Verkehrskontrolle wegen Drogen - Eure Rechte

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Nancy

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Die Kelle kommt und schon heißt es Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.

Da fängt es schon an. Nur der Führerschein muß beim Fahren dabei sein. Personalausweis (§ 1 PersAuswG) und Fahrzeugpapiere (§ 48 Nr. 6 FZV) müssen nicht mitgenommen werden und daher auch nicht an Ort und Stelle vorgelegt werden. Wer keinen Führerschein dabei hat riskiert aber nur eine Ordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 2 FeV, § 75 Nr. 4 FeV die gem. Nr. 170 des Bußgeldkataloges im Regelfall mit 25 € geahndet wird.

Wer keinen Führerschein dabei hat zahlt also 25 €. Er entgeht aber auch der Gefahr, dass der Führerschein von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt wird. Ist der Führerschein vom Polizisten weggenommen (beschlagnahmt oder sichergestellt) ist ein Fahren strafbar gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG. Wer keinen Führerschein dabei hat fährt demnach länger.

Trotzdem kein Personalasuweis mitgeführt werden muß müssen nach § 111 OwiG Angaben zur Person gemacht werden. Die Geldbuße für eine Zuwiederhandlung beträgt bis zu 1000 €. Die ordnungsgemäßen Angaben verlaufen nach folgendem Schema:

Corinna Mustermann, geborene Müller
wohnhaft Musterstraße 13 in 95444 Musterstadt
geboren am 1.1.1925 in Musterstadt
verheiratet
deutsche Staatsangehörigkeit
von Beruf Bäckerin

Das sind alle Angaben die die Polizei verlangen kann. Die Polizei wird alle möglichen Tricks anwenden um den Verdächtigen dazu zu bewegen mehr Angaben zu machen und wird diese hinterlistig erschlichenen Angaben dann gegen Ihn verwenden. Derjenige der Angaben zur Sache macht riskiert damit mehr als er muß.

Sobald der Verdächtige des Fahrens unter Drogeneinfluß verdächtigt worden ist ist er Beschuldigter. Als Beschuldigter haben hat er das Recht zu Schweigen und das Recht zu Lügen. Eine schnell erfundene Lüge hat jedoch meist kurze Beine weshalb Schweigen die beste Wahl ist.

Insbesondere über das Recht zu Schweigen muß die Polizei den Verdächtigen belehren. Es ist aber absolut üblich den Verdächtigen nicht zu belehren damit sein Redefluss nicht gestoppt wird. Im Nachgang soll dann oft der Verdächtige unterschreiben, dass er belehrt worden ist. Wer hier unterschreibt erschwert die Möglichkeit das rechtswidrige Verhalten der Polizei später in einem Beweisverwertungsgebot zu nutzen.

Nun heißt es für den Verdächtigen er solle an einem Drogenwischtest teilnehmen oder/und eine Urinprobe abgeben. Die Teilnahme am Urintest und am Wischtest sind freiwillig worüber der Verdächtige eigentlich belehrt werden muß. Jedoch geschieht dies in der Regel nicht.

Wischtest und Urinprobe sollten verweigert werden.

Zum einen liefert man der Polizei weniger Verdachtsmomente auf Fahren unter Drogeneinfluß. Je weniger Verdachtsmomente da sind desto wahrscheinlicher ist es, dass eine spätere Anorndung der Blutuntersuchung durch den Richter oder die Ermittlungsbehörden rechtswidrig ist oder vom Richter sogar abgeleht wird.

Zum anderen lässt sich Drogenkonsum im Urin meist wesentlich länger nachweisen als im Blut. Wird im Urin Drogenkonsum (außer Cannabis) nachgewiesen wird es auf jeden Fall Probleme mit der Führerscheinbehörde geben. Allein der Umstand, dass Drogen (außer Cannabis) konsumiert - auch wenn kein Drogeneinfluß im Fahrtzeitpunkt vorgelegen hat - lässt die grundsätzliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen (Anlage 4 zur FeV). Das bedeutet im Falle harter Drogen (alle außer Cannabis) die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Pflicht 1 Jahr Abstinenz nachzuweisen was im Klartext bedeutet ein Jahr Führerschein weg.

Darüber hinaus sind Drogenwischtests sehr ungenau. Konsumiert man Mohn auf Brötchen oder hat man Kontakt zu Geldscheinen können leicht Opiate und Kokain positiv getestet werden obwohl kein Drogenkonsum vorlag.

Die Aufforderung auf einer Linie zu gehen oder den Finger zur Nase zu führen bringt den klugen Verdächtigen zum Nachdenken. Dies dient als Nachweis von Ausfallerscheinungen. Wenn der Verdächtige sich also absolut sicher ist den Test fehlerfrei zu meistern kann er gemacht werden um nachzuweisen, dass keine Ausfallerscheinungen bestehen. Bestehen aber Zweifel ist anzumerken, dass auch dieser Test freiwillig ist worauf der Verdächtige selbstverständlich rechtswidrigerweise nicht hingewiesen wird. Kann das fehlen von Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden entfällt die Strafbarkeit auch bei harten Drogen. Es bleibt aber das Ordnungswidrigkeitsverfahren und vor allem die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde.

Angesichts der vielen Weigerungen des Verdächtigen wird nun eine Blutprobe angeordnet. Der Verdächtige kann und sollte sein Einverständis hierzu verweigern. Zwar kann die Blutporbe erzwungen werden. Dazu bedarf es aber der Entscheidung eines Richters oder der Anordnung durch die Ermittlungsbehörden mit der Begründung für das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In der Praxis werden hier oft erhebliche Verfahrensfehler gemacht, die zumindest zur strafrechtlichen Unverwertbarkeit der Probe führen. Diese Fehlerquelle lässt sich der kluge Verdächtige nicht entgehen. Nach Anordnung der Blutprobe ist allerdings ein körperliches zur Wehr setzten gegen die Bluteentnahme nicht ratsam. Hierbei drohen strafbarer Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine sehr schmerzhafte gewaltsame Blutentnahme.

Zu guter letzt ist anzumerken, dass keinerlei Pflicht besteht eine Erklärung zu unterschreiben. Meist sind diese gespickt mit Fallen wie beispielsweise der Erklärung, dass eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hat.

Und dann ist es Zeit in Ruhe mit einem versierten Anwalt das weitere Vorgehen zu besprechen.Es droht nicht nur ein Straf- und Ordnungswiedrigkeitenverfahren sondern auch die Maßnahme der Führerscheinbehörden. Die richtige Taktik kann dem Verdächtigen insbesondere die Zeit ohne Führerschein erheblich verkürzen.



Quelle




Edit: Der Richtervorbehalt wurde in 2018 aufgehoben *Nancy*


 
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