR) geahndet.

Werden durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen, so werden nur die Punkte der Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

Werden mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten getrennt von einander begangen, führt dies auch zu einer getrennten Bepunktung jedes einzelnen Verstoßes. Die Punkte werden addiert.

Nach jeder Entziehung der Fahrerlaubnis (Ausnahme: Entziehung wegen Verweigerung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) erlischt das Punktekonto. Die eingetragenen Verstöße bleiben jedoch bestehen, bis sie tilgungsreif (Überliegefrist) sind.

8 - 13 Punkte > Verwarnung
Bei Erreichen von 8 Punkten spricht die Verwaltungsbehörde eine schriftliche, gebührenpflichtige Verwarnung aus. Zugleich gibt die Verwaltungsbehörde einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Aufbauseminar wird bei einem Punktestand bis zu 8 Punkten ein Punkterabatt von 4 Punkten gewährt, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten werden 2 Punkten erlassen.

Innerhalb von 5 Jahren ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal möglich.

14 - 17 Punkte > Aufbauseminar und Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung
Bei Erreichen von 14 aber nicht mehr als 17 Punkten wird der Betroffene gebührenpflichtig aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Teilnahme muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Ein Punkterabatt wird für die Teilnahme am Aufbauseminar nicht gewährt.

Kommt der Betroffene der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nach, hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Neürteilung erfolgt frühestens nach 6 Monaten und nach bestandener MPU.

Hat der Betroffenen in den letzten 5 Jahren an einem Aufbauseminar teilgenommen, wird er nur schriftlich verwarnt.

Zugleich werden alle Betroffenen auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und darüber unterrichtet, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Bei einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird ein Punkterabatt von 2 Punkten gewährt, wenn zuvor an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde.

18 Punkte > Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei Erreichen von 18 Punkten geht das Gesetz von der Vermutung der Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Eine Neürteilung erfolgt frühestens nach 6 Monaten und nach bestandener MPU.

Wer sich auf einen Schlag 18 Punkte fängt, ohne zuvor das Punktesystem (Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung) in Anspruch nehmen zu können, wird so gestellt als wenn er 17 Punkte hätte. Sein Punktestand wird auf 17 reduziert, damit der Betroffene die Möglichkeit erhält, in den Genuss des Punkterabatts zu kommen.

Keine Verwarnung oder Information
Erreicht oder überschreitet jemand 14 Punkte ohne von der Fahrerlaubnisbehörde verwarnt und auf die Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen worden zu sein oder erreicht er gar 18 und mehr Punkte ohne einen Hinweis, so wird sein Punktestand auf 13 reduziert.

Ein Punkterabatt wird nur einmal innerhalb von fünf Jahren gewährt.

Aufbauseminar und besonderes Aufbauseminar:
Das Aufbauseminar besteht aus 4 Sitzungen zu je 135 Minuten. Hinzu kommt eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Das Seminar wird von besonders ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt.
Bei einer alkohol- der drogenbedingten Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit sowie bei einer Tat mit Fahrerlaubnisentziehung ist für den Punkterabatt der Besuch eines besonderen Aufbauseminars notwendig. Das Seminar besteht aus einem Vorgespräch und 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten.

Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf nachfolgender Fristen getilgt:

2 Jahre > Eintragungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Ausnahme von Alkohol- und Drogentaten)

5 Jahre > Entscheidungen wegen Straftaten, mit Ausnahme von Alkoholstraftaten,
in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre der Fahrerlaubnis nach dem Strafgesetzbuch angeordnet worden ist.
Bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
Bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung

10 Jahre > Alkoholtaten und Entscheidungen, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bzw. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a StGB) angeordnet worden ist.

Kommt innerhalb des Tilgungszeitraumes ein weiterer Eintrag hinzu, erfolgt eine Löschung erst mit der Löschung der letzten Eintragung (Ablaufhemmung/Tilgunshemmung).
 

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§ 29 Tilgung der Eintragungen


(1)

1. Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt.

2.Die Tilgungsfristen betragen

1.zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

2.fünf Jahre

a)bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,

b)bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

c)bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

3.zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.(Das gehört zu den übrigen Fällen aus Punkt 2a)

]4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt 1.bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,

2.bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,

3.bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,

4.bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neürteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung(heißt nach der Rechtskraft des Urteils) oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
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Daher erklären sich die 15 Jahre
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Zusatz:

Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

Das heißt im Klartext, wenn die FE damals versagt (abgelehnt) wurde, beginnt die Anlaufhemmung, diese läuft längstens 5 Jahre, erst nach diesen 5 Jahren beginnt die eigentliche Tilgungsfrist von 10 Jahren zu laufen. Also kommen, wenn keine neue FE in dieser Zeit ausgestellt wird, insgesamt 15 Jahre zusammen, in denen Du bei Neuantrag eine MPU wirst vorweisen müssen. Diese 15 Jahre beginnen mit dem Tag, an dem Dir die Führerscheinstelle die Versagung mitgeteilt hat.

Die Anlaufhemmung wird nur durch die Erteilung einer FE ausgesetzt, und es beginnt sofort die Tilgungsfrist von 10 Jahren. Aber mit jeder Versagung, die neu eingetragen wird, beginnt auch die Anlaufhemmung und damit die 15-Jahresfrist wieder von vorne an zu laufen, deswegen ist es ja so wichtig, den Antrag vor einer Versagung selber zurückzuziehen!
 
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Nancy

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Nochmal zu den Fristen......

Da dies ein recht schwieriges Thema ist (habe selber lange dafür gebraucht), hier noch einmal eine Erklärung, die auf jeden Fall dafür sorgt, dass "man" es verstehen kann:



Fristen
Die Überliegefrist beträgt 1 Jahr, und tritt nach der Tilgung ein.​
Die Tilgungsfrist der 10 Jahre beginnt frühestens bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, oder spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft des Urteils, mit höchster Wahrscheinlichkeit also 15 Jahre.​
Die 15 Jahre Verwertbarkeit hat aber nichts mit der Überliegefrist zu tun, die Überliegefrist von einem Jahr greift erst nach dem 15. Jahr.​
Dies ist allerdings nur relevant wenn eine weitere neue Tat vor der Tilgung begangen wurde.​
Durch die Überliegefrist soll vermieden werden, dass Punkte gelöscht werden, obwohl vor Eintritt der Tilgung eine neue Tat begangen wurde, diese aber erst innerhalb der Überliegefrist eingetragen wird.​
Beispiel:
Am 01.04.2012 wären die 15 Jahre seit dem Delikt vorbei und der Eintrag nicht mehr verwertbar.​
Am 23.03.2012 wird aber ohne Fahrerlaubnis gefahren und derjenige wird erwischt.​
Bis zum rechtskräftigen Urteil vergehen z.B. 4 Monate, also am 23.07.2012 kommt das Urteil. Wenn es die Überliegefrist jetzt nicht gebe, wäre der Eintrag verschwunden, obwohl die Tat begangen wurde als die Eintragung noch nicht verjährt war.​
Dank der Überliegefrist, bleibt die aber ein Jahr in der Akte vermerkt und wird in diesem Fall verwendet, da die neue Tat in der Zeit geschah als die alte Tat noch nicht verjährt war.​
Ist doch eigentlich ganz einfach zu verstehen....oder??:)
 
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