Vorsatz im Bußgeldbescheid THC

Pech

Neuer Benutzer
Guten morgen zusammen,

Am Montag 8.6. wurde mein Freund wegen eines defekten Bremslichtes angehalten und positiv auf THC getestet (Urin). Es folgte eine Blutentnahme bei der Polizei. Der Führerschein wurde sichergestellt, mit dem Hinweis er könne 48h später Wieder abgeholt werden. Natürlich wurde er dann gestern erneut per Urintests getestet, und war weiterhin positiv.
Wir haben uns jetzt Tests für zu Hause bestellt, um zu sehen, wann es sich lohnt wieder bei der Polizei vorstellig zu werden.

Ich/wir (sein Deutsch ist „nur“ mittelmäßig“, deshalb schreibe ich hier) werden in naher Zukunft sein Profil/ FB hier einstellen. Allerdings habe ich kurzfristig zwei konkrete Fragen:

Sollte er, so lange der Urintests noch positiv ausfällt, mit dem Fahrrad angehalten und getestet werden, würde das als neuer Fall von „THC im Straßenverkehr“ gewertet? Sprich, darf er kein Fahrrad fahren, bis er nicht mehr positiv ist?

Gibt es eine Frist, bis der man den Führerschein bei der Polizei abgeholt haben muss? Oder kann es sein, dass sie sagen: Nun liegt er 10/20/30 Tage hier, jetzt bleibt er hier.

Derzeit nimmt ihn ein Kollege mit auf Arbeit, aber er wollte nächste Woche mit dem Rad fahren. Ich vermute aber stark, dass er mindestens 2 Wochen, eher 1 Monat positiv getestet werden würde.

Verzeihung, falls die Fragen seltsam wirken, aber ich bin eher der nervöse-übervorsichtige Typ und will immer alles ganz genau wissen.

Ich Danke im Voraus und bin sehr dankbar, dass es dieses Forum gibt.
 

funkytown

Erfahrener Benutzer
Zu der Frage mit dem Fahrrad: Nein, eine Straftat ist es nur, wenn es sich dabei um einen aktiven Wert >1ng handelt. Dieser dürfte eigentlich nach spätestens 5 Tagen bei 0 liegen.

Der Urintest könnte dennoch weiterhin positiv sein, da dieser auf Abbauprodukte anschlägt. Diese sind deutlich länger nachweisbar als tatsächlich ein aktiver Wert nachgewiesen werden kann.

Bezüglich der Beschlagnahmung weiß ich gar nicht, ob das so rechtens ist - eben weil der Urintest gar keinen akuten Einfluss feststellen kann (Entzug durch die Polizei darf nur bei Gefahr im Verzug erfolgen, denn grundsätzlich steht die Beschlagnahmung unter Richtervorbehalt).
 

Pech

Neuer Benutzer
Danke für deine Antwort. Die Frage ist nur:
Wenn der Urintest weiterhin positiv ist, lässt sich ja nicht ausschließen, dass das Ergebnis eventuell doch auf einen akuten Konsum zurückzuführen ist.

Wenn der Beamte so argumentiert, kann man, denke ich, wenig ausrichten. Der Polizist meinte auch, dass die Augenlider bei meinem Freund flackern, wenn er die Augen geschlossen hat. Dass soll ein Hinweis sein, dass man noch unter Drogeneinfluss stehe. Komischerweise flackern meine Augenlider auch, und ich konsumiere nichts außer Kaffee am Morgen.

Zum Fahrradfahren: Ich lass ihn auf kein Fahrrad steigen, bis seine Werte nicht „clean“ sind. Dann fahre ich ihn lieber selber auf Arbeit und hole ihn ab. Zum Glück bin ich da flexibel.
 

funkytown

Erfahrener Benutzer
So funktioniert das aber nicht - da muss es schon konkretere Anhaltspunkte geben. Das Flattern der Augen wäre ein solcher Anhaltspunkt. Wie viel Kaffee trinkst du denn? Koffein kann das durchaus auch auslösen.
 

Pech

Neuer Benutzer
Also mein Freund trinkt 4-5 Tassen über den Tag verteilt. Ich 1-2 Tassen am Morgen/Vormittag. Gut möglich, dass daher das Liderflattern kommt. Wieder etwas gelernt.

Falls das Flattern als Anhaltspunkt ausreicht und der Test positiv ausfällt, bleibt uns wohl wenig anderes übrig als erstmal abzuwarten.

Oder gibt es einen Tipp, wie er argumentierten könnte, außer zu versichern, dass er seit der Kontrolle nichts konsumiert hat? (Von Kaffee und Zigaretten abgesehen)

Danke!
 

Pech

Neuer Benutzer
Guten Abend,

vor ca. Zwei Monaten, hatte ich das erste Mal hier geschrieben. Mein Freund, der leider nicht gut Deutsch spricht, wurde positiv auf THC am Steuer erwischt. Der Führerschein wurde in dem Moment sicher gestellt, inzwischen hat er ihn wieder.

Heute kam der Bußgeldbescheid: es wird ihm unterstellt, er hätte mit Vorsatz gehandelt, das Bußgeld von 500€ auf 1000€ verdoppelt.

Womit wird der Vorsatz begründet? Der aktive Wert lag bei 9,5ng/mL. Der letzte Konsum lag ca. 19h zurück.

Hat der Vorsatz im Bußgeldbescheid Auswirkungen auf die MPU/ MPU Vorbereitung?

Hat es Sinn, dem Bescheid zu widersprechen, und somit der Vorsatz in Fahrlässig umgewandelt wird? Denn mein Freund hat sich nicht berauscht gefühlt, als er sich anschließend Steuer setzte.

Vielen Dank
 

Andr3as

Stamm-User
Moin moin.
Wenn es nicht vorsätzlich gewesen ist, dann ggf. mit einem Anwalt die Sache gerade rücken.
Alleine wegen dem Strafmaß. Die MPU wird aber wohl trotzdem kommen da vorsätzlich oder nicht, BTM im Verkehr nicht zulässig ist.
Lg.
 

funkytown

Erfahrener Benutzer
Bitte immer nur einen Thread pro Fall eröffnen.

@Nancy kannst du die Themen zusammenführen?

Um eine Antwort zu geben:
Der Vorwurf des Vorsatzes hat grundsätzlich eine hohe Hürde, das hängt dann auch wohl damit zusammen, was gegenüber der Polizei für Aussagen getätigt wurden. Wie wird denn argumentiert, dass die Polizei dem Vorwurf des Vorsatzes ins Spiel bringt?

Grundsätzlich ändert das zwar ein bisschen die Aufarbeitung zur MPU (es werden mit Sicherheit Fragen dazu kommen, weshalb man sich vorsätzlich unter Gefährdung Dritter in die Straßenverkehr begeben hat), aber nicht grundsätzlich.
 
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Max

Super-Moderator und MPU Profi
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Wenn es nicht vorsätzlich gewesen ist, dann ggf. mit einem Anwalt die Sache gerade rücken.
Ein Vorsatz entsteht in der Regel, wenn der Betroffene eine entsprechende Aussage getätigt hat.
Wenn jemand von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch macht, kann es einen Vorsatz gar nicht geben.
 

Andr3as

Stamm-User
Ein Vorsatz entsteht in der Regel, wenn der Betroffene eine entsprechende Aussage getätigt hat.
Wenn jemand von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch macht, kann es einen Vorsatz gar nicht geben.
Hallo Max.
Laut OLG Hamm v. 16.02.2012: Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt.
Es ist also auch ohne Aussage ein Vorsatz denkbar.
Z.b. wenn jemand schon vorher seine Werte wusste und danach trotzdem ins KFZ gestiegen ist.
Lg.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
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Administrator
Es ist also auch ohne Aussage ein Vorsatz denkbar.
Z.b. wenn jemand schon vorher seine Werte wusste und danach trotzdem ins KFZ gestiegen ist.
Aber wie gibt er sein Wissen bekannt, demnach muss er ja eine Aussage getätigt haben ... und somit hat er sich selbst belastet und einen Vorsatz die Grundlage gegeben.
Ich kenne das sehr gut von meinem Anwalt, der hat mir das Thema "Aussageverweigerungsrecht" quasi in mein Gehirn graviert.

Ich bin damals auch besoffen gefahren und ich wusste das auch, aber ich habe dazu keine Aussage getätigt .

Zur Erklärung:
Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss das Tatgericht die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen - so zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Az.: 1 Ss 288/06, Beschluss vom 4.7.2006.

Der Vorsatz muss nachgewiesen werden ...
Um den Vorsatz als gegeben zu erachten muss das Gericht also nicht nur feststellen, dass der Kraftfahrer bewusst und gewollt ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat, sondern darüber hinaus, dass auch seine Fahruntüchtigkeit vom Vorsatz umfasst war. Der Kraftfahrer kann wegen vorsätzlicher Tatbegehung nur dann bestraft werden, wenn seine Fahruntüchtigkeit nicht nur gekannt hat oder zumindest mir ihr rechnete, sondern sie auch zum Zeitpunkt des Fahrtantritts in Kauf genommen hat. Das Gericht muss also, um Vorsatz annehmen zu können, sich ein klares und zuverlässiges Bild darüber gemacht haben, was der Kraftfahrer getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat. Dies dürfte bei einem schweigenden Betroffenen, der Einlassungen zur Sache verweigert, regelmäßig sehr schlecht möglich sein. Das Verbot aus diesem Verhalten Nachteilige Schlüsse für den Betroffenen zu ziehen lässt dann die Annahme einer Vorsatztat nicht zu. Notwendig wäre zur Begründung des Vorsatzes vielmehr eine Erörterung der verblieben Selbstkritik, der Art und des Zeitraums der Alkoholaufnahme, des Trinkverhaltens und dessen Zusammenhangs mit dem Antritt der Fahrt.

Allein die Feststellung einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration reicht nicht zur Annahme eines Vorsatzes. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich ein Kraftfahrer ab einer bestimmten Promillekonzentration seiner Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt bewusst ist, gibt es nämlich nicht.
 

funkytown

Erfahrener Benutzer
Das OLG weißt in seinem Beschluss sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei gegebener Alkoholisierung die Einschätzung zur Fahrtüchtigkeit falsch wahrgenommen werden kann/wird und der Beschuldigte sich in so einem Fall trotz der Kenntnis über seine Alkoholisierung (inklusive des tatsächliches Promille Wertes) noch für fahrtüchtig hält, obwohl man es nicht mehr ist. Solange der Beschuldigte also nicht unumwunden zugibt, dass er bewusst fahruntüchtig das Fahrzeug bewegt hat, kann definitiv nicht auf Vorsatz geschlossen werden.

Heißt konkret für diesen Fall: Falls gegenüber der Polizei bei der Vernehmung zugegeben wurde, dass er fahruntüchtig und ihm das bewusst war, kann Vorsatz in Betracht kommen. In jedem anderen Fall nicht.
 

Andr3as

Stamm-User
Aber wie gibt er sein Wissen bekannt, demnach muss er ja eine Aussage getätigt haben ... und somit hat er sich selbst belastet und einen Vorsatz die Grundlage gegeben.
Ich kenne das sehr gut von meinem Anwalt, der hat mir das Thema "Aussageverweigerungsrecht" quasi in mein Gehirn graviert.

Ich bin damals auch besoffen gefahren und ich wusste das auch, aber ich habe dazu keine Aussage getätigt .

Zur Erklärung:
Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss das Tatgericht die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen - so zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Az.: 1 Ss 288/06, Beschluss vom 4.7.2006.

Der Vorsatz muss nachgewiesen werden ...
Um den Vorsatz als gegeben zu erachten muss das Gericht also nicht nur feststellen, dass der Kraftfahrer bewusst und gewollt ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat, sondern darüber hinaus, dass auch seine Fahruntüchtigkeit vom Vorsatz umfasst war. Der Kraftfahrer kann wegen vorsätzlicher Tatbegehung nur dann bestraft werden, wenn seine Fahruntüchtigkeit nicht nur gekannt hat oder zumindest mir ihr rechnete, sondern sie auch zum Zeitpunkt des Fahrtantritts in Kauf genommen hat. Das Gericht muss also, um Vorsatz annehmen zu können, sich ein klares und zuverlässiges Bild darüber gemacht haben, was der Kraftfahrer getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat. Dies dürfte bei einem schweigenden Betroffenen, der Einlassungen zur Sache verweigert, regelmäßig sehr schlecht möglich sein. Das Verbot aus diesem Verhalten Nachteilige Schlüsse für den Betroffenen zu ziehen lässt dann die Annahme einer Vorsatztat nicht zu. Notwendig wäre zur Begründung des Vorsatzes vielmehr eine Erörterung der verblieben Selbstkritik, der Art und des Zeitraums der Alkoholaufnahme, des Trinkverhaltens und dessen Zusammenhangs mit dem Antritt der Fahrt.

Allein die Feststellung einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration reicht nicht zur Annahme eines Vorsatzes. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich ein Kraftfahrer ab einer bestimmten Promillekonzentration seiner Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt bewusst ist, gibt es nämlich nicht.

Guten Morgen Max.
Ich gebe dir in weiten Teilen recht.
Gerade hohe Promille im Blut bedeuteten nicht regelmäßig automatisch Vorsatz.
Beim Fragesteller geht es aber a) um BTM. und B) macht er keine nähere Angaben zu den Vorwürfen.
Deshalb habe Ich auch „ist denkbar“ geschrieben. Ein Fall wo man von einem Vorsatz ausgehen könnte, wäre z.B. wenn jemand wissentlich unter Einfluss von berauschenden Mitteln steht, dabei einen Unfall verursacht, (was ihm zeigt, dass derjenige nicht mehr fahrtüchtig ist) und derjenige darauf hin sich wieder ins Auto setzt und Fahrerflucht begeht.
Das wäre dann
Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, dieses in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.
Eine Aussage, ich habe den Unfall nicht mehr mitbekommen würde den Vorwurf Vorsatz dann sogar entkräften.
Konstellationen gibt es bekanntlich ja sehr viele. Freue mich auf deine Einschätzung.
Lg.
 
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Andr3as

Stamm-User
Das OLG weißt in seinem Beschluss sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei gegebener Alkoholisierung die Einschätzung zur Fahrtüchtigkeit falsch wahrgenommen werden kann/wird und der Beschuldigte sich in so einem Fall trotz der Kenntnis über seine Alkoholisierung (inklusive des tatsächliches Promille Wertes) noch für fahrtüchtig hält, obwohl man es nicht mehr ist. Solange der Beschuldigte also nicht unumwunden zugibt, dass er bewusst fahruntüchtig das Fahrzeug bewegt hat, kann definitiv nicht auf Vorsatz geschlossen werden.

Heißt konkret für diesen Fall: Falls gegenüber der Polizei bei der Vernehmung zugegeben wurde, dass er fahruntüchtig und ihm das bewusst war, kann Vorsatz in Betracht kommen. In jedem anderen Fall nicht.

Auch bei deinem Fall gebe ich Dir uneingeschränkt recht. Alkohol im Verkehr ist nicht automatisch auch Vorsatz.
 

funkytown

Erfahrener Benutzer
was ihm zeigt, dass derjenige nicht mehr fahrtüchtig ist
Warum sollte das so sein? Wenn du nüchtern einen Unfall baust, bist du dann auch fahruntüchtig? Was ich damit sagen will: Auch dann ist es für den Beschuldigten nach wie vor nicht unbedingt einzuschätzen, ob er noch fahrtüchtig ist oder nicht. Gerade bei BTM, aber auch beim Alkohol, leidet man häufig unter Selbstüberschätzung, sodass auch nach einem Unfall der Beschuldigte mit "der hat dumm geparkt", "was steht der da rum", usw. argumentiert und nicht erkennt/akzeptiert, dass die eigene Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist.

Nun lass uns dieses Thema aber erstmal beenden, denn es geht hier nicht um rechtliche Gedankenspiele.

Hier ist übrigens der Rest der Geschichte: Link gelöscht, Themen verbunden (Danke an funkytown) *Nancy*
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Eine Aussage, ich habe den Unfall nicht mehr mitbekommen würde den Vorwurf Vorsatz dann sogar entkräften.
Konstellationen gibt es bekanntlich ja sehr viele. Freue mich auf deine Einschätzung.
„Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 49, 1, 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 15 Rdnr. 14a; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 10 Rdnr. 6).

Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht primär auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.

Selbst die "bewusste Fahrlässigkeit" begründet noch keinen Vorsatz.
Das Thema ist insgesamt zu umfangreich um es an dieser Stelle zu diskutieren.
In Sinne der Threaderhaltung sollte das Thema hiermit beendet sein. ;)
 

Andr3as

Stamm-User
„Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 49, 1, 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 15 Rdnr. 14a; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 10 Rdnr. 6).

Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht primär auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.

Selbst die "bewusste Fahrlässigkeit" begründet noch keinen Vorsatz.
Das Thema ist insgesamt zu umfangreich um es an dieser Stelle zu diskutieren.
In Sinne der Threaderhaltung sollte das Thema hiermit beendet sein. ;)

Genehmigt... :zwinker0004:
 
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